CS PK-Studie: Beunruhigende Rentenprognosen
Credit Suisse schreibt zu ihrer Pensionskassen-Studie 2019:
Die Ökonomen der Credit Suisse zeigen unter Berücksichtigung von oft vernachlässigten Faktoren wie Lohn-, Zins- und Inflationsentwicklung, wie sich die Rentensituation im Vergleich über vier Generationen von Erwerbstätigen präsentiert: Ohne Gegenmassnahmen verschlechtert sich die Rentensituation in Zukunft deutlich (vgl. Abb. 1). Die Ersatzquoten, d.h. die Rentenbezüge aus der ersten und zweiten Säule im Verhältnis zum letzten Einkommen, sinken für Personen im mittleren Einkommenssegment von geschätzt 57 % im Jahr 2010 auf rund 46 % im Jahr 2025.
Im tieferen Einkommenssegment sinken die Ersatzquoten ohne Gegenmassnahmen um 5 bis 8 Prozentpunkte, weil hier die Renten aus der zweiten Säule im Vergleich zur AHV einen geringeren Anteil ausmachen und der Mindestumwandlungssatz stabilisierend wirkt. Bei den höheren Einkommen machen die Renten der beruflichen Vorsorge hingegen den Grossteil des Einkommens im Alter aus. Entsprechend markant gehen darum auch die Ersatzquoten von 51 % bei Pensionierung im Jahre 2010 auf 37 % im Jahr 2025 zurück. Für die im Jahr 2061 Pensionierten ergibt sich eine noch leicht geringere Ersatzquote.
Auch kaufkraftbereinigt dürften die Renten für künftige Generationen deutlich tiefer ausfallen: Unter Annahme einer auch in Zukunft sehr geringen Inflation von rund 0,5 % sinken sie bei den mittleren und höheren Einkommen gegenüber den 2010 pensionierten Versicherten um 15 % bis 29 %. Bei den Renten aus der beruflichen Vorsorge liegt es im Ermessen der Pensionskasse, abhängig von den finanziellen Möglichkeiten einen Teuerungsausgleich zu sprechen – Anpassungen an die Preisentwicklungen waren in Vergangenheit aber eher selten.
Für heutige Rentner ist dies aktuell nicht so folgenreich, da die Inflation seit Jahren tief ist. Während heutige Rentner von einer abnehmenden Teuerung profitierten, droht künftigen Generationen bei einem ungünstigen Szenario nicht nur wie vorhin aufgezeigt eine im Generationenvergleich bereits tiefere Rente, sondern noch zusätzlich ein höherer Kaufkraftverlust.
Seit längerem verändert sich die Asset Allocation vieler Vorsorgeeinrichtungen, weg von Obligationen, hin zu Aktien und Immobilienanlagen. Diese Entwicklung könnte zukünftig aber aufgrund einer sinkenden Risikofähigkeit gebremst werden. Denn infolge der Babyboomer wird sich der Anteil des Vorsorgekapitals der Rentner im Verhältnis zu jenem der aktiven Versicherten erhöhen: Heute macht er rund 45 % aus, im Jahr 2045 sind es gemäss den Projektionen der Pensionskassenspezialisten der Credit Suisse bereits 57 %.
Da Vermögenswerte junger Versicherter langfristiger angelegt werden können als jene der älteren, senkt sich in der Tendenz der Anlagehorizont für Pensionskassen. Eine «Alterung des Vorsorgekapitals» mindert zudem auch die Geldflüsse: Über die nächsten gut 25 Jahre erwarten die Ökonomen der Credit Suisse allein aufgrund der demografischen Veränderung, dass die Netto-Cashflows im Pensionskassenmarkt Schweiz um rund 20 Mia. CHF sinken und leicht negativ werden (vgl. Abb. 2). Als Folge davon könnte sich für diverse Pensionskassen der Liquiditätsbedarf erhöhen, was sich ebenfalls negativ auf das Anlageverhalten auswirkt.
Mitteilung CS /
Studie /
TA
Die Messung der Illiquiditätsprämie
Steffen Kutscher und Moritz Jonas von DWS Investment Advisory schreiben in der Börsen-Zeitung über die Möglichkeiten und Probleme eines Renditenvergleichs von liquiden und illiquiden Anlagen. Sie halten fest:
Unser Ansatz zur Messung der Illiquiditätsprämie kann Investoren, aus der reinen Renditeperspektive heraus, eine Indikation geben, welche Sektoren bzw. Länder innerhalb einer Anlageklasse optimalerweise über illiquide Anlagen und welche über liquide Anlagen investiert werden sollten. Darüber hinaus können wir die Implementierbarkeit der approximierten liquiden Benchmark im Vergleich zur illiquiden Anlage evaluieren und entsprechende Anlagelösungen aufzeigen.
Big falls in management fees across some asset classes
There have been substantial reductions in external manager fees for asset classes including global equities, emerging market equities and hedge funds, according to new research from bfinance.
Fee compression has been driven by factors including the rise of cheaper competitors, increasing transparency on costs, and expansion of the manager universe, said the research paper. Figures were based on real fees being quoted by asset managers for real mandates, and not surveys or “rack rates”, which bfinance said tend to be inflated.
According to the consultancy, for active global equity mandates fees have fallen by 7% since 2013 and 4% since 2016. Median quoted fees for a US$100m (€90m) mandate currently sit at 55 basis points (bps), with reductions particularly notable for the lower quartile, where fees have fallen from 51bps in 2013 to 46bps in 2016 and 42bps in 2019.
Larger fee reductions are seen in global emerging market equities, with fees down 13% since 2013 and 6% since 2016. The median quoted fee for a US$100m mandate is now around 74bps, with considerable scope for downward negotiation, according to bfinance.
Bedeutung der überarbeiteten Fachrichtlinie FRP 4
Martin Hänggi und Samuel Blum von Libera haben in Expert Focus einen Beitrag zum Thema der Fachrichtlinie 4 – technischer Zins – verfasst. Sie schreiben dazu: “Neue Rahmenbedingungen für die Festlegung des technischen Zinssatzes und Umverteilung in der 2. Säule – ein Labyrinth ohne Ausweg?“ Nun ganz so schlimm scheint es nicht zu sein. Jedenfalls die Gefahr, in die Fänge eines Minotaurus zu geraten scheinen gering. Im Fazit ihres Beitrags heisst es:
Die neue FRP 4 bestimmt die Grundsätze, Prinzipien und Rahmenbedingen für die Empfehlung des Experten für den technischen Zinssatz. Dabei muss der Experte die in der FRP 4 festgelegte Obergrenze bei seiner Empfehlung zum technischen Zinssatz beachten. Die Obergrenze selbst ist nicht als empfohlener technischer Zinssatz der SKPE zu verstehen. Mit der FRP 4 werden dem Experten einerseits klare Vorgaben gemacht, andererseits wird ihm ein beträchtlicher Spielraum bei der Interpretation und der Umsetzung offengelassen.
Dies zeigt sich exemplarisch darin, dass sogar die formelbasierte Obergrenze für die Empfehlung des Experten zum technischen Zinssatz in vom Experten begründeten Ausnahmefällen überschritten werden darf. In diesem Sinne spiegelt die neue FRP 4 gut die Landschaft in der Schweiz wider, mit über 1600 Vorsorgeeinrichtungen, die jede ihre individuellen Merkmale und eigenen Strukturen aufweisen. Es ist zu hoffen, dass die neue FRP 4 den Risikodialog zwischen dem Experten und den Vorsorgeeinrichtungen weiter fördert und damit die zweite Säule langfristig gesichert bzw. gestärkt werden kann.
Tiefer Geschlechter- und Röstigraben beim Frauenrentenalter 65
Zustimmungsraten der 50-70-Jährigen zu unterschiedlichen Rentenaltersreformen
Das Beratungsunternehmen Deloitte hat eine Umfrage zum Thema Frauenrentenalter durchgeführt. Die Resultate sind bemerkenswert, je nach Standort auch beunruhigend.
