Der Verlag vps.epas hat wiederum eine Liste mit den Masszahlen der beruflichen Vorsorge für 2025 sowie die letzten zehn Jahre zusammengestellt. Dabei wird nach den Rücktrittsaltern 64 (F) und 65 (M) unterschieden.
Aktuell
Von Rentenalter bis Fahrzeuglärm
Die Handelszeitung hat eine Übersicht mit 26 Neuerungen erstellt, welche 2025 in Kraft treten. Dazu gehört etwa, dass ein Diskriminierungsverbot beim Blutspenden im Heilmittelgesetz festgeschrieben wird. So dürfen Menschen nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vom Blutspenden ausgeschlossen werden. Hätten Sie’s gewusst?
Unter 4. BVG wird festgehalten:
Per 1. Januar 2025 werden die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge angepasst. Die Eintrittsschwelle, also der Mindestjahreslohn, steigt von 22’050 Franken auf 22’680 Franken. Die obere Limite des Jahreslohns steigt von 88’200 Franken auf 90’720 Franken. Weitere Anpassungen:
- Koordinationsabzug: Steigt von 25’725 Fr. auf 26’460 Fr.
- Minimal koordinierter Lohn: Steigt von 3675 Fr. auf 3780 Fr.
- Maximal koordinierter Lohn: Steigt von 62’475 Fr. auf 64’260 Fr.
Punkt 18 betrifft die Pensionierung:
Das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen steigt schrittweise von 64 auf 65 Jahre. Per 1. Januar 2025 wird dieses sogenannte Referenzalter erstmals um drei Monate erhöht – auf 64 Jahre und drei Monate. Hiervon betroffen sind Frauen des Jahrgangs 1961.
2026 steigt das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1962 auf 64 Jahre und sechs Monate. Im folgenden Jahr steigt das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1963 auf 64 Jahre und neun Monate. 2028 steigt das Referenzalter für Frauen ab dem Jahrgang 1964 auf 65 Jahre.
Masszahlen der sozialen Sicherheit 2025
Anfang 2025 werden die AHV- und die IV-Renten sowie mehrere andere Sozialleistungen angehoben. Gleichzeitig wird das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. In der 2. und 3. Säule gelten neue Ansätze.
Die Änderungen in der ersten Säule wirken sich auch auf die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) aus: Anfang 2025 wird der Koordinationsabzug im BVG-Obligatorium auf 26 460 Franken angehoben, und die Eintrittsschwelle steigt auf 22 680 Franken. In der Säule 3a wiederum beträgt der maximal erlaubte Steuerabzug neu 7258 Franken für Personen, die eine zweiten Säule haben, und 36 288 Franken für Personen ohne zweite Säule.
Angepasst werden auch die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule: Sie steigen um 0,8 Prozent, wenn sie 2024 erstmals angepasst wurden, und um 2,5 Prozent, wenn sie 2023 letztmals angepasst wurden. Im überobligatorischen Bereich entscheidet das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung jährlich darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang die Renten angepasst werden.
MoreAnpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten
Auf den 1. Januar 2025 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst. Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wurden zuvor schon angepasst.
Erstmals angepasste Renten
Die seit 2021 laufenden Renten werden erstmals angepasst; sie werden um 5,8 Prozent erhöht. Die Berechnung dieses Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2021 und September 2024 gemäss Index der Konsumentenpreise (Stand September 2021 = 101,2887 und Stand September 2024 = 107,2098; Basis Dezember 2020 = 100).
BVG-Reform wuchtig verworfen
Die Reform der beruflichen Vorsorge ist mit 67,1 % Nein-Stimmen deutlich abgelehnt worden. Stimmbeteiligung 45,2 %.
Arbeitgeber-Direktor Roland Müller
Beat Imhof, Gastrosuisse
Maja Graf, Alliance F
Mindestzins soll bei 1,25% bleiben
(BR) Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat ausgehend vom bisherigen Mindestzinssatz von 1.25% geprüft, ob der Satz erhöht, beibehalten oder gesenkt werden sollte. Sie hat sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, den Mindestzins auf dem aktuellen Stand zu belassen.
Denn einerseits haben sich die Märkte nach dem Rückschlag von 2022 erholt und die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen ist gut, anderseits sind aber die Zinsen gesunken. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.75% bis 1.5%.
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pw. Der Gewerkschaftsbund hat zum Entscheid die üblichen Vorwürfe an die Kommission gerichtet, angereichert mit Werbung gegen die BVG-Reform. Man schreckt auch vor vor dem absurden bis böswilligen Vorwurf nicht zurück, die Pensionskassen würden wie die Versicherungen «Gewinne anhäufen».
Dass es sich um einen Mindestzins handelt, der von den paritätisch besetzten Stiftungsräten beliebig übertroffen werden kann, ist dem SGB wohl entgangen. Oder aber, eher wahrscheinlich, interessiert ihn nicht. Lieber betreibt er seine anti BVG-Politik. Aber solange unsere linken Medien, s. Blick, bereitwillig darauf einsteigen, wird sich daran nichts ändern.
Die BefürworterInnen der BVG-Reform haben in der BVG-Kommission heute ihr wahres Gesicht gezeigt: obwohl die Pensionskassen im Geld schwimmen, hatten die Arbeitgeber und die Versicherer sogar eine Senkung des Mindestzinssatzes auf 0.75 Prozent gefordert.
