Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und allenfalls vermindert um einen Abschlag für die Zunahme der Langlebigkeit bei Verwendung von Periodentafeln (mindestens 0.3% -Punkte). Die neue Obergrenze gilt ab dem 1. Oktober 2023. Die neue Obergrenze bei Verwendung einer Periodentafel liegt bei 3,33 (Vorjahr 2,68) Prozent, bei Verwendung einer Generationentafel bei 3,63 (2,98) Prozent.
Der technische Zinssatz gemäss der Fachrichtlinie 4 der SKPE sollte mit einer angemessenen Marge unterhalb der Nettorendite der Vorsorgeeinrichtung liegen, die aufgrund der Anlagestruktur zu erwarten ist. Der Experte berücksichtigt bei seiner Empfehlung zum technischen Zinssatz ausserdem die Struktur und die Merkmale der Vorsorgeeinrichtung sowie deren absehbaren Veränderungen. In der Fachrichtlinie 4 ist eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz, der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.
“Gemäss Hochrechnung der Oberaufsicht hatte per Ende September etwa ein Drittel der Pensionskassen nicht mehr genug Vermögen, um die künftigen Verpflichtungen zu decken. Doch in manchen Fällen lässt sich das Problem wohl ohne schmerzhafte Sanierung lösen”, meint Hansueli Schöchli in der NZZ.
Gemäss der besagten Hochrechnung sind rund ein Drittel der privatrechtlichen Pensionskassen per Ende September in einer Unterdeckung. Das heisst, die künftigen Verpflichtungen sind in diesen Fällen nicht mehr voll durch derzeitiges Vermögen gedeckt. Die Kassen mit Unterdeckung machen zusammen gut die Hälfte des gesamten Kapitalvolumens der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen aus.
Die Lage ist aber nicht dramatisch. Bei fast allen Kassen mit Unterdeckung liegt der geschätzte Deckungsgrad per Ende September zwischen 90 und 100 Prozent; das Ausmass der Unterdeckung ist somit überschaubar. Dennoch müssen sich die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen Massnahmen überlegen für den Fall, dass sie auch am Jahresende (dem massgebenden Bilanzstichtag) eine Finanzlücke haben.
Das Gesetz lässt eine «zeitlich begrenzte» Unterdeckung zu, doch es verlangt für einen solchen Fall Massnahmen, um das Problem «in einer angemessenen Frist zu beheben». Als angemessen gilt laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen typischerweise eine Frist von fünf bis sieben Jahren. Die Weisung der Oberaufsicht spricht von fünf Jahren. (…)
Die NZZ verweist auf die Tatsache, dass mit höheren technischen Zinsen die Höhe der Renten-Verpflichtung sich reduziert und damit der Deckungsgrad der Pensionskassen höher ausgewiesen wird. Dazu heisst es:
Ein Zinsanstieg hat für Pensionskassen auch positive Seiten: Mittelfristig wachsen die Zinserträge, und der Barwert der künftigen Verpflichtungen sinkt. Die Kassen müssen künftige Verpflichtungen mit einem «technischen Zins» auf den Barwert zurückrechnen.
Eine Rentenverpflichtung von zum Beispiel 1000 Franken in zehn Jahren ergibt bei einem technischen Zins von 1,5 Prozent einen aktuellen Passivposten in der Bilanz von rund 860 Franken, bei einem Zins von 2,5 Prozent sind es nur noch 780 Franken. 2021 rechneten die privatrechtlichen Kassen im Mittel mit einem technischen Zins von etwa 1,6 Prozent.
Die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten hat nun per Anfang Oktober in ihren Empfehlungen die Obergrenze auf knapp 3 Prozent erhöht; ein Jahr zuvor lag die Obergrenze bei knapp 2,2 Prozent. Mit der Erhöhung des technisches Zinses könnten die Kassen in der Bilanz per Jahresende wenigstens einen Teil der hohen Marktverluste kompensieren.
Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), hat die Obergrenze per 30.09.2022 für die Empfehlung des technischen Zinssatzes gemäss Fachrichtlinie 4 festgelegt. Er steigt gegenüber dem Vorjahr bei Verwendung von Periodentafeln von 1,87 auf 2,68 und bei Verwendung von Generationentafeln von 2,17 auf 2,98 Prozent.