Um ein besseres Bild über die Einstellungen dieser Altersgruppe zu erhalten, hat Deloitte Schweiz im Juni 2019 eine nach Alter, Geschlecht und Region repräsentative Onlinebefragung bei 1’000 50 bis 70-Jährigen durchgeführt
Eine Erhöhung des Rentenalters für Frauen von 64 auf 65 Jahren stösst bei 47% der befragten Personen auf Zustimmung (siehe Abbildung 1). Damit weisen 50 bis 70-Jährige bei dieser Frage eine tiefere Zustimmungsquote auf als jüngere Altersgruppen. Frühere Umfragen zeigen nämlich, dass eine deutliche Mehrheit aller Stimmberechtigten für eine Erhöhung des Rentenalters für Frauen von 64 auf 65 Jahren ist.
Zustimmungsraten nach Geschlecht
Am auffälligsten ist der Unterschied jedoch zwischen den Geschlechtern. Während 60% der Männer zwischen 50 und 70 Jahren eine Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 befürworten oder eher befürworten, liegt die Zustimmungsrate bei den Frauen in derselben Altersklasse gerade einmal bei 32%. Und auch hier dürfte die direkte Betroffenheit eine wesentliche Rolle spielen.
Deutlich tiefer ist die Zustimmung bei der Erhöhung des Rentenalters für Männer auf 66. Nur knapp ein Drittel der 50-70-Jährigen würde dieses Vorhaben unterstützen. Gleich tief ist die Zustimmungsrate für eine Erhöhung des Rentenalters auf 66 für beide Geschlechter. Noch geringer ist die Unterstützung für eine schrittweise Erhöhung auf 67 für beide Geschlechter. Der Vorschlag, das Rentenalter an die Lebenserwartung anzupassen, wird von 28% begrüsst.
Zustimmungsraten nach Sprachregion
Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65
Grosse Unterschiede zu Tage bringt auch die Aufteilung nach Landesregionen. Wie in Abbildung 3 ersichtlich ist, öffnet sich ein tiefer Graben zwischen der Deutschschweiz und der Romandie. Nur gerade 24% der 50-70-Jährigen Romands stimmen einer Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre zu. In der Deutschschweiz liegt die Zustimmungsquote derselben Altersklasse mehr als doppelt so hoch. Ähnliche Unterschiede, wenn auch nicht so ausgeprägte, gibt es bei den anderen Varianten einer Rentenalterserhöhung.
Rentenalter 65, Arbeitsvertrag bis 64
Andrea Fischer geht im Tages-Anzeiger auf die unbefriedigende Situation jener Frauen ein, deren Pensionskassen ein einheitliches Rentenalter 65 aufweisen, die aber bloss bis 64 angestellt sind und deshalb Einbussen bei der Rente aus der 2. Säule erleiden.
Gemäss der jährlichen Pensionskassenstudie von Swisscanto hatten 2018 bereits 36 Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen das reguläre Rücktrittsalter für Mann und Frau auf 65 festgelegt. Besonders verbreitet ist die Praxis bei den Pensionskassen von öffentlichen Verwaltungen und Betrieben. Da sehen 58 Prozent auch für Frauen ein Rentenalter 65 vor, bei den privaten Kassen sind es immerhin ein Drittel.
Rentenalter 65 in der Pensionskasse bedeutet indes nicht, dass Frauen, die einer solchen Kasse angehören, automatisch einen Anspruch haben, bis 65 weiterarbeiten zu können. Denn angestellt werde man nicht durch die Pensionskasse, sondern vom Arbeitgeber, sagt Thomas Geiser, emeritierter Rechtsprofessor der Universität St. Gallen.
Und der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, eine Person bis zum Rentenalter zu beschäftigen. Auch gebe es im Arbeitsrecht keinen solchen Anspruch. Somit ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber seine weiblichen Angestellten mit 64 pensioniert, obwohl die Pensionskasse seines Betriebs Rentenalter 65 vorsieht. Dagegen haben die betroffenen Frauen rechtlich keine Handhabe. (…)
Wie verbreitet die Praxis ist, Frauen automatisch mit 64 zu pensionieren, auch wenn die Pensionskasse Rentenalter 65 vorsieht, ist nicht bekannt. Eine Stichprobe zeigt, dass Arbeitgebende den Frauen eher entgegenkommen.
So ist es zum Beispiel in der Verwaltung von Basel-Stadt nicht möglich, weibliche Angestellte gegen deren Willen mit 64 zu pensionieren, teilt der kantonale Personaldienst mit. Gleiches gilt in der kantonalen Verwaltung von Zürich sowie am Universitätsspital: Weibliche Angestellte haben demnach einen Anspruch, wie die Männer bis 65 arbeiten zu können. Auch bei der Berner Kantonalbank und der Credit Suisse ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Pensionierung garantiert, wie die beiden Banken mitteilen.
Beim Grossverteiler Coop endet das Arbeitsverhältnis jedoch mit dem AHV-Alter. Für Frauen also mit 64. Eine freiwillige Weiterbeschäftigung ist nur in Einzelfällen möglich. Selbst in der Bundesverwaltung werden Arbeitnehmerinnen nach wie vor automatisch mit 64 pensioniert.
World’s Best-Run Pension Funds Say It’s Time to Start Worrying
Henrik Munck, a senior consultant at Insurance & Pension Denmark, an umbrella organization, says the way liabilities are currently calculated “could cause a negative spiral” that forces funds to keep buying low-risk assets, drive yields lower and the value of liabilities even higher.
The warning comes as pension firms across Europe struggle to generate the returns they need to cover their growing obligations. In Denmark, some funds saddled with legacy policies guaranteeing returns as high as 4.5% have had to use equity to meet their obligations. (…)
“When pension funds across Europe de-risk simultaneously, it may actually become pro-cyclical: it increases the price movements, and it could result in yet more downward pressure on the EIOPA yield curve, exacerbating the problem,” Munck said.
SR nimmt Motion Kuprecht zur OAK an
Der Ständerat hat sich in der Herbstsession mit der Motion Kuprecht «Gesetzesgrundlage zur Kontrolle der Oberaufsichtskommission über die berufliche Vorsorge” zu befassen. Sie wurde vom Rat mit 22 gegen 14 Stimmen angenommen. Die Motion fordert den Bundesrat auf, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die eine “Kontrolle der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) durch das Parlament ermöglicht und zum andern verlangt, dass künftig die Weisungen der OAK vorgängig durch das BJ oder das BSV auf ihre Gesetzeskonformität überprüft werden müssen.” Auszüge aus der Debatte:
Kuprecht: In der Vergangenheit hat sich mehrmals gezeigt, dass die OAK Weisungen erlassen hat, die weit über die Aufsicht gemäss Artikel 64a BVG hinausgehen. Teilweise haben diese Weisungen gar Gesetzescharakter. Bei der Installation der Oberaufsicht waren solche Arten von Weisungen so nicht vorgesehen.
Ziel der vorliegenden Motion ist es eben, gerade diese Nonkonformität vorgängig zumindest durch das BSV und das BJ prüfen zu lassen und zu klären, ob es sich bei der Weisungserteilung nicht um eine indirekte Gesetzgebung handelt.
Eine Oberaufsicht kann und darf nicht gesetzgeberisch tätig sein. Derartige Handlungen unterstehen einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament und dürfen nicht von der OAK durch die Hintertüre ihres Weisungsrechtes vorgenommen werden.
Es ist auch nicht zielführend, wenn derartige Weisungen an die regionalen Stiftungsaufsichten sowie an andere Adressaten nur an die Gerichte weitergezogen werden können. Dies erschwert nicht nur die eigentliche Arbeit der regionalen Aufsichtsstellen. Es löst auch Unbehagen und Streitigkeiten aus und trägt weder zur Akzeptanz noch zur Glaubwürdigkeit der OAK geschweige denn des BVG bei.
Ettlin: Es steht in der Stellungnahme des Bundesrates, dass ja immer noch der Weg an das Gericht offen bleibe. Das finde ich eine schlechte Argumentation: Dann geh doch vor Gericht! Das müsste uns immer aufhorchen lassen, weil man die Probleme vorher lösen soll und kann. Auch hier kann man sie vorher lösen.
Die ganze Thematik, die von der Motion Kuprecht angesprochen wird, dreht sich um die generelle Frage, wer den Kontrolleur kontrolliert. Das ist hier zu fragen: Wer kontrolliert den Kontrolleur? Unabhängigkeit ist wichtig, sie ist auch hier wichtig, aber sie kann nicht uneingeschränkt sein. Bei aller Sympathie für unabhängige Instanzen – hier stellt sich eine wesentliche Systemfrage.
