Die OAK hat Musterstatuten für Anlagestiftungen publiziert. Sie werden erstmals allen Interessierten im Sinne einer «best practice» zur Verfügung gestellt.
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Gender Balance in den Stiftungsräten
Eine Umfrage der Wirtschaftsfrauen Schweiz und vps.epas richtet sich an Stiftungsräte von Pensionskassen. Der Bund verlangt per 2021 eine Geschlechterquote in den Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von KMU und börsenkotierten Unternehmen. Die Firmen müssen sich rasch und proaktiv um geeignete Frauen bemühen.
Mit der Umfrage soll die Situation im obersten Organ von Vorsorgeeinrichtungen erfasst werden. Wie setzten sich Führungsorgane zusammen? Ist der Anteil der Frauen ein Thema? Was sind persönliche Herausforderungen betreffend Nachfolgeplanung in einer Vorsorgeeinrichtung? Der Zeitaufwand für die Beantwortung der Fragen beträgt ca. 10 Minuten. Die Umfrage ist anonym.
„Solidarität wird zur Ungerechtigkeit“
Manuel Ammann, Professor an der Universität St. Gallen, spricht im Interview mit der Handelszeitung über grundlegende Reformen im Dreisäulensystem der Altersvorsorge und über die tiefen Zinsen, welche die Pensionskassen weiter ins Risiko treiben. Auszüge:
Müsste die nach dem Umlageverfahren aufgebaute AHV anstelle der zweiten Säule gestärkt werden, die unter dem aktuellen Tiefzinsniveau leidet?
Wenn die Kapitalproduktivität ab- und gleichzeitig die Arbeitsproduktivität zunimmt, verschiebt sich die Attraktivität beider Systeme hin zu einem Umlageverfahren. Allerdings würde ich nun das Kapitaldeckungsverfahren der zweiten Säule nicht abschreiben und lediglich auf eine ausgebaute AHV setzen. Die Kapitalproduktivität ist ja nicht ganz verschwunden. Auf risikoreicheren Anlagen können durchaus noch Risikoprämien verdient werden. Es gibt einfach keine risikolose Rendite mehr, mit der sich ein nominaler Mehrwert versprechen lässt.
Wegen des Reformstaus rutscht die Schweiz mit ihrer Altersvorsorge in internationalen Vergleichen nach unten. Wo braucht es Korrekturen, um wieder in eine Spitzenposition vorzurücken?
Es braucht eine nachhaltigere Ausgestaltung des Dreisäulensystems. Die Schweiz verliert gegenüber fortschrittlichen Nationen an Boden, weil grundlegende Probleme bisher nicht gelöst wurden. Ein wesentlicher Faktor ist die Demografie. Es kommen zu wenige junge Leute nach, um die steigende Lebenserwartung der älteren Generation auszugleichen. Die grossen finanziellen Umverteilungen von den Erwerbstätigen zu den Rentnern in der zweiten Säule sind systemfremd. Gleiches gilt für die Querfinanzierung vom überobligatorischen zum obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Diese fundamentalen Fehlentwicklungen müssen korrigiert werden. Die Missstände sind allein mit einer «Pflästerlipolitik» nicht in den Griff zu bekommen.
Kritik an den Plänen der RAB
Patrick Schaller, Partner EY, geht in der Schweizer Personalvorsorge 08-20 auf Pläne der Revisionsaufsichtsbehörde ein, die Revisionsstellen der Vorsorgeeinrichtungen zu beaufsichtigen, wie sie es auch bei Banken und Versicherungen praktiziert.
Eine undifferenzierte und einseitig auf die Prüfer ausgerichtete Regulierung wird vom
Berufsstand jedoch kritisch beurteilt. Schaller skizziert als Alternative dazu Wege zu einer Verbesserung des Revisionsgeschehens. Dabei kommt auch die Weisung 03/16 der OAK zur Sprache, welche nach der Feststellung formeller Mängel in den Revisionsberichten erlassen wurde.
Dieser Zwischenbefund hat die OAK BV veranlasst, die Anforderungen an Weiterbildung und Praxiserfahrung des leitenden BVG-Prüfers zu erhöhen. Es folgte die Weisung 03/2016 «Qualitätssicherung in der Revision nach BVG», die nach einer Übergangsfrist seit dem Kalenderjahr 2019 erstmals eingehalten werden muss. Danach muss der leitende Prüfer mindestens 50 verrechenbare Prüfstunden sowie mindestens vier Stunden dedizierte Fachausbildung pro Kalenderjahr nachweisen können. Die verschärften Anforderungen haben dazu geführt, dass sich rund die Hälfte der circa 400 BVG-Prüfer in der Schweiz aus dem Markt zurückgezogen hat, was nicht weiter überrascht. (…)
“Das Milliarden-Loch bei den Staatlichen”
Der Beobachter bringt einen ungeschminkten Bericht über die teilweise desolate finanzielle Situation öffentlicher Pensionskassen, welche gleichzeitig überaus komfortable Leistungen für ihre Versicherten bieten.
Härter könnte es Jérôme Cosandey nicht formulieren. «Es war ein fauler und sehr teurer Kompromiss», sagt der Pensionskassenspezialist der wirtschaftsliberalen Denkfabrik Avenir Suisse. Vor zehn Jahren hatte sich das Parlament in Bern auf ein Modell geeinigt, wie man die öffentlich-rechtlichen Kassen bis 2014 verselbständigen und bis 2024 voll kapitalisieren kann. Jetzt aber zeigt sich: Es wird deutlich teurer als gedacht.
Damals wurden 38 PKs von Kantonen und Gemeinden mit einer Staatsgarantie ausgestattet. Wenn alles schiefläuft, wird der Staat für die von den Kassen eingegangenen Verpflichtungen geradestehen müssen. 28 dieser Kassen – die meisten weisen grosse Deckungslücken auf – wählten das Modell Teilkapitalisierung. Sie alle streben einen Deckungsgrad von 80 bis 100 Prozent an. Um auf eigenen Füssen stehen zu können, müssen diese Kassen in den nächsten Jahren zusätzlich Wertschwankungsreserven von durchschnittlich 15 bis 20 Prozent aufbauen. Das allein macht klar, dass ihre Sanierung weitere Milliarden kosten wird. Weil das so teuer wird, haben sie bis 2052 Zeit.
Pandemie-Folgen für die Vorsorgefinanzierung
Welche Folgen haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Finanzierung der Vorsorge? Der Frage geht Thomas Hengartner in der FuW nach.
Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie infizieren die finanzielle Altersvorsorge. Eine rückläufige Beschäftigung vermindert die lohnabhängigen Einzahlungen in die staatliche AHV und in die Pensionskassen. Und weil deren Leistungsverpflichtungen gar noch zunehmen, akzentuieren sich die Probleme, sagt Pensionskassenexperte André Tapernoux. Der Partner des Fachbüros Keller Partner befürchtet, Ende des Jahres könnten etwa 20% der Pensionskassen unterdeckt sein. Zu Jahresbeginn lag dieser Anteil gemäss Angaben der Bundesaufsicht OAK bei 1,1%.
Das Ausmass einer Unterdeckung wird voraussichtlich nur für wenige Vorsorgeträger so gravierend sein, dass unverzüglich eine harte Sanierung notwendig wird. Wegen der Pandemie sterben 2020 in der Schweiz mehr Menschen, als üblicherweise innerhalb eines Jahres zu erwarten ist, sagt Willi Thurnherr, CEO des Pensionsberaters Aon. Doch Todesfallleistungen würden die Vorsorgebranche lediglich geringfügig belasten, ergänzt er: «Den Deckungsgrad der Pensionskassen wird das vermutlich nur im Promillebereich tangieren.»
