Die KGAST unterstützt die Motion 19.3702 «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin schon seit deren Einreichungsdatum vom 19.6.2019. Die Motion hat zum Ziel, Vorsorgelücken aus Vorjahren in der ersten und zweiten Säule mittels der Säule 3a zu ergänzen. Der Bundesrat schlägt nun aber eine stark von der Motion Ettlin abweichende Lösung vor, die viele wesentliche in der Motion angestrebten Ziele nicht berücksichtigt, und somit den verbindlichen politischen Auftrag verwässert.
Die Stellungnahme des Vereins Vorsorge Schweiz (VVS) zeigt die problematischen Bereiche des Vorentwurfs detailliert auf. Wir verweisen deshalb auf die Argumente unter B). Zudem unterstützt die KGAST die unter C) vorgeschlagenen Verordnungsänderungen.
Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2021 der Motion ”Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstucken durch Personen im Ausland” (Lex Koller) zugestimmt. Danach werden Verschärfungen im Bereich des Hauptwohnungserwerbs, der allgemeinen Bewilligungsgründe, des Vermutungstatbestands hinsichtlich der ausländischen Beherrschung einer Gesellschaft und des Bewilligungsverfahrens vorgesehen. Solche weiteren Verschärfungen lehnt die KGAST ab. Sie stellt fest: Die heute geltenden Regelungen haben sich in der Praxis bewahrt, garantieren Rechtssicherheit und sind deshalb wichtig für die Schweizer Volkswirtschaft.
Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen schreibt in ihrer Stellungnahme betreffend die Teilrevision des MWSTG (Weiterentwicklung der MWST) und der MWSTV:
Nachfolgend beantragen wir im Rahmen der Vernehmlassung betreffend die Teilrevision des MWSTG (Weiterentwicklung der MWST) und der MWSTV die Entlastung der Anlagestiftungen und verzichten auf eine Stellungnahme zu den Bereichen Steuerpflicht, Steuerabrechnung und Steuersicherung.
Bereits vor einiger Zeit hat die Konferenz der Geschäftsführer der Anlagestiftungen (KGAST) der ESTV das Anliegen unterbreitet, die mehrwertsteuerliche Benachteiligung der Anlagestiftungen gegenüber den kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG aufzuheben (z.B. mittels Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG auf Anlagestiftungen).
Damit würden gewisse an die Anlagestiftungen erbrachte Leistungen von der MWST ausgenommen. Die ESTV schätzt die Steuermindereinnahmen, welche durch die beantragte Ausweitung der Ausnahme entstünden, grob auf 10 bis 15 Millionen Franken jährlich (vgl. Schreiben des Direktors der ESTV an den Geschäftsführer der KGAST vom 17. April 2020). (…)
Die KGAST, Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen, hat sich in einer Medienmitteilung zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Immobilien-Anlagegruppen geäussert.
Festgestellt wird, dass die Performances der drei Subindizes sich 2020 YTD positiver entwickelt, als in der vergleichbaren Periode 2019. Der Gesamtindex erreichte 1,99 (1,71) Prozent.
Inwieweit das Coronavirus Einfluss auf die Portfolios der Komponenten und somit auf den Index und dessen Subindizes hatte, sei jedoch schwierig zu beurteilen. Festgestellt werden kann lediglich, dass der Performancebeitrag im Segment Wohnen starker zugenommen hat. Dies konnte sich auf zukünftige, allenfalls negative Einflüsse des Coronavirus auf das Segment Gemischt nivellierend auswirken.
Im Dezember 2009 wurde die parlamentarische Initiative “Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen” eingereicht. Dazu hat die WAK-N im Januar dieses Jahres zwei Vorentwürfe und einen erläuternden Bericht publiziert. Innerhalb des Kommission bestand primär Uneinigkeit darüber, ob auch die Umsatzabgabe auf Versicherungsprämien abgeschafft werden sollen. Um die Meinung der betroffenen Branchen und Kreise zu ermitteln, wurde eine Vernehmlassung durchgeführt, welche am 23. April abgelaufen ist.
Die KGASt, Konferenz der Geschäftsführer von Vorsorgeeinrichtungen, schreibt in ihrer Stellungnahme:
Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen und compenswiss weisen schon seit Anfang 2000er Jahre darauf hin, dass die Belastung der Vorsorgegelder (erste und zweit Säule sowie Säule 3a) durch die Stempelabgabe im Widerspruch zu einer nachhaltigen Vorsorgefinanzierung steht und verlangen deshalb die Entlastung der Vorsorgegelder. Die gänzliche Abschaffung der Stempelabgabe wurde jedoch nicht gefordert.
Die Finanzierung der Altersvorsorge steht strukturellen und operativen Herausforderungen gegenüber. In operativer Hinsicht hilft das Erzielen von genügenden Kapitalerträgen, die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Sozialversicherungen zu erfüllen. Deshalb sollen Vorsorgegelder bevorzugt behandelt werden und darum sind die erste und zweite Säule sowie die Säule 3a nach dem politischen Willen von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
Nach geltendem Recht werden aber inländische Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen und inländische Einrichtungen der Sozialversicherung gemäss Art. 13 Abs. 3 bis 5 StG als Effektenhändler qualifiziert, dies stossenderweise im Gegensatz insb. zu ausländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ausländischenSozialversicherungen. Sie dürfen deshalb nicht als befreite Anleger im Sinne von Art. 17a StG behandelt werden.
Die KGAST schreibt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung über die diversen Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge:
Die KGAST unterstützt alle drei Verordnungsänderungen. Insbesondere begrüssen wir die Einführung einer Anlagekategorie «Infrastrukturanlagen» mit einer Kategorienbegrenzung von 10 Prozent nach Art. 53 Abs. 1 lit. e und f, sowie Abs. 2 und Art. 55 lit. f BVV 2.
Infrastrukturanlagen zeichnen sich durch hohe Wertbeständigkeit bei stabilen Erträgen aus. Den Vorsorgeeinrichtungen wird damit ermöglicht, in grösserem Mass als bisher auch in 2 ökologisch nachhaltige Projekte zu investieren. Die Diversifikation des Anlagevermögens ver- schafft den Vorsorgeeinrichtungen eine grössere Handlungsfreiheit. Dies wirkt sich risikomindernd auf das Anlagevermögen aus.
Die KGAST präsentiert die Ergebnisse der Umfrage zu den Immobilien-Sacheinlagen-Transaktionen im Kalenderjahr 2019.
Im Kalenderjahr 2019 wurden rund CHF 191 Mio. an Immobilienvermögen mittels Sacheinlagen übertragen. Damit liegt das letztjährige Volumen um 40% tiefer als der langfristige Durchschnitt von CHF 318 Mio. Bezüglich Nutzung, Liegenschaftsgrössen, regionaler Streuung und Steuerrulings war 2019 ein durchschnittliches und eher unauffälliges Jahr.
Ein Ende der Tiefzinspolitik scheint nicht unmittelbar bevorzustehen. Das verhaltene Wirtschaftswachstum, die tiefe Inflationsdynamik und die jüngste Aufwertung des Schweizer Frankens sind Gründe, die gegen eine baldige Normalisierung der Schweizer Geldpolitik sprechen. Damit bleibt der Anlagedruck unverändert hoch und Immobilien bleiben weiterhin eine im Vergleich zu anderen Anlageklassen attraktive Anlage.
Ein professionelles Immobilienmanagement dürfte angesichts des herausfordernden Umfeldes gefragt bleiben, was die Nachfrage nach Sacheinlagen stabil halten sollte.
Vermögenswerte, welche ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, also auch Anlagestiftungsvermögen, sind von den direkten Steuern befreit. Dennoch unterliegen Anlagestiftungen verschiedenen Steuerarten und Abgaben. Ein Aufsatz in Expert Focus 20-1 von Roland Kriemler, Geschäftsführer der KGAST, zeigt die steuerrechtliche Behandlung der Anlagestiftungen auf.