Mein Postulat wurde erwähnt; dieses Postulat hat ja auch zum Gutachten von Professor Thomas Gächter vom 12. Juli 2017 geführt. Darin wurde aufgezeigt, dass die spezifische Weisung, die ich in der Begründung meines Postulates angesprochen hatte, keine gesetzliche Grundlage hat. Hier ist die OAK also zu weit gegangen, und dies trotz Vernehmlassung usw.
Fässler: Wir haben auf die Session hin ein Schreiben eines «PK-Netzes zweite Säule» mit Datum vom 13. September 2019 erhalten. Dort steht etwas Unglaubliches geschrieben: «Das dezentrale Aufsichtssystem in der zweiten Säule mit den regionalen Aufsichtsbehörden, welche unter der Oberaufsicht des Bundes durch die OAK BV stehen, ist schon heute unter dem Gesichtspunkt der Effizienz problematisch.»
Diese Feststellung dieses mir unbekannten PK-Netzes entbehrt jeglicher Grundlage und ist ein unhaltbarer Affront gegen die regionalen und kantonalen Direktaufsichtsbehörden. Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung ist mir die Feststellung wichtig, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden höchst professionelle und auch sehr effiziente Arbeit leisten, die meines Wissens seit Jahren zu keinen relevanten Beanstandungen Anlass gegeben hat.
Berset: L’indépendance, en effet, est indispensable dans ce cadre, pour que l’autorité de haute surveillance puisse accomplir correctement sa mission en toute objectivité et sans influence politique. C’est pourquoi le législateur a prévu expressément qu’elle ne soit soumise à aucune directive ni de la part du Conseil fédéral ni de la part du DFI. (…)
Avec cette argumentation, j’aimerais donc vous inviter – c’est un dossier qui nous occupe depuis longtemps – à rejeter la motion parce qu’elle irait, à notre sens, à l’encontre de la volonté claire du législateur de mettre en place une commission indépendante pour la haute surveillance dans la prévoyance professionnelle.
Entpolitisierung der 2. Säule: sistiert resp. nicht befolgt
Der Ständerat hatte sich in der Herbstsession u.a. mit zwei Vorstössen jeweils mit der gleichen Zielsetzung einer Entpolitisierung der technischen Parameter (Umwandlungssatz, Mindestzins) in der 2. Säule zu befassen: der parlamentarischen Initiative Bortoluzzi und einer Motion der SGK-N. Entschieden hat der Rat: Der Initiative keine Folge zu leisten und die Motion zu sistieren. SR Graber führte für die SGK-S vor dem Rat dazu aus:
Ihre Kommission sah sich mit zwei Vorstössen mit dem gleichen Ziel konfrontiert, mit einer parlamentarischen Initiative und mit einer Motion. Wir sind generell in der Kommission jeweils der Auffassung, dass man nicht auf zwei Gleisen fahren sollte. Wir haben uns deshalb entschieden, der parlamentarischen Initiative Bortoluzzi keine Folge zu geben.
Hingegen beantragen wir, die Motion 16.3350 unserer Schwesterkommission zu sistieren. Sie sollte sistiert werden, weil das Thema wieder auf den Tisch kommt. Es gab dazu bereits einmal einen Vorstoss unseres Kollegen Peter Hegglin, der wie in der Motion verlangte, dass man das System des Umwandlungssatzes aus der Gesetzgebung herausbricht und eine Anlehnung an die Lebenserwartung vornimmt.
Da sieht die Kommission in den folgenden AHV- und BVG-Diskussionen eine erneute Gelegenheit zur Erwägung dieses Vorschlages. In unserer Kommission wurde die Forderung gestellt, dass dies mit der Reform im Zusammenhang mit der anstehenden BVG-Revision, wo ein partnerschaftlicher Kompromiss auf dem Tisch liegt, der aber vom Gewerbeverband wiederum bekämpft wird, in diesem Rahmen in voller Breite abgehandelt wird und man alle möglichen Varianten mit ihren Vor- und Nachteilen skizzieren würde.
