Am 6. Dezember 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (FZV, BVV2, BVV3) eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 20. März 2020.
In den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen wird ausgeführt:
In diesen drei Verordnungen sind spezifische Anpassungen erforderlich. Es geht darum, einige Verordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, der Mortalitätsrate und der lnvaliditätsquote anzupassen sowie bestimmte parlamentarische Vorstösse umzusetzen.
Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen. Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) mit der FRP 4 die neue Version der Fachrichtlinie als Mindeststandard verabschiedet. In dieser Richtlinie ist kein Referenzzinssatz mehr festgelegt, weshalb die mathematische Formel im FZV-Anhang, die auf diesem Referenzzinssatz beruht, rasch angepasst werden muss.
Angesichts der aktuellen Entwicklung muss der für die Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat verwendete Zinsrahmen angepasst werden. Mit 2,5 Prozent ist die derzeitige untere Grenze zu hoch. Ebenfalls gesenkt werden muss der prozentuale Mindestanteil aller Beiträge, der zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwendet werden muss (Versicherungsprinzip). Der in Artikel 1h BW 2 vorgesehene aktuelle Satz von 6 Prozent entspricht nicht mehr den jüngsten biometrischen Daten (hauptsächlich in Bezug auf die lnvaliditätswahrscheinlichkeit). Zudem beruhen einige der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen auf parlamentarischen Vorstösse:
• Art. 3 Abs. 2 Bst. b BW 3 in Erfüllung des Postulats Weibel (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen)
• Art. 15a Abs. 1 und 2 FZV sowie Art. 2a Abs. 1 und 2 BW 3 in Erfüllung der Interpellation Dittli (lp. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?)
• Art. 53 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 55 Bst. f BW 2 in Erfüllung der Motion Weibel (15.3905 lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» wird eine eigene Limite für die lnfrastrukturanlagen von 10% verlangt).