inter-pension, der Verband der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, nimmt in einer Medienmitteilung Stellung zu diversen, aktuellen parlamentarischen Geschäften im Bereich 2. Säule.
Vorsorge für Selbständige
Artikel 44 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll dahingehend angepasst werden, dass Selbständigerwerbende bei der Wahl der Pensions kasse mehr Spielraum bekommen sollen. Details unter: 25.494
Haltung inter-pension: Neutral
Begründung:
inter-pension anerkennt den positiven Willen hinter dem Vorstoss, weist jedoch darauf hin, dass Sam mel- und Gemeinschaftseinrichtungen zur Sicherheit verpflichtet sind. Strenge Anschlusskriterien sind die Folge dessen und erschweren Einzelpersonen oft den Zugang. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung dürfte daher unverhältnismässige Kosten verursachen, ohne das Ziel zu erreichen.
Weiterversicherung nach dem Referenzalter
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen in der beruflichen Vorsorge dahingehend anzupassen, dass für die versicherten Personen die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das Refe renzalter hinaus attraktiver wird. Details unter: 25.4880
Haltung inter-pension: Befürwortet
Begründung: Die gestellten Forderungen zielen darauf ab, die weitergehende Vorsorge ausserhalb des gesetzlichen Minimums flexibler auszugestalten, setzt positive Anreize für Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus und überlasst es den Vorsorgeeinrichtungen, ob sie dies letztlich auch anbieten möchten oder nicht.
Änderung Freizügigkeitsgesetz
Darüber hinaus hat der Bundesrat am 5. Dezember 2025 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zur Kenntnis genommen und die Botschaft an das Parlament verabschiedet. Auch wenn wir das Ziel der Vorlage verstehen, bleiben zentrale Punkte aus Sicht der Vorsorgeeinrichtungen ungelöst.
Insbesondere die neu vorgeschlagene Bestimmung von Art. 4 Abs. 2ter FZG ist in ihrer heutigen Form nicht praxistauglich. Die Regelung verlangt von den Pensionskassen Informationen, die sie in vielen Fällen gar nicht oder nur mit erheblichem administrativem Aufwand beschaffen können. Eine Umsetzung «von Hand» ist weder effizient noch verlässlich – und führt zwangsläufig zu Vollzugslücken.
Antrag: Statt fragmentierter Einzelabfragen braucht es eine zentrale, technisch saubere Lösung, die bereits heute im System angelegt ist. Deshalb beantragen wir, Art. 19b FZV um einen zusätzlichen Buchstaben «d» zu ergänzen und den Vorsorgeeinrichtungen den kontrollierten Zugriff auf das Register zu ermöglichen:
Art. 19b Einsicht in das Register Das Register kann eingesehen werden durch: a. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV);
b. die kantonalen Aufsichtsbehörden;
c. die Oberaufsichtskommission;
d. dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, soweit es die bei ihnen versicherten Personen betrifft.
Dies gewährleistet eine ökonomisch sinnvolle, zentrale, datenschutzkonforme und praxistaugliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben – und verhindert, dass administrativer Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtungen und damit letztlich zulasten der Versicherten entsteht.
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