Aymo Brunetti: “Eine Volksinitiative als Hoffnungsschimmer für die AHV”
In der NZZ macht sich Aymo Brunetti, Professor an der Uni Bern, stark für die geplante Initiative der Jungfreisinnigen, gemäss welcher das Rentenalter in der AHV für beide Geschlechter zunächst in jährlichen Zwei-Monats-Schritten auf 66 angehoben und danach schrittweise – und nach einer vorgegebenen Formel – an die Entwicklung der Lebenserwartung angepasst werden soll. Brunetti schreibt:
Es ist sehr zu hoffen, dass diese Volksinitiative zustande kommt und damit die offizielle Schweiz gezwungen wird, sich in naher Zukunft mit einer wirklich nachhaltigen Reform der Altersvorsorge ernsthaft auseinanderzusetzen. Der Bundesrat und das Parlament müssten so der Bevölkerung die ehrliche Frage über die Reformstrategie stellen: Wollt ihr permanente Steuererhöhungen vor allem auf dem Buckel der Jungen, oder wollt ihr etwas länger arbeiten?
Natürlich wird die letztlich unvermeidliche Erhöhung des Rentenalters – egal wann das sein wird – kaum bei der ersten Abstimmung angenommen werden; es wird wohl mindestens zwei Anläufe brauchen. Das ist für mich aber gerade das schlagende Argument dafür, die politische Auseinandersetzung damit nicht mehr weiter aufzuschieben.
APK: Rücktritt von Susanne Jäger
Die Aargauische Pensionskasse informiert über den Rücktritt von Susanne Jäger als Geschäftsführerin. In der Mitteilung heisst es dazu in wenigen Zeilen:
“Die Geschäftsführerin Susanne Jäger-Rey hat mit dem Wortspiel «nach 20 Dienstjahren im Jahr 2020 ist Zeit für Neues» ihren Rücktritt angekündigt. Mit einem Jahr Vorlauf vor dem Rücktritt wird es der APK einfacher möglich sein, die Nachfolge zu regeln.”
Das Modell für die BVG-Revision
Der Pensionskassenverband hat in einem Schreiben an die Mitglieder nochmals auf sein in Zusammenarbeit mit c-alm entwickeltes Modell für die BVG-Revision verwiesen und eine aktualisierte Darstellung publiziert. Der Verband hält dazu fest:
Aktuell werden in den Medien verschiedene Vorschläge für eine BVG-Revision diskutiert. In diesem Zusammenhang will der ASIP Ihnen unseren an der Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2019 präsentierten Vorschlag in Erinnerung rufen und den anderen Vorschlägen gegenüberstellen.
Die Umsetzung ist einfach möglich. Der Vorschlag ist praxisorientiert und trägt den Kassenstrukturen Rechnung.
Voraussichtlich gegen Ende November 2019 wird der Bundesrat eine Vernehmlassung zur BVG-Revision eröffnen. Wir werden Sie dann gerne in den Meinungsbildungsprozess einbeziehen und Sie einladen, zu den einzelnen Vorschlägen Stellung zu beziehen.
Zum Modell selbst wird abschliessend festgehalten:
Der Vorschlag des ASIP kommt den politischen Forderungen für eine wirksame und kosteneffiziente BVG-Reform am nächsten. Die Umsetzung ist – im Gegensatz zu den anderen Vorschlägen – einfach möglich.
Zudem wird das heutige Leistungsniveau für Teilzeitbeschäftigte und tiefe Löhne verbessert. Unter Annahme einer vernünftigen Realverzinsung gibt es schliesslich keine „Verliererjahrgänge“. Die ungerechte Umverteilung von aktiven Versicherten zu Rentnern kann in BVG-Kassen um rund die Hälfte reduziert werden.
Ausserdem haben die vorgeschlagenen Kompensationsmassnahmen des ASIP-Vorschlages eine vergleichbare Wirkung, ohne dass eine komplizierte und unnötige Umverteilung installiert werden muss. Das sollte Grund genug sein, den praxistauglichen ASIP-Vorschlag ernsthaft zu prüfen und letztlich den anderen Vorschlägen vorzuziehen.
Initiative für steuerbefreite Renten
Eine Gruppe um SVP-Nationalrätin Yvette Estermann hat eine Volksinitiative lanciert, die eine Steuerbefreiung als eine Art «Bonus» im Alter fordert. Der Tages-Anzeiger schreibt:
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen sollen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 72’000 Franken steuerfrei werden. Dies fordert die Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu steuerfreien AHV- und IV-Renten», die von einer Gruppe um Nationalrätin Yvette Estermann (SVP/LU) lanciert wurde.
