Daniel Pajer, Raffal Simone und Jean-Claude Spiellmann schreiben in Expert Focus 1-20 über das Inkrafttreten des Finanzinstituts- und Finanzdienstleistungsgesetzes per 1. Januar 2020. Damit wurde eine grundsätzliche Neuordnung des Finanzmarktrechts in der Schweiz vollzogen und sektorenübergreifende Regelungen für die Bewilligungsvoraussetzungen und Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister eingeführt. Davonbetroffen sind auch die Verwalter von Vorsorgevermögen. Dazu heisst es:

Für Verwalter von Vorsorgevermögen, die bis zum 31. Dezember 2019 der Aufsicht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) unterstanden, führte das FINIG ebenfalls eine Bewilligungspflicht und prudenzielle Beaufsichtigung der FINMA ein. Sie unterstehen als Verwalter von Kollektivvermögen grundsätzlich denselben Regeln wie die ehemaligen Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen. Auch für sie enthält das FINIG eine De-minimis- Regel.

Gemäss dieser benötigen Verwalter von Vorsorgevermögen lediglich eine Bewilligung als Vermögensverwalter nach Art. 17 ff. FINIG, sofern die verwalteten Vermögenswerte höchstens CHF 100 Mio. betragen und maximal 20% der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. Das Überschreiten der Schwellenwerte führt zu einer Bewilligungspflicht als Verwalter von Kollektivvermögen. Die Einzelheiten zur Berechnung der Schwellenwerte sind durch die FINMA im Rahmen ihrer Verordnung zum FINIG noch zu regeln.

Vermögensverwalter, die bereits vor dem 1. Januar 2020 kollektive Kapitalanlagen verwaltet haben, aber aufgrund der De-minimis-Regel nicht beaufsichtigt waren, werden bei der FINMA bis zum 31. Dezember 2022 um Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwalter nach Art. 17 ff. FINIG ersuchen müssen. Genauso haben bereits aktive Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen bis zum 31. Dezember 2022 bei der FINMA ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 ff. FINIG oder als Vermögensverwalter nach Art. 17 ff. FINIG zu stellen. Zu beachten ist zudem die Meldefrist gegenüber der FINMA bis zum 30. Juni 2020.

  Artikel Pajer et.al.