Finig und Fidleg und das Kollektivanlagerecht
Daniel Pajer, Raffal Simone und Jean-Claude Spiellmann schreiben in Expert Focus 1-20 über das Inkrafttreten des Finanzinstituts- und Finanzdienstleistungsgesetzes per 1. Januar 2020. Damit wurde eine grundsätzliche Neuordnung des Finanzmarktrechts in der Schweiz vollzogen und sektorenübergreifende Regelungen für die Bewilligungsvoraussetzungen und Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister eingeführt. Davonbetroffen sind auch die Verwalter von Vorsorgevermögen. Dazu heisst es:
Für Verwalter von Vorsorgevermögen, die bis zum 31. Dezember 2019 der Aufsicht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) unterstanden, führte das FINIG ebenfalls eine Bewilligungspflicht und prudenzielle Beaufsichtigung der FINMA ein. Sie unterstehen als Verwalter von Kollektivvermögen grundsätzlich denselben Regeln wie die ehemaligen Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen. Auch für sie enthält das FINIG eine De-minimis- Regel.
Master oder Feeder?
Vermögenswerte, welche ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, also auch Anlagestiftungsvermögen, sind von den direkten Steuern befreit. Dennoch unterliegen Anlagestiftungen verschiedenen Steuerarten und Abgaben. Ein Aufsatz in Expert Focus 20-1 von Roland Kriemler, Geschäftsführer der KGAST, zeigt die steuerrechtliche Behandlung der Anlagestiftungen auf.
Detailliert geht Kriemler dabei auf die Stampelabgaben ein, welche die Anlagestiftungen benachteiligen. Anlagestiftungen werden gemäss Art. 13 Abs. 4 StG als Effektenhändler qualifiziert. Sie sind deshalb nicht als befreite Anleger im Sinne von Art. 17 a StG zu behandeln. Entsprechend unterliegen die Käufe und Verkäufe von steuerbaren Urkunden der Umsatzabgabe. Die Abgabe beträgt 1,5 ‰ für inländische und 3,0 ‰ für ausländische Wertpapiere. Kriemler schreibt dazu:
Um gegenüber den Anlagefonds nicht weiter benachteiligt zu sein, unterlegten die Anlagestiftungen ab 2006 ihre Anlagegruppen mit bereits von der Stempelabgabe und der MWST befreiten institutionellen Fonds. Diese Kaskadenkonstruktion, welche als Master-Feeder-Struktur bezeichnet wird, ist zwar zum Vorteil der Anleger, denn die Mehrkosten des Master- Feeder sind geringer als die sonst fällig werdende Stempelabgabe, doch fallen Kosten für Administration, Revision, Aufsicht etc. sowohl auf Anlagestiftungs- (Feeder) als auch auf unterliegender Anlagefondsstufe (Master) an.
Abgesehen von den Mehrkosten aufgrund doppelter Strukturen bestehen weitere Nachteile: Die Lancierung einer Anlagegruppe bedingt eine Genehmigung durch die FINMA und führt zu zeitlichen Verzögerungen, weil gleichzeitig immer noch ein Teilvermögen eines Fonds lanciert werden muss. Faktisch wird damit eine nicht gerechtfertigte, doppelte Aufsicht etabliert (OAK BV und FINMA). Das Master-Feeder-Konzept führt zudem zu einem Teilverlust der Autonomie. So ist es den Anlagestiftungen nicht mehr erlaubt, selbst über die Securities- Lending-Programme zu bestimmen. Diese Kompetenz wird den Fondsgesellschaften übertragen, welche die entsprechenden Teilvermögen aufgesetzt haben.
Strahm hat die Lösung
Ex-Preisüberwacher Strahm führt einen epischen Kampf gegen die Kosten in der 2. Säule, vielleicht gegen die 2. Säule generell. Nachdem geraume Zeit nichts mehr von ihm zu hören war, hat er sich jetzt wieder gemeldet. Er fordert eine Rangliste der Kassen nach Höhe ihrer Kosten. Andreas Valda schreibt in der Handelszeitung:
Strahms Ärger entspringt einer neuen Kostenstudie. Sie ist Mitte Dezember von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge publiziert worden und war als Update der 2011er-Studie gedacht. Die Mitteilung trug den verharmlosenden Titel «Weisungen bringen gewünschten Transparenzschub». Erarbeitet hat sie der Gleiche wie 2011: Pensionskassenberater Ueli Mettler von C-Alm.
Die wichtigste Erkenntnis? Die Durchschnittskosten der Vermögensverwaltung sinken kaum, und dies, obwohl die Oberaufsichtskommission die Pensionskassen seit 2014 zwingt, alle Kosten transparent zu machen. Im Zeitraum 2014 bis 2017 betrugen sie in Schnitt 0,5 Prozent. Summiert sind dies jährlich rund 5 Milliarden Franken. Sie schwanken von Kasse zu Kasse zwischen 0,2 und 1 Prozent des Kapitals. Ein Beispiel: Wer ein Pensionskapital von 100’000 Franken hat, dem zieht die Kasse jährlich 200 bis 1000 Franken für die Vermögensverwaltung ab, im Schnitt 500 Franken.
Gedämpfte Zuversicht für Strukis
Die OAK hat Strukis vom Odium der Kostenintransparenz befreit, damit werden sie für Pensionskassen attraktiver. Michael Schäfer gibt sich in einem Kommentar in der NZZ skeptisch.
Der SVSP (Schweizerische Vereinigung für strukturierte Produkte) hofft, dass damit das zentrale Hindernis ausgeräumt ist und strukturierte Produkte im Schweizer Vorsorgegeschäft künftig eine grössere Rolle spielen werden. Es spricht zwar einiges dafür, dass das Kalkül langfristig aufgehen wird, vor den Anbietern liegt aber noch viel Arbeit. Zum einen sind die Kosten der «Strukis» für die Anleger nicht nur schwer zu durchschauen, sondern sie sind auch oft hoch. Zum anderen weicht die Kursentwicklung solcher Produkte in der Regel von jener des Marktes ab. Für die Verwalter von Pensionskassengeldern, welche immer stärker auf Anlagen setzen, die kostengünstig sind und Marktrenditen liefern, dürften beide Aspekte nicht so leicht verdaulich] sein.
Während die «Struki»-Anbieter bei den institutioneilen Anlegern nur gewinnen können, droht die erhöhte Kostentransparenz für sie an anderer Stelle zum Bumerang zu werden. Im Rahmen des Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg) werden mittelfristig auch Privatanleger richtigerweise mehr Informationen zu den Kosten erhalten. Für den einen oder anderen kann das ein Anlass sein, bei «Strukis» noch zurückhaltender zu werden.
Die Kontrahenten auf der VPS-Bühne
Die Podiumsteilnehmer im Zürcher Hotel Metropol. Von links: Kaspar Hohler, Chefredaktor VPS; Roger Baumann, Partner c-alm: Kurt Gfeller, Vizedirektor SGV; Martin Kaiser, Geschäftsleitungsmitglied Arbeitgeberverband; Hanspeter Konrad, Direktor ASIP; Gabriela Medici, Zentralsekretärin SGB; Peter Schnider, Direktor VPS.
pw. Die “Horizonte und Trends”-Tagung des VPS Verlags war ganz der BVG-Revision gewidmet mit der Auseinandersetzung um die aktuell primär diskutierten Modelle: jenem des Bundesrats auf Basis des Sozialpartner-Kompromisses (SoKo) und dem Alternativvorschlag des ASIP.
