Am 1. September ist das Datenschutzgesetz in Kraft getreten. Es hat zu vielen Fragen und Unsicherheiten geführt. Der Pensionskassenverband hat auf seiner Website die wichtigsten Punkte zur Umsetzung übersichtlich aufgeführt.
Gesetzgebung
Verbesserungen für Anlagestiftungen dank MWSt-Revision
Am 16. Juni 2023 hat der National- und Ständerat nach eingehender Beratung die Teilrevision des MWST-Gesetzes verabschiedet. Neben diversen weiteren Änderungen konnte auch eine Steuerausnahme für das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung von Anlagegruppen erreicht werden. Marco Tiefenthal, PwC, stellt dazu u.a. fest:
Mit der Teilrevision des MWST-Gesetzes in der Sommersession 2023 wurde nun das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung dieser Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte (natürliche oder juristische Personen, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können), als Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 2 Ziff 19 lit. g MWSTG aufgenommen.
Dadurch wird die mehrwertsteuerliche Benachteiligung von Anlagestiftungen gegenüber kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG aufgehoben und die Attraktivität von Anlagelösungen über eine Anlagestiftung gesteigert.
Aktuell ist davon auszugehen, dass die Änderungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich – wenn auch unwahrscheinlich – dass ein fakultatives Referendum gegen die Änderung des MWSTG ergriffen wird, was eine zeitliche Auswirkung auf dessen Inkrafttreten haben kann.
Beitrag Tiefenthal /
Revision MWStG
Verwaltungsfachleute kritisieren BVV2 Art.17a
Der Verband der Verwaltungsfachleute für Personalvorsorge VVP wendet sich in seiner Stellungnahme zu den geplanten Aenderungen der Verordnungen AHVV und BVV2 (Modernisierung der Aufsicht) insbesondere gegen den neuen Verordnungsartikel 17a der BVV2, der Regelungen zur Uebernahme von Rentnerbeständen enthält, welche von der VVP als nicht praxisgerecht kritisiert wird. Der VVP schreibt:
Als problematisch erachten wir den angedachten neuen Verordnungsartikel (BVV2) Art. 17a (Ausreichende Finanzierung) und zwar aufgrund Absatz 1 lit. c, Absatz 2 und 3. Aus fachlicher und theoretischer Sicht ist es nachvollziehbar bzw. selbstverständlich, dass für die Erfüllung einer «ausreichenden Finanzierung» eine genügende Wertschwankungsreserve vorhanden sein muss. Die Vorgabe bzw. Definition einer genügenden Wertschwankungsreserve (auf dem Rentnerbestand) überschiesst das Ziel aus unserer Sicht jedoch deutlich und wird unweigerlich dazu führen, dass die Übernahme von Rentnerbeständen in vielen Fällen verunmöglicht wird.
Die Übernahme von Rentnerbeständen wird künftig von grosser bzw. grösserer Bedeutung sein, vor allem aufgrund des ungebrochenen Trends der Konsolidierung in der beruflichen Vorsorge. Dieser Prozess wird unweigerlich dazu führen, dass Rentnerbestände übertragen werden (müssen). Bereits heute hat der Markt darauf reagiert, es gibt erste bzw. vermehrt Anbieter (u.a. Sammelstiftungen), welche sich diesem Thema widmen (Rentnerpool / Rentnerkassen).
Vernehmlassung über Verordnung zu “Optimierung der Aufsicht”
Der Bundesrat schreibt in einer Mitteilung:
Die Aufsicht über die Sozialversicherungen wird im Bereich der 1. und 2. Säule modernisiert. Ziel der Modernisierung sind ein besseres Risikomanagement, die Verstärkung der Governance sowie die zweckmässige Steuerung der Informationssysteme. Dazu werden die Aufgaben und Pflichten der Durchführungsstellen wie auch der Aufsichtsbehörde präzisiert. Damit diese Änderungen umgesetzt werden können, müssen mehrere Verordnungen angepasst werden.
Zum BVG wird ausgeführt:
Die Anpassungen schaffen die Grundlage für die Übernahme von Rentnerbeständen und sichern, soweit möglich, die Finanzierung der Rentenverpflichtungen. Dazu werden die Aufgaben der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge präzisiert.
Mitteilung BR d / f /
Erläuternder Bericht / Verordnungsentwurf
SGK-N votiert für Reglementierung der Brokertätigkeit
Nachdem die Sozialkommission des Ständerats die Vorlage des Bundesrats zur Tätigkeit der Broker für Pensionskassen abgelehnt hat, hat jene des Nationalrats die Beratung dazu aufgenommen. Die Versicherungsvermittlertätigkeit soll künftig – namentlich in Sachen Ausbildung und Vergütung – stärker reglementiert werden. Die telefonische “Kaltakquise” soll verboten werden. Die Kommission möchte, dass zwischen Vermittlern, die direkt von den Versicherern angestellt sind, und den anderen unterschieden wird. In der Mitteilung der Kommission heisst es:
Die SGK-N beantragt mit 15 zu 10 Stimmen, den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit (21.043) anzunehmen. Mit diesem Gesetz soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, gewisse Regeln, die sich die Versicherer in diesem Bereich selbst gesetzt haben, für verbindlich zu erklären. In der Detailberatung hat sich die Kommission allerdings mit 15 zu 10 Stimmen dafür ausgesprochen, die Ausbildungsverpflichtung und die Vergütungsbegrenzung auf Vermittlerinnen und Vermittler zu beschränken, die nicht mit einem Arbeitsvertrag an den Versicherer gebunden sind.
Auf diese Weise möchte sie die Wirtschaftsfreiheit der Versicherer wahren und verhindern, dass die internen Verkaufsabteilungen gegenüber externen Vermittlerinnen und Vermittlern benachteiligt werden. Mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt hat die Kommission hingegen einen Antrag, wonach diese neuen Regeln nur für die obligatorische Krankenversicherung, nicht aber für die Zusatzversicherungen gelten sollten.
Ebenfalls abgelehnt wurde mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung ein Antrag, wonach nur die von den Versicherern vereinbarten Sanktionen allgemeinverbindlich erklärt werden sollten. Die Kommission hat überdies mehrere Anträge abgelehnt, die den verbindlichen Charakter dieser Regeln stärken oder die Marketing- und Werbeausgaben begrenzen wollten. Die Vorlage kommt in der Frühjahrssession 2022 in den Nationalrat.
Meldung bei unerfüllten Unterhaltspflichten
Der ASIP hält in seinen Fachrichtlinien 129 fest: Am 01.01.2022 tritt ein neuer Art. 40 BVG als Teil der ZGB-Revision betreffend Kindesunterhalt und Massnahmen zur Sicherung der Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können den Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen von den mit der Inkassohilfe betrauten Fachstellen Personen gemeldet werden, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen.
Motion zur Versicherungspflicht bei mehreren Beschäftigungen
Der Nationalrat hat im Rahmen der Debatte zur BVG 21 die Motion der SGK-N zur Ausweitung der Versicherungspflicht bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen einstimmig angenommen. Der Bundesrat hat Ablehnung empfohlen.
In seiner Begründung verweist der BR auf die administrativ komplexe Durchführung und empfiehlt dafür die Abschaffung des Koordinationsabzugs, was die Kommission ablehnt.
Motion /
Bericht zur berufl. Vorsorge bei mehreren Arbeitgebern
Investitionen in innovative Technologien
BSV. Auf den 1. Januar 2022 können nichtkotierte schweizerische Anlagen als eigene Kategorie im Katalog zulässiger Anlagen für Pensionskassen geführt werden, mit einer Limite von 5 Prozent des Anlagevermögens. Entsprechende Anlagen mussten bisher in der Kategorie «Alternative Anlagen», mit einer Limite von 15 Prozent, geführt werden. Inwieweit eine Pensionskasse die Limite ausschöpfen kann und will, hängt von ihrer Risikofähigkeit ab. Die entsprechende Verantwortung liegt weiterhin ausschliesslich beim zuständigen Organ der Pensionskasse.
Der Bundesrat führt diese neue Anlagekategorie mit Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) ein, die am 1.1.2022 in Kraft treten werden. Er erfüllt damit das Kernanliegen der Motion «Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz» (13.4184) des ehemaligen Ständerats Konrad Graber.
Mitteilung BSV /
Erläuterungen / BVV2
(Schein-) Probleme in der Aufsichts-Governance
pw. Im Rahmen der “Optimierung der 2. Säule” hatte der Ständerat nebst der Brokerfrage auch das nicht eben dringliche Problem zu behandeln, ob Vertreter der kantonalen Regierungen und der Verwaltung in die Verwaltungsräte der Direktaufsichtsbehörden Einsitz nehmen dürfen.
Der Bundesrat findet nein und hat entsprechende Änderungen in seiner Botschaft empfohlen. Während die Brokergeschichte in der SGK keine Gnade fand, hat sich bei der Aufsichtsfrage eine knappe Mehrheit (7:6) dafür ausgesprochen. Aber auch dies nur mit Stichentscheid des Präsidenten Paul Rechsteiner, der nach dem Brokerentscheid seinen Bundesrat wohl nicht ein zweites Mal im Regen stehen lassen wollte und damit eigentlich gegen die Interessen der Kantone handelte, die er doch als Ständerat eigentlich vertreten müsste.
Bemerkenswert in diesen Zusammenhang: es war nicht zuletzt die St.Galler-Aufsicht, die sich gegen die ursprünglichen Forderungen der OAK wehrte und dazu auch ein Rechtsgutachten vorlegte. Mit von der Partie waren die Aufsichten in Basel und Luzern, die sich alle drei mit der OAK schwer taten, sehr zum Missvergnügen des damaligen Präsidenten, dem liberal-freisinnigen Pierre Triponez.
SR gegen Broker-Regelung
Unter dem Titel «Optimierung der Aufsicht» hat der Bundesrat im November 2019 zwei Vorlagen dem Ständerat unterbreitet. Sie betreffen die Regelung der Vermittlungsgeschäfte (Broker) in der 2. Säule und ein Verbot für Regierungsvertreter und Beamte, Einsitz in die Verwaltungsräte von BVG-Aