(BR) Auf den 1. Januar 2024 werden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 6,0%.
Der Anpassungssatz für die seit 2020 laufenden Renten beträgt 6.0 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2020 und September 2023 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2020 = 100.3431 und Septemberindex 2023 = 106.3136; Basis Dezember 2020 = 100).
Da im Jahr 2024 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst für diese Renten, die vor 2020 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 1. Januar 2025 erfolgt.
(BR) Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25% zu erhöhen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Mit dem Entscheid trägt die Kommission den gestiegenen Zinsen Rechnung.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.50% bis 2%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine deutliche Mehrheit für 1.25% ausgesprochen. Die Kommission trägt damit insbesondere dem deutlichen Anstieg der Zinsen infolge der gestiegenen Inflation Rechnung. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Was bedeutet der Zinsschritt der SNB für Pensionskassen und Versicherte? Möglicherweise bedeutet er das Ende der Umverteilung von Aktiven zu Rentnern. Thomas Breitenmoser, Complementa, gibt der Tagesschau Auskunft.
Mitg. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2023 bei 1% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.25% bis 1.5%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine Mehrheit für 1% ausgesprochen. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Performance des Jahres 2021 war gut. Im aktuellen Jahr haben die steigende Inflation und die steigenden Zinsen zu deutlichen Rückschlägen im Aktien- und Obligationenbereich geführt. Die Formel der BVG-Kommission, welche die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergibt per Ende Juli 2022 einen Wert von 0.45%. Neben diesen Anforderungen werden weitere Rahmenbedingen berücksichtigt.
Die Ausgabe der PK-Messe 2022 mit Symposium fand Anklang. Die Branche traf sich, diskutierte, liesse sich orientieren. Bemerkenswert die Vielfalt an Dienstleistungen, die präsentiert wurden. Die Messe wird künftig jährlich und nur noch in der Deutschschweiz durchgeführt. Das Bedürfnis ist offenbar vorhanden.
Der grösste Pensionskassenevent der Schweiz hat heute Morgen begonnen. Zahlreiche Paneldiskussionen, Fachreferate und Keynotes, die Präsentation der neuen Swisscanto-Studie und einer der selten gewordenen Auftritte von Hazel Brugger erwarten die Besucherinnen und Besucher heute und morgen. Dazu bieten über 100 Aussteller Kompetenz zu allen für Pensionskassen relevanten Themenfeldern zur Verfügung stehen.
Die Teilnahme ist für Exponentinnen und Exponenten von Pensionskassen kostenlos, Sie können sich auch kurzfristig noch anmelden.
Nombre d’entreprises et d’investisseurs de pays démocratiques tendent à limiter au maximum leurs relations économiques avec la Russie, coupable d’une invasion brutale de l’Ukraine. – Le Conseil fédéral s’est-il intéressé aux avoirs des caisses de pensions ou des investisseurs institutionnels liés à la confédération ou à des collectivités publiques ? – Détiennent-ils des parts liées à des intérêts russes ? – Que compte faire le Conseil fédéral pour s’assurer qu’ils s’en défassent à l’instar de Publica ?
Antwort des Bundesrats:
Le Conseil fédéral n’a pas connaissance de l’allocation des actifs des caisses de pensions ou des autres investisseurs institutionnels et il ne peut dès lors pas connaître leur exposition à des investissements russes directs ou indirects. Les investisseurs institutionnels gèrent leurs placements sous leur propre responsabilité, conformément au principe de diligence.
Auf den 1. Januar 2022 tritt die Weiterentwicklung der IV und somit auch das stufenlose Rentensystem in Kraft. Damit ist die wichtigste Änderung in den Schweizer Sozialversicherungen bereits genannt. Gestützt auf die Mitte November 2021 verfügbaren Informationen, gibt der nachfolgende Beitrag auf CHSS einen Überblick über die Änderungen, die 2022 anstehen.
BSV. Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge auch im kommenden Jahr bei 1%. Dies hat er an seiner Sitzung vom 3.11.2021 beschlossen.
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Rendite der Bundesobligationen ist weiterhin tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2020 bei minus 0.53% und per Ende September 2021 bei minus 0.17%. Anderseits war die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften insgesamt 2020 mit hohen Schwankungen leicht besser und 2021 gut.
Bei den Aktien legt der Swiss Performance Index 2020 3.8% und 2021 bis Ende September 12.9% zu. Die Entwicklung der Anleihen war 2020 leicht positiv, 2021 jedoch tendierten sie aufgrund der gestiegen Zinsen etwas schwächer. Die Performance der Immobilien war weiterhin sehr positiv. Aufgrund der insgesamt guten Entwicklung der Finanzmärkte ist eine Senkung des Mindestzinssatzes nicht gerechtfertigt. Die weiterhin tiefen Zinsen und die gedämpften Renditeerwartungen legen gegenwärtig jedoch auch keine Erhöhung des Satzes nahe.
Der Pensionskassenverband schreibt zum Entscheid des Bundesrates, den BVG-Mindestzins bei 1% zu belassen:
Der Bundesrat beschliesst, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2022 bei 1% zu belassen. Mit dem BVG-Mindestzinssatz wird bestimmt, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium verzinst werden muss.