Erstmals traten in der Öffentlichkeit die beiden massgeblichen Verfechter beider Lösungen gegeneinander an: Martin Kaiser vom Arbeitgeberverband und Hanspeter Konrad, Direktor des ASIP. Weiter auf der Bühne standen Kurt Gfeller vom Gewerbeverband und Gabriela Medici vom Gewerkschaftsbund plus die Moderatoren des VPS. Roger Baumann, der wesentlich am ASIP-Projekt beteiligt war, fiel die Rolle des Experten zu, die er aber seiner Nähe zum ASIP wegen nicht in der vielleicht erwünschten Neutralität erfüllen konnte.
Kaiser nahm für die SoKo-Lösung resp. jene des Bundesrats in Anspruch, dass sie als einzige auch politische Parameter berücksichtigt: also Besserstellung von Teilzeitlern und von älteren Arbeitnehmern. In hübscher und zeitgeistiger Metaphorik sprach er vom “einzigen Modell, das fliegen kann”. Er wiederholte, und das mehrfach, dass sein Verband am vieldiskutierten Rentenzuschlag hingegen keine Freude habe. Aber das sei dem Kompromiss geschuldet.
Verordnungsänderungen für FZV, BVV2 und BVV3
Am 6. Dezember 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (FZV, BVV2, BVV3) eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 20. März 2020.
In den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen wird ausgeführt:
In diesen drei Verordnungen sind spezifische Anpassungen erforderlich. Es geht darum, einige Verordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, der Mortalitätsrate und der lnvaliditätsquote anzupassen sowie bestimmte parlamentarische Vorstösse umzusetzen.
Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen. Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) mit der FRP 4 die neue Version der Fachrichtlinie als Mindeststandard verabschiedet. In dieser Richtlinie ist kein Referenzzinssatz mehr festgelegt, weshalb die mathematische Formel im FZV-Anhang, die auf diesem Referenzzinssatz beruht, rasch angepasst werden muss.
Angesichts der aktuellen Entwicklung muss der für die Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat verwendete Zinsrahmen angepasst werden. Mit 2,5 Prozent ist die derzeitige untere Grenze zu hoch. Ebenfalls gesenkt werden muss der prozentuale Mindestanteil aller Beiträge, der zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwendet werden muss (Versicherungsprinzip). Der in Artikel 1h BW 2 vorgesehene aktuelle Satz von 6 Prozent entspricht nicht mehr den jüngsten biometrischen Daten (hauptsächlich in Bezug auf die lnvaliditätswahrscheinlichkeit). Zudem beruhen einige der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen auf parlamentarischen Vorstösse:
• Art. 3 Abs. 2 Bst. b BW 3 in Erfüllung des Postulats Weibel (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen)
• Art. 15a Abs. 1 und 2 FZV sowie Art. 2a Abs. 1 und 2 BW 3 in Erfüllung der Interpellation Dittli (lp. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?)
• Art. 53 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 55 Bst. f BW 2 in Erfüllung der Motion Weibel (15.3905 lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» wird eine eigene Limite für die lnfrastrukturanlagen von 10% verlangt).
Mitteilung BSV / Erläuternder Bericht / Verordnungstexte
Kostentransparenz für Strukis
Auf finews heisst es: Schweizer Pensionskassen haben ein Renditeproblem, Strukturierte Produkte ein Transparenzproblem. Nun nähern sich die Branchen an. Man spricht von einem Durchbruch. Weiter wird ausgeführt:
Wegen der Kostenintransparenz fassten bislang viele Pensionskassen Strukis nicht an. Doch diese Hürde hat der SVSP nun aus dem Weg geräumt. Wie der Struki-Verband mitteilte, hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) das Konzept des SVSP für Kostentransparenz genehmigt.
Demnach gilt ein Struki nun als kostentransparent, wenn die vereinbarten Kostenangaben den Schweizer Pensionskassen zur Verfügung gestellt werden. Der SVSP schrieb in der Mitteilung von einem Durchbruch in der Diskussion mit den Pensionskassen. Er ist der Überzeugung, dass Strukis den Vorsorgeeinrichtungen zusätzliche Möglichkeiten geben, die Performance zu steigern und das Risiko zu steuern.