Den Initianten bleibt bis am 24. März 2021 Zeit, die benötigten 100’000 Unterschriften beizubringen. Der Höchstbeitrag für die Steuerbefreiung sei so angesetzt, dass jene AHV-Bezüger, die noch weiterarbeiten wollten, dies auch tun könnten, sagte Estermann vor der Presse in Bern.
Die Situation der älteren Menschen habe sich stark verschlechtert. Die Steuerbefreiung als eine Art «Bonus» im Alter sei eine bessere Lösung als Ergänzungsleistungen oder andere Hilfeleistungen, argumentierte sie.
Finanziert werden soll die Steuerbefreiung mit den Hilfsgeldern, die an die Europäische Union (EU) gezahlt werden. Die Schweiz würde sich besser um das Wohlergehen ihrer Bevölkerung kümmern statt die Kohäsionsmilliarde an die EU-Länder im Osten zu zahlen, sagte Estermann weiter.
Obergrenzen für den technischen Zins gemäss FRP 4
Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat in der revidierten Fachrichtlinie 4 eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.
Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 3 der FRP 4: Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die Obergrenze gilt für alle Abschlüsse ab dem 31. Dezember 2019.
Die revidierte Fachrichtlinie FRP 4 zum technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung ist am 20. Juni 2019 von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK-BV), für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie ist von allen von der OAK zugelassenen Pensionskassen-Experten in der Schweiz verbindlich einzuhalten.
Details zur Berechnung und der Höhe der Obergrenze finden sich in der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten.
Mitteilung d / f /
FRP 4
Zehn Schweizer PKs in den Top 300
Volumen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen (in Mio. $)
Laut einer Studie des Thinking Ahead Insitute von Willis Towers Watson machen US-domizilierte Fonds mit 141 Fonds in den Top 300 den Löwenanteil aus. Danach folgt UK mit 24 Fonds, Kanada mit 17, Australien mit 16 und Japan mit 15 Fonds. Nach den Niederlanden (12 Fonds) belegt die Schweiz den siebten Platz mit neu 10 Fonds, nachdem Hoffman-La Roche es in die Top 300 geschafft hat. Wird die Verteilung nach AUM gemessen, zeigt sich, dass die Schweiz nur mit verhältnismässig kleinen Fonds vertreten ist. Mit 1.3% Anteil am Gesamtvermögen liegt sie auf Rang 14.
Hinsichtlich der Aufteilung der Anlageklassen in den Top 20 wird das Vermögen überwiegend in Aktien investiert (44,7%), gefolgt von festverzinslichen Anlagen (36,9%) sowie Alternativen und Liquide Mittel (18,3%). Die Auswertung der entsprechenden Anlageklassen innerhalb der Regionen zeigt, dass der asiatisch-pazifische Raum überwiegend in festverzinsliche Anlagen investiert (53,8%), während die nordamerikanischen und europäischen Einrichtungen mehrheitlich in Aktien angelegt sind (46,7% resp. 49.1%).
TOP 10 Pensionskassen weltweit (Mio. $)
Die Global 300 Research des Thinking Ahead Insitute’s von Willis Towers Watson erfasst jährlich die Gesamtvermögen der weltweit grössten Pensionskassen. Dieses sank 2018 zwar nur um 0.4% auf USD 18.0 Billionen. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies aber einen starken Rückgang dar, wuchs das Vermögen 2017 doch um 15.1%.
Für die verwalteten Vermögen (AUM) der 20 grössten Pensionskassen zeigt die in Zusammenarbeit mit Pensions & Investments, einer führenden US-Fachzeitschrift, durchgeführte Studie, dass diese im Jahr 2018 um 1,6% gefallen sind. Gesamthaft entsprechen diese Vermögenswerte 40.7% der gesamten AUM’s in der Studie (2017:41.1%).
Dies ist das erste Jahr seit 2012, in dem der Anteil der Top 20 Fonds am gesamten AUM gesunken ist. Die Wachstumsrate der Top 20 blieb im Zeitraum 2013 bis 2018 mit 4,7% jedoch höher als die Wachstumsrate von 3,9% der Top 300 Fonds im gleichen Zeitraum.