Detailliert geht Kriemler dabei auf die Stampelabgaben ein, welche die Anlagestiftungen benachteiligen. Anlagestiftungen werden gemäss Art. 13 Abs. 4 StG als Effektenhändler qualifiziert. Sie sind deshalb nicht als befreite Anleger im Sinne von Art. 17 a StG zu behandeln. Entsprechend unterliegen die Käufe und Verkäufe von steuerbaren Urkunden der Umsatzabgabe. Die Abgabe beträgt 1,5 ‰ für inländische und 3,0 ‰ für ausländische Wertpapiere. Kriemler schreibt dazu:
Um gegenüber den Anlagefonds nicht weiter benachteiligt zu sein, unterlegten die Anlagestiftungen ab 2006 ihre Anlagegruppen mit bereits von der Stempelabgabe und der MWST befreiten institutionellen Fonds. Diese Kaskadenkonstruktion, welche als Master-Feeder-Struktur bezeichnet wird, ist zwar zum Vorteil der Anleger, denn die Mehrkosten des Master- Feeder sind geringer als die sonst fällig werdende Stempelabgabe, doch fallen Kosten für Administration, Revision, Aufsicht etc. sowohl auf Anlagestiftungs- (Feeder) als auch auf unterliegender Anlagefondsstufe (Master) an.
Abgesehen von den Mehrkosten aufgrund doppelter Strukturen bestehen weitere Nachteile: Die Lancierung einer Anlagegruppe bedingt eine Genehmigung durch die FINMA und führt zu zeitlichen Verzögerungen, weil gleichzeitig immer noch ein Teilvermögen eines Fonds lanciert werden muss. Faktisch wird damit eine nicht gerechtfertigte, doppelte Aufsicht etabliert (OAK BV und FINMA). Das Master-Feeder-Konzept führt zudem zu einem Teilverlust der Autonomie. So ist es den Anlagestiftungen nicht mehr erlaubt, selbst über die Securities- Lending-Programme zu bestimmen. Diese Kompetenz wird den Fondsgesellschaften übertragen, welche die entsprechenden Teilvermögen aufgesetzt haben.
Roland Kriemler, Geschäftsführer der KGAST, hat in der Steuer Revue Nr. 10/19 in einem detailliert ausgeführten Beitrag die steuerliche Situation der Anlagestiftungen dargestellt. Dabei wird auch intensiv auf die Frage der Stempelsteuer mit Bezug auf die Anlagestiftungen eingegangen und ein Rückblick auf alle damit verbundenen Fragen und Entwicklungen bis zum Beginn dieses Jahrhunderts geboten.
Die drei Verbände ASIP (Pensionskassenverband), KGAST (Anlagestiftungen) und VVS (Verein Vorsorge Schweiz, Säule 3a) äussern sich in einer gemeinsamen Medienmitteilung zum Thema Negativzinsen. Möglicherweise haben sie mit Schlimmerem gerechnet, allerdings hat die SNB gleichentags (19.9.19) verlauten lassen, trotz gelockerter EU-Geldpolitik die Negativzinsen nicht zu erhöhen. In der Mitteilung heisst es:
Der Reformstau in der 1. und 2. Säule gekoppelt mit der steigenden Lebenserwartung setzt dem erfolgreichen Schweizer Vorsorgesystem zu. Seit 2015 kommen zudem Negativzinsen hinzu, die wachsende Performanceeinbussen in der 2. und 3. Säule zur Folge haben. Mit dem heutigen Entscheid der SNB, die Negativzinsen auf nicht absehbare Zeit bei -0.75% zu belassen, ist der Druck auf die Altersvorsorge unverändert hoch geblieben.
Statt mit Reformen das Rentenniveau zu sichern, schaut die Politik zu, wie Negativzinsen die liquide gehaltenen Altersguthaben zusätzlich reduzieren: die Negativzinsen haben nämlich einen direkten Einfluss auf die Performance der Pensionskassen, der Anlagestiftungen, der Freizügigkeitsstiftungen und 3a Stiftungen.