Das zeigt die eigentliche Absicht hinter der BVG-Reform deutlich auf: die Pensionskassen und Versicherer häufen Gewinne an, aber bei den Arbeitnehmenden soll immer weniger ankommen.
Fachmesse und Symposium 2024
Das Vorsorge-Symposium und die Fachmesse 2. Säule verzeichneten mit 2615 Besucherinnen und Besuchern einen Besucherrekord.
Alle Präsentationen der Referate sowie Fotos des diesjährigen Symposiums sind online zugänglich. In der Juniausgabe der Schweizer Personalvorsorge sind zudem erste Messeimpressionen enthalten.
Ein ausführlicher Rückblick folgt in der Juliausgabe. Die nächste Fachmesse mit Vorsorge-Symposium ist geplant für den 4. und 5. Juni 2025.
Virtuelle Durchführung von AST-Versammlungen
(BSV) Anleger von Anlagestiftungen können ab dem 1. Juli 2024 virtuelle Anlegerversammlungen abhalten. Der Bundesrat hat eine entsprechende Verordnungsänderung beschlossen. Für die virtuellen Versammlungen der Anlagestiftungen gelten dieselben Bestimmungen wie für Aktiengesellschaften bei der Durchführung von Generalversammlungen.
Mit der Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) wird der technologischen Entwicklung und den Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie Rechnung getragen. Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Juli 2024 in Kraft.
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten
(BR) Auf den 1. Januar 2024 werden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 6,0%.
Der Anpassungssatz für die seit 2020 laufenden Renten beträgt 6.0 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2020 und September 2023 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2020 = 100.3431 und Septemberindex 2023 = 106.3136; Basis Dezember 2020 = 100).
Da im Jahr 2024 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst für diese Renten, die vor 2020 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 1. Januar 2025 erfolgt.
BVG-Kommission empfiehlt 1,25% Mindestzins
(BR) Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25% zu erhöhen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Mit dem Entscheid trägt die Kommission den gestiegenen Zinsen Rechnung.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.50% bis 2%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine deutliche Mehrheit für 1.25% ausgesprochen. Die Kommission trägt damit insbesondere dem deutlichen Anstieg der Zinsen infolge der gestiegenen Inflation Rechnung. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Der Zinsentscheid und seine Folgen
Was bedeutet der Zinsschritt der SNB für Pensionskassen und Versicherte? Möglicherweise bedeutet er das Ende der Umverteilung von Aktiven zu Rentnern. Thomas Breitenmoser, Complementa, gibt der Tagesschau Auskunft.
BVG-Kommission: Mindestzins für 2023 von 1 Prozent, Kritik
Mitg. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2023 bei 1% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.25% bis 1.5%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine Mehrheit für 1% ausgesprochen. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Performance des Jahres 2021 war gut. Im aktuellen Jahr haben die steigende Inflation und die steigenden Zinsen zu deutlichen Rückschlägen im Aktien- und Obligationenbereich geführt. Die Formel der BVG-Kommission, welche die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergibt per Ende Juli 2022 einen Wert von 0.45%. Neben diesen Anforderungen werden weitere Rahmenbedingen berücksichtigt.
Impressionen von der PK-Messe









Die Ausgabe der PK-Messe 2022 mit Symposium fand Anklang. Die Branche traf sich, diskutierte, liesse sich orientieren. Bemerkenswert die Vielfalt an Dienstleistungen, die präsentiert wurden. Die Messe wird künftig jährlich und nur noch in der Deutschschweiz durchgeführt. Das Bedürfnis ist offenbar vorhanden.
Vorsorge-Symposium eröffnet
Der grösste Pensionskassenevent der Schweiz hat heute Morgen begonnen. Zahlreiche Paneldiskussionen, Fachreferate und Keynotes, die Präsentation der neuen Swisscanto-Studie und einer der selten gewordenen Auftritte von Hazel Brugger erwarten die Besucherinnen und Besucher heute und morgen. Dazu bieten über 100 Aussteller Kompetenz zu allen für Pensionskassen relevanten Themenfeldern zur Verfügung stehen.
Die Teilnahme ist für Exponentinnen und Exponenten von Pensionskassen kostenlos, Sie können sich auch kurzfristig noch anmelden.
Nationalrat befasst sich mit russischen Anlagen von PKs
Nicolas Walder (VS, Grün) fragt den Bundesrat an:
Nombre d’entreprises et d’investisseurs de pays démocratiques tendent à limiter au maximum leurs relations économiques avec la Russie, coupable d’une invasion brutale de l’Ukraine.
– Le Conseil fédéral s’est-il intéressé aux avoirs des caisses de pensions ou des investisseurs institutionnels liés à la confédération ou à des collectivités publiques ?
– Détiennent-ils des parts liées à des intérêts russes ?
– Que compte faire le Conseil fédéral pour s’assurer qu’ils s’en défassent à l’instar de Publica ?
Antwort des Bundesrats:
Le Conseil fédéral n’a pas connaissance de l’allocation des actifs des caisses de pensions ou des autres investisseurs institutionnels et il ne peut dès lors pas connaître leur exposition à des investissements russes directs ou indirects. Les investisseurs institutionnels gèrent leurs placements sous leur propre responsabilité, conformément au principe de diligence.