Der technische Zinssatz gemäss der Fachrichtlinie 4 sollte mit einer angemessenen Marge unterhalb der Nettorendite der Vorsorgeeinrichtung liegen, die aufgrund der Anlagestruktur zu erwarten ist. Der Experte berücksichtigt bei seiner Empfehlung zum technischen Zinssatz ausserdem die Struktur und die Merkmale der Vorsorgeeinrichtung sowie deren absehbaren Veränderungen. In der Fachrichtlinie 4 ist eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz, der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.
Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und allenfalls vermindert um einen Abschlag für die Zunahme der Langlebigkeit bei Verwendung von Periodentafeln (mindestens 0.3% -Punkte). Die neue Obergrenze gilt ab dem 1. Oktober 2022.
Kaspar Hohler, Chefredaktor der Schweizer Personalvorsorge, kommentiert die Grafik des Monats von Juli 2022:
Die technischen Zinsen sinken seit Jahren, einhergehend mit den tiefen bis negativen Zinsen. Soweit die Geschichte bis Ende 2021. Doch zum Beginn des aktuellen Jahns ist die Zinswende gekommen – die grüne Kurve zeigt den Stand Ende Mai, bei Redaktionsschluss liegt die Rendite zehnjähriger Bundesobligationen bereits zwischen 1 und 1.5 %. Die Senkung der technischen Zinsen zog sich über mehr als zehn Jahre hin.
Pensionskassen planten die entsprechen den Absenkungspfade in der Regel langfristig und kompensierten mögliche Leistungseinbussen vielerorts über Rückstellungen für Zinsgutschriften. Das Abflachen der Senkungskurve, das sich in der Grafik bereits erahnen lässt, wird sich durch den aktuellen Zinsanstieg wohl akzentuieren. Viele Kassen, die eine weitere Absenkung des technischen Zinses geplant haben, dürften darauf verzichten – der Durchschnittswert Ende 2022 wird praktisch demjenigen per Ende 2021 entsprechen.
Wenn Pensionskassen den technischen Zins tatsächlich wieder anheben, so werden sie dies aus Vorsichtsüberlegungen wohl nicht schneller machen, als sie ihn gesenkt haben. Die Rentenbäume wachsen also auch zukünftig kaum in den Himmel.
SKPE. Der technische Zinssatz gemäss der Fachrichtlinie 4 sollte mit einer angemessenen Marge unterhalb der Nettorendite der Vorsorgeeinrichtung liegen, die aufgrund der Anlagestruktur zu erwarten ist. Der Experte berücksichtigt bei seiner Empfehlung zum technischen Zinssatz ausserdem die Struktur und die Merkmale der Vorsorgeeinrichtung sowie deren absehbaren Veränderungen.
In der Fachrichtlinie 4 ist eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz, der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen. Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 3 der FRP 4 Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% -Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die neue Obergrenze gilt ab dem 1. Oktober 2021.
Werner Rutsch, Geschäftsleitungsmitglied der Axa kommentiert die Entwicklung der technischen Zinsen und die anhaltende Umverteilung.
Die Behauptung sei erlaubt, dass längerfristig mit einem intelligenten Anlagemix – vor allem aus Aktien und Immobilien – die Sollrendite, die bei den meisten Schweizer Stiftungen zwischen 1 und 2,5 Prozent liegt, durchaus erzielt werden kann. Wahrscheinlicher ist aber, dass in einigen Jahren die Empfehlung beziehungsweise der Mindestzins bei null liegen könnte, wie dies einige Aktuare bereits heute fordern. Eine Legitimation der Nullverzinsung von Alterskapital hätte dramatische Folgen. Die aktiven Erwerbstätigen würden doppelt verlieren: Verlust von Zinseszinseffekten und laufend weiter sinkende Umwandlungssätze. Umgekehrt würden die Aktiven das volle Anlagerisiko tragen, während die Renten unverändert bleiben. Pro memoria: Heute schon sind Nullverzinsungen möglich, einerseits im überobligatorischen Bereich und anderseits wenn sich eine Stiftung im Sanierungsmodus befindet.
Die Oberaufsichtskommission hat ein Papier mit Antworten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der FRP 4 zum technischen Zins publiziert. Sie ist von allen zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge verbindlich anzuwenden. Die FRP 4 regelt Form und Inhalt der Empfehlung des Experten zum technischen Zinssatz gemäss Art. 52e BVG.
Der Vorstand der Luzerner Pensionskasse hat beschlossen, aufgrund des anhaltenden Tiefzinsumfelds den technischen Zinssatz per 31. Dezember 2020 von 1,75% auf 1,50% zu senken. Dazu heisst es: “Diese Massnahme wird sich negativ auf den Deckungsgrad auswirken. Sie hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen, trägt jedoch dem wirtschaftlichen Umfeld Rechnung und dient dazu, die Höhe der Rentenverbindlichkei-ten realistischer darzustellen.”
Per 1. Januar 2022 senkt die BVK den technischen Zinssatz von 2 auf 1,75 Prozent. Damit einhergehend werden die Umwandlungssätze um durchschnittlich 0,15 Prozentpunkte reduziert.
Die Abfederungsmassnahmen bestehen darin, dass alle Aktivversicherten ab dem 1. Januar 2022 während fünf Jahren monatlich Aufwertungsgutschriften erhalten. Diese Aufwertungsgutschriften betragen zwischen 2 und 3,2 Prozent des Sparguthabens per Ende 2021. Für Versicherte ab Alter 55 konnte die Rentenkürzung damit auf 0 bis 2 Prozent beschränkt werden. Zusätzlich wird BVK-Versicherten, die im Jahr 2021 das 60. Altersjahr erreichen, die Rente garantiert, die sie bei einer Pensionierung am 31. Dezember 2021 zugute hätten. «Mit diesem Frankenbesitzstand soll niemand frühzeitig in Pension gedrängt werden», sagt Geschäftsführer Thomas Schönbächler.
Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), hat die Obergrenze per 30.09.2020 für die Empfehlung des technischen Zinssatzes gemäss Fachrichtlinie 4 festgelegt.
In der Fachrichtlinie 4 ist eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz, der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.
Die Obergrenze wird berechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% -Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die neue Obergrenze gilt ab dem 1. Oktober 2020.
In ihrem steten Bemühen, durchgreifende Massnahmen wenn immer möglich zu vermeiden, hat die Basler kantonale PK den technischen Zins minim gesenkt, allerdings liegt er weiterhin über den Vorgaben gemäss FRP4. In einer Mitteilung heisst es:
Letztmals hatte die Pensionskasse Basel-Stadt mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 den technischen Zinssatz von 3.0 auf 2.5 Prozent gesenkt, die versicherungstechnischen Grundlagen von VZ 2010 (Periodentafel) auf VZ 2015 (Periodentafel) aktualisiert und den Umwandlungssatz im Alter 65 von 5.80 auf 5.44 Prozent mit einer dreijährigen Übergangsregelung gesenkt.
Die Senkung per 1. Januar 2020 um die nächsten 0.25 Prozentpunkte führt zu einem entsprechenden Anstieg der Rentenkapitalien, welcher durch die bisher gute Performance finanziert ist.
Die Obergrenze für den technischen Zins gemäss neuer Fachrichtlinie 4 beträgt bei der Verwendung von Periodentafeln aktuell 1,83%.
Martin Hänggi und Samuel Blum von Libera haben in Expert Focus einen Beitrag zum Thema der Fachrichtlinie 4 – technischer Zins – verfasst. Sie schreiben dazu: “Neue Rahmenbedingungen für die Festlegung des technischen Zinssatzes und Umverteilung in der 2. Säule – ein Labyrinth ohne Ausweg?“ Nun ganz so schlimm scheint es nicht zu sein. Jedenfalls die Gefahr, in die Fänge eines Minotaurus zu geraten scheinen gering. Im Fazit ihres Beitrags heisst es:
Die neue FRP 4 bestimmt die Grundsätze, Prinzipien und Rahmenbedingen für die Empfehlung des Experten für den technischen Zinssatz. Dabei muss der Experte die in der FRP 4 festgelegte Obergrenze bei seiner Empfehlung zum technischen Zinssatz beachten. Die Obergrenze selbst ist nicht als empfohlener technischer Zinssatz der SKPE zu verstehen. Mit der FRP 4 werden dem Experten einerseits klare Vorgaben gemacht, andererseits wird ihm ein beträchtlicher Spielraum bei der Interpretation und der Umsetzung offengelassen.
Dies zeigt sich exemplarisch darin, dass sogar die formelbasierte Obergrenze für die Empfehlung des Experten zum technischen Zinssatz in vom Experten begründeten Ausnahmefällen überschritten werden darf. In diesem Sinne spiegelt die neue FRP 4 gut die Landschaft in der Schweiz wider, mit über 1600 Vorsorgeeinrichtungen, die jede ihre individuellen Merkmale und eigenen Strukturen aufweisen. Es ist zu hoffen, dass die neue FRP 4 den Risikodialog zwischen dem Experten und den Vorsorgeeinrichtungen weiter fördert und damit die zweite Säule langfristig gesichert bzw. gestärkt werden kann.
Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat in der revidierten Fachrichtlinie 4 eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.
Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 3 der FRP 4: Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die Obergrenze gilt für alle Abschlüsse ab dem 31. Dezember 2019.
Die revidierte Fachrichtlinie FRP 4 zum technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung ist am 20. Juni 2019 von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK-BV), für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie ist von allen von der OAK zugelassenen Pensionskassen-Experten in der Schweiz verbindlich einzuhalten.
Details zur Berechnung und der Höhe der Obergrenze finden sich in der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten.
Michael Ferber befasst sich in der NZZ mit dem Deckungsgrad und was er aussagen soll und kann. Eine wichtige Rolle dabei spielt der technische Zinssatz. Ferber schreibt:
Vielbeachtete Anhaltspunkte für Stiftungsräte zum Ansetzen des technischen Zinses publiziert die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE). Per Ende September 2018 hat sie den technischen Referenzzinssatz wie im Vorjahr bei 2% festgelegt.
Nicht wenige Kassen rechnen aber weiterhin mit höheren technischen Zinssätzen. Der Spielraum sei enorm, sagt Lukas Riesen. Laut PPCmetrics hat die Heterogenität der von den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen verwendeten technischen Zinssätze in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Berücksichtigt man Extrembeispiele an beiden Enden, dann lag die Spanne der technischen Zinssätze bei Schweizer Pensionskassen per Ende 2017 zwischen –0,75% und 4%, wie die Beratungsgesellschaft mitteilt. Liegen zwei Pensionskassen so weit auseinander, lassen sich ihre technischen Deckungsgrade praktisch nicht vergleichen. Doch selbst wenn man die Extrembeispiele beiseitelässt, gibt es eine gewisse Spannbreite. Laut Riesen dürften zwei Drittel der Schweizer Pensionskassen mit technischen Zinssätzen von zwischen 1,5% und 2,75% rechnen. (…)
Als Alternative zum gesetzlichen Deckungsgrad hat PPC dazu den risikotragenden DG entwickelt. Ueli Mettler von c-alm ist skeptisch:
Ueli Mettler, Partner bei dem St. Galler Beratungsunternehmen c-alm, weist indessen auf Tücken beim ökonomischen und risikotragenden Deckungsgrad hin. Bei diesen Berechnungen gehe man quasi davon aus, dass die Pensionskasse von einem auf den anderen Tag liquidiert werden müsse – es handle sich um eine «Worst-Case-Perspektive». (…)
Sollten die Pensionskassen flächendeckend und undifferenziert dazu verpflichtet werden, ihre Rentenverpflichtungen mit Marktzinssätzen zu diskontieren, so bestehe die Gefahr einer Kaskade: Um ein Bewertungs- sprich Deckungsgradrisiko zu vermeiden, würden die Rentenverpflichtungen vergleichbar mit den privaten Lebensversicherern in ein Anleihen-Portfolio mit passender Fälligkeitsstruktur investiert. Es stelle sich sogar die Frage, warum dann die Rentenverpflichtungen nicht direkt den Lebensversicherern verkauft werden sollten, sagt Mettler. Für das Leistungsvolumen der zweiten Säule sei diese absehbare Wirkungskette fatal.