Bei den letzteren zwei Stiftungen sind mit 80% Cashanteil die Konsequenzen sogar besonders gravierend. Zusätzlich müssen die Vorsorge- und Anlagestiftungen weitere Steuerlasten der Stempelabgabe und Mehrwertsteuer tragen. Die Verbände beobachten diese Entwicklung mit Sorge und appellieren an die Politik und Behörden, sich dringend Gedanken zur Belastung des Vorsorgesystems durch die Negativzinsen und die diversen Besteuerungen zu machen und Reformen einzuleiten.
Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen zeigt sich befriedigt über die Revision der Verordnung über die Anlagestiftungen, obwohl diese unverständlich viel Zeit erforderte. In ihrer Mitteilung heisst es:
Die Verordnung über die Anlagestiftungen ASV trat im Rahmen der Strukturreform per 1. Januar 2012 in Kraft. Schon bei der erstmaligen Vernehmlassung zur Einführung der Verordnung 2011 wurden viele Bestimmungen hinterfragt, da sie teilweise nicht konsistent mit den Vorschriften fürs andere Vorsorgeeinrichtungen waren und die Anlagestiftungen über Gebühr einschränkten. Die Kritik der KGAST-Mitglieder an der Verordnung betraf vor allem die Diversifikationsbestimmungen bei den Anlagen. Diese werden neu mit der Änderung der ASV um einiges zweckmassiger ausgestaltet.
Die wenig nachvollziehbare Benachteiligung der Anlagestiftungen, die als Selbsthilfeorganisationen von Vorsorgeeinrichtungen Anlagen für Vorsorgeeinrichtungen tätigen, gegenüber den Anlagemöglichkeiten ihrer eigenen Anleger, wird nun zum Grossteil korrigiert. Ebenfalls wird neu berücksichtigt, dass die Mischvermögen der Anlagestiftungen auch als Bausteine eingesetzt werden dürfen und nicht nur als Gesamtlösungen mit sehr engen Beschränkungen wie bis anhin.
2018 wurden rund 274 Mio. Franken an Immobilienvermögen mittels Sacheinlagen in Immobilienanlagestiftungen übertragen. Obwohl das Volumen des Vorjahres von 327 Mio. nicht erreicht wurde, bewegt es sich auf dem Niveau des langjährigen Durchschnitts. Auch bezüglich Nutzung, Liegenschaftsgrössen, regionaler Streuung und Steuerrulings war 2018 ein durchschnittliches Jahr. An der Umfrage haben 31 Anlagegruppen von 18 Anlagestiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund 45 Mrd. Franken teilgenommen.
Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) nimmt Stellung zur revidierten Verordnung über die Anlagestiftungen ASV. Einleitend hält sie fest: “Die KGAST begrüsst eine Anpassung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) aufgrund des dringenden Änderungsbedarfes”. Sie fasst ihre Meinung wie folgt zusammen:
· Die schon seit Erlass der ASV in Kritik stehenden Diversifikationsbestimmungen werden mit der geplanten Änderung der ASV zweckmässiger ausgestaltet.
· Eine sinnvolle Änderung betrifft auch gewisse Mischvermögen der Anlagestiftungen, wonach die Kategorienbegrenzungen unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden dürfen.
· Diese für die Anlagestiftungen wesentlichen Änderungen wurden von der KGAST schon seit geraumer Zeit gefordert. Die KGAST befürwortet diese Änderungen deshalb weitestgehend.
· Die KGAST ist jedoch der Meinung, dass nicht – wie vom Bundesrat in der Medienmitteilung vom 14. September 2018 kolportiert – die Angleichung an die Fondsregelung das Ziel der Änderung der ASV sein muss, sondern adäquate und sinnvolle Regelungen, um auch Anlagestiftungen zweckmässige, auf ihre Anleger zugeschnittene Anlagemöglichkeiten zu ermöglichen.
· Aufgrund der für Anlagestiftungen äusserst dringenden Änderungen, welche dem Bundesrat verschiedentlich kommuniziert wurden, erhofft sich die KGAST eine zügige Weiterbearbeitung der Vernehmlassungsantworten und eine In-Kraft-Setzung der geänderten ASV-Vorschriften bis spätestens Mitte 2019.