Konkret heisst das, dass Struki-Emittenten den Pensionskassen beim Kauf eines Produktes Kostenangaben in drei Kategorien machen müssen: «einmalige Kosten», «wiederkehrende Kosten» und «Nebenkosten». Dies entspricht den europäischen Anforderungen für verpackte Anlageprodukte, der sogenannten PRIIPs-Verordnung. Auf der SVSP-Website werden zudem die tagesaktuellen Kostenangaben zugänglich gemacht.
Die Hürde Kostentransparenz ist somit genommen und der SVSP erhofft sich nun eine Intensivierung des «konstruktiven Austauschs zwischen Emittenten von Strukturierten Produkten und Schweizer Pensionskassen».
finews / TER-Konzepte OAK / Mitteilung SVSP
Obergrenzen für den technischen Zins gemäss FRP 4
Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat in der revidierten Fachrichtlinie 4 eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen.
Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 3 der FRP 4: Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die Obergrenze gilt für alle Abschlüsse ab dem 31. Dezember 2019.
Die revidierte Fachrichtlinie FRP 4 zum technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung ist am 20. Juni 2019 von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK-BV), für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie ist von allen von der OAK zugelassenen Pensionskassen-Experten in der Schweiz verbindlich einzuhalten.
Details zur Berechnung und der Höhe der Obergrenze finden sich in der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten.
Mitteilung d / f / FRP 4
PPCmetrics: 2. Säule 2019
Mit ihrer Publikation veröffentlicht PPCmetrics zum fünften Mal die Studie «Analyse der Geschäftsberichte von Pensionskassen». Zusätzlich zu allen im letzten Jahr gezeigten Auswertungen, weist diese Publikation neu ein Kapitel zum Zusammenhang zwischen absoluter Rendite und Grösse von Vorsorgeeinrichtungen im Zeitraum der letzten beiden Jahre aus.
Als besonderen “Mehrwert” ihrer Studie hebt PPCmetrics hervor, dass gegenüber anderen Untersuchungen zum Schweizer Pensionskassenmarkt Daten aus den revidierten Geschäftsberichten verwendet wurden. “Diese Daten zeichnen sich durch einen hohen Standardisierungsgrad und eine hohe Zuverlässigkeit aus. Im Gegensatz zu Erhebungen, die auf subjektiven Befragungen basieren, ist hiermit eine hohe Vergleichbarkeit möglich.”
Als Nachteil wäre anzufügen, dass in unserer schnelllebigen Zeit die Daten für 2018 schon etwas Staub angesetzt haben. Der Vorwurf der “Subjektivität” betreffend die anderen Erhebungen (wir vermuten: OAK, Swisscanto, Complementa) scheint uns zudem etwas fragwürdig.
Als Ergebnis des neuen Kapitals über den Zusammenhang von absoluter Rendite und Grösse der PKs wird festgehalten:
Die erste der beiden Grafiken auf der folgenden Seite zeigt die absolute Rendite p.a. der letzten beiden Jahre auf der vertikalen Achse und das durchschnittliche Vorsorgevermögen3 der entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen auf der horizontalen Achse. Die Regressionsgerade mit den Daten der erfassten Vorsorgeeinrichtungen weist eine waagrechte Linie aus. Der durchschnittliche Achsenabschnitt beträgt 2.51% und der Steigungsparameter liegt bei 0.00% pro Milliarde CHF. Die Relation besitzt keine statistische Signifikanz und lediglich 0.05% der Variation der absoluten Rendite wird durch das Vorsorgevermögen der Vorsorgeeinrichtung erklärt. In den letzten beiden Jahren hatte somit die Vermögensgrösse keinen Einfluss auf die absoluten Ergebnisse der Vorsorgeeinrichtungen.