Kuprecht: In der Vergangenheit hat sich mehrmals gezeigt, dass die OAK Weisungen erlassen hat, die weit über die Aufsicht gemäss Artikel 64a BVG hinausgehen. Teilweise haben diese Weisungen gar Gesetzescharakter. Bei der Installation der Oberaufsicht waren solche Arten von Weisungen so nicht vorgesehen.
Ziel der vorliegenden Motion ist es eben, gerade diese Nonkonformität vorgängig zumindest durch das BSV und das BJ prüfen zu lassen und zu klären, ob es sich bei der Weisungserteilung nicht um eine indirekte Gesetzgebung handelt.
Eine Oberaufsicht kann und darf nicht gesetzgeberisch tätig sein. Derartige Handlungen unterstehen einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament und dürfen nicht von der OAK durch die Hintertüre ihres Weisungsrechtes vorgenommen werden.
Es ist auch nicht zielführend, wenn derartige Weisungen an die regionalen Stiftungsaufsichten sowie an andere Adressaten nur an die Gerichte weitergezogen werden können. Dies erschwert nicht nur die eigentliche Arbeit der regionalen Aufsichtsstellen. Es löst auch Unbehagen und Streitigkeiten aus und trägt weder zur Akzeptanz noch zur Glaubwürdigkeit der OAK geschweige denn des BVG bei.
Ettlin: Es steht in der Stellungnahme des Bundesrates, dass ja immer noch der Weg an das Gericht offen bleibe. Das finde ich eine schlechte Argumentation: Dann geh doch vor Gericht! Das müsste uns immer aufhorchen lassen, weil man die Probleme vorher lösen soll und kann. Auch hier kann man sie vorher lösen.
Die ganze Thematik, die von der Motion Kuprecht angesprochen wird, dreht sich um die generelle Frage, wer den Kontrolleur kontrolliert. Das ist hier zu fragen: Wer kontrolliert den Kontrolleur? Unabhängigkeit ist wichtig, sie ist auch hier wichtig, aber sie kann nicht uneingeschränkt sein. Bei aller Sympathie für unabhängige Instanzen – hier stellt sich eine wesentliche Systemfrage.
Mein Postulat wurde erwähnt; dieses Postulat hat ja auch zum Gutachten von Professor Thomas Gächter vom 12. Juli 2017 geführt. Darin wurde aufgezeigt, dass die spezifische Weisung, die ich in der Begründung meines Postulates angesprochen hatte, keine gesetzliche Grundlage hat. Hier ist die OAK also zu weit gegangen, und dies trotz Vernehmlassung usw.
Fässler: Wir haben auf die Session hin ein Schreiben eines «PK-Netzes zweite Säule» mit Datum vom 13. September 2019 erhalten. Dort steht etwas Unglaubliches geschrieben: «Das dezentrale Aufsichtssystem in der zweiten Säule mit den regionalen Aufsichtsbehörden, welche unter der Oberaufsicht des Bundes durch die OAK BV stehen, ist schon heute unter dem Gesichtspunkt der Effizienz problematisch.»
Diese Feststellung dieses mir unbekannten PK-Netzes entbehrt jeglicher Grundlage und ist ein unhaltbarer Affront gegen die regionalen und kantonalen Direktaufsichtsbehörden. Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung ist mir die Feststellung wichtig, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden höchst professionelle und auch sehr effiziente Arbeit leisten, die meines Wissens seit Jahren zu keinen relevanten Beanstandungen Anlass gegeben hat.
Berset: L’indépendance, en effet, est indispensable dans ce cadre, pour que l’autorité de haute surveillance puisse accomplir correctement sa mission en toute objectivité et sans influence politique. C’est pourquoi le législateur a prévu expressément qu’elle ne soit soumise à aucune directive ni de la part du Conseil fédéral ni de la part du DFI. (…)
Avec cette argumentation, j’aimerais donc vous inviter – c’est un dossier qui nous occupe depuis longtemps – à rejeter la motion parce qu’elle irait, à notre sens, à l’encontre de la volonté claire du législateur de mettre en place une commission indépendante pour la haute surveillance dans la prévoyance professionnelle.