Die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen sollen erweitert und denen von Anlagefonds angeglichen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Das BSV schreibt dazu in einer Mitteilung:
Die geplante Verordnungsänderung bezweckt einerseits die Stärkung der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung. Andererseits ist vorgesehen, mit mehreren Massnahmen die Anlagemöglichkeiten und die Flexibilität der Anlagestiftungen zu vergrössern und damit den Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettzumachen.
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagestiftungen wird eine Vernehmlassung durchgeführt. Diese dauert bis zum 14. Dezember 2018.
Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) hält ihrerseits fest:
Die KGAST begrüsst eine Anpassung der Verordnung aufgrund der in mancher Hinsicht wenig abgestimmten, aktuell gültigen Regelungen und des zum Teil sehr dringenden Anpassungsbedarfes. Die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) ist im Rahmen der Strukturreform per 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Bereits bei der erstmaligen Vernehmlassung zur Einführung der Verordnung wurden bestimmte Vorschriften von nahezu allen Interessensgruppen kritisiert, da sie zum Teil wenig konsistent mit den Vorschriften für Vorsorgeeinrichtungen waren und die Anlagestiftungen übergebührlich einschränkten. Die seitens KGAST und deren Mitgliedern schon seit 2012 geäusserte Kritik an der aktuell gültigen ASV betrifft vor allem die Diversifikationsbestimmungen bei den Anlagen.
Diese werden mit der geplanten Änderung der ASV zweckmässiger ausgestaltet. Die wenig nachvollziehbare Benachteiligung der Anlagestiftungen, die als Selbsthilfeorganisationen von Vorsorgeeinrichtungen Anlagen für Letztgenannte tätigt, gegenüber den Anlagemöglichkeiten ihrer eigenen Anleger, wird nun zum Grossteil korrigiert. Ebenfalls soll neu berücksichtigt werden, dass die Mischvermögen der Anlagestiftungen auch als Bausteine eingesetzt werden können und nicht nur als Gesamtlösung mit sehr engen Beschränkungen eingesetzt werden dürfen.
Die KGASt informiert in einer Mitteilung über die Entwicklung der in Anlagestiftungen angelegten Vermögen und legt dabei den Fokus auf internationale Immobilienanlagen.
Die Anlagestiftungen bleiben in der Erfolgsspur und konnten im 1. Quartal 2018 ihre verwalteten Vermögen um CHF 4.3 Milliarden (3.4 Prozent) auf 129 Mrd. Franken steigern. Anlagen in internationale Immobilien erreichen dabei einen Höchststand von 8.8 Milliarden Franken.
Die Anlageallokation von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zeigt eine Immobilienquote von rund 22 Prozent. Etwas über 20 Prozent werden in Schweizer Immobilienwerte angelegt. Die vorwiegend indirekt gehaltenen internationalen Immobilienanlagen erreichen einen bescheidenen Anteil von knapp über 1 Prozent, obwohl eine Quote von 10 Prozent regulatorisch erlaubt wäre. Im Gegensatz zu vergleich- baren, ausländischen Instituten sind Schweizer Vorsorgeeinrichtungen bei internationalen Immobilien- anlagen geringer diversifiziert.
Gemäss KGAST Performancebericht hat das Volumen an internationalen Immobilienanlagen gegen- über dem Vorjahr um 31 Prozent auf 8.8 Mia. Franken (Stichtag 31. März 2018) zugenommen. Die in den letzten Jahren gewachsene Anzahl von Investitionsmöglichkeiten erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen, vermehrt global in Immobilien zu investieren. Insbesondere Anlagestiftungen bieten mittlerweile über ein Dutzend Strategien mit unterschiedlichen Schwerpunkten an. Zu den Vorzügen gehören nebst dem Zugang zu internationalen Immobilienmärkten und der möglichen erhöhten Diversifikation auch eine höhere Liquidität. Dies im Kontrast zum Schweizer Immobilienmarkt, in dem die meisten Anlagegruppen für Zeichnungen geschlossen sind.