Zu beachten ist, dass es sich um einen Mindestzins handelt. Die verantwortlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Führungsorganen der Pensionskassen sind frei, eine höhere Verzinsung zu beschliessen, wenn dies deren finanzielle Lage erlaubt. Tatsächlich verzinsen 70% der Pensionskassen mehr als das gesetzliche Minimum, wie eine im September veröffentlichte Untersuchung des Beratungsunternehmen PPCmetrics aufzeigt. Diese fusst auf einer Analyse der Geschäftsberichte von 305 Pensionskassen, welche für ein Vorsorgevermögen von 748 Milliarden Franken und 3.5 Millionen Versicherte stehen. Damit ist die Auswertung repräsentativ.
In Erinnerung zu rufen ist zudem auch, dass in einigen Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten nicht die gesamte Performance auf dem Anlagevermögen gutgeschrieben werden kann. Infolge zu hoher (BVG)-Umwandlungssätze können weiterhin Pensionierungsverluste entstehen, die zwangsläufig durch die erzielten Erträge finanziert werden müssen. Bis zu einer Reform und Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes haben die Pensionskassen keine andere Wahl, als unzureichend gedeckte Rentenversprechen mit dem Kapital der Jüngeren querzusubventionieren.
Zu Recht berücksichtigt der Bundesrat auch die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung und das Lohnwachstum (und damit die Erfüllung des Leistungszieles gemäss Verfassung), die Auswirkungen auf die Sollrenditen der Vorsorgeeinrichtungen und die Nachvollziehbarkeit des Entscheides. Vor diesem Hintergrund unterstützt der ASIP den Entscheid des Bundesrates, den BVG-Mindestzins bei 1% zu belassen.
Der Pensionskassenverband schreibt in einer Mitteilung zur Empfehlung der BVG-Kommission an den Bundesrat, den Mindestzins 2022 für ein weiteres Jahr bei 1 Prozent zu belassen:
Zu beachten ist, dass es sich um einen Mindestzins handelt. Die verantwortlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Führungsorganen der Pensionskassen sind frei, eine höhere Verzinsung zu beschliessen, wenn dies ihre individuelle Lage erlaubt.
In Erinnerung zu rufen ist zudem auch, dass in einigen Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten nicht die gesamte Performance auf dem Anlagevermögen gutgeschrieben werden kann. Infolge zu hoher (BVG)- Umwandlungssätze können weiterhin Pensionierungsverluste entstehen, die durch die erzielten Erträge zu finanzieren sind.
Zu Recht berücksichtigt die BVG-Kommission bei ihrer Empfehlung auch die finanzielle Lage der Vorsor- geeinrichtungen, die Teuerung und das Lohnwachstum (und damit die Erfüllung des Leistungszieles ge- mäss Verfassung), die Auswirkungen auf die Sollrenditen der Vorsorgeeinrichtungen und die Nachvoll- ziehbarkeit des Entscheides. Vor diesem Hintergrund unterstützt der ASIP die Empfehlung, den BVG- Mindestzins bei 1% zu belassen.
Lukas Müller-Brunner, Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherung beim Schweiz. Arbeitgeberverband, kritisiert den Entscheid der BVG-Kommission, den Mindestzins für 2022 bei 1 Prozent zu belassen.
Aus Sicht der Arbeitgeber, die sich für eine deutliche Reduktion eingesetzt haben, ist dieses Resultat wenig überzeugend. Zum einen wird der Zinssatz zwar heute festgelegt, hat aber eine Garantiefunktion für das gesamte Berichtsjahr 2022. Ob und wie die Märkte ihre Hausse fortsetzen werden, steht bekanntlich in den Sternen, womit die heutigen Entwicklungen nur bedingt ein guter Indikator für die Situation Ende nächsten Jahres sein kann.
Allein schon aus diesem Grund wäre eine vorsichtige Festlegung des Mindestparameters sinnvoll. Zum anderen nimmt insbesondere für Vorsorgeeinrichtungen, die innerhalb oder nahe an den gesetzlichen Mindestparametern operieren, der Druck stetig zu. Zu denken ist nicht nur an die – wenn auch inzwischen schwächer – zunehmende Lebenserwartung, sondern vor allem an die grundlegenden Verschiebungen im Versichertenbestand.
So stehen viele Schweizer Pensionskassen vor einer regelrechten Pensionierungswelle durch die Babyboomer Generation. Diese dürfte in den nächsten Jahren den Anteil der Rentenkapitalien an der gesamten Bilanzsumme erhöhen und damit die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen laufend verschlechtern – was erneut ein Grund wäre, die Kassen durch den Mindestzinssatz nicht noch mehr einzuengen. Die Warnrufe der Arbeitgeber verhallten in der Kommission allerdings ungehört.
Mitg. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2022 bei 1% zu belassen.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.25% bis 1.25%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine klare Mehrheit für 1% ausgesprochen. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Formel der BVG-Kommission, welche diese gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergibt per Ende Juli 2021 aufgrund der positiven Marktentwicklung trotz tiefer Zinsen 1.3%. Daneben werden weitere Rahmenbedingen berücksichtigt. Diese umfassen die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können.