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Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat in der revidierten Fachrichtlinie 4 eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.

Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 3 der FRP 4: Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die Obergrenze gilt für alle Abschlüsse ab dem 31. Dezember 2019.

Die revidierte Fachrichtlinie FRP 4 zum technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung ist am 20. Juni 2019 von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK-BV), für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie ist von allen von der OAK zugelassenen Pensionskassen-Experten in der Schweiz verbindlich einzuhalten.

Details zur Berechnung und der Höhe der Obergrenze finden sich in der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten.

  Mitteilung d / f /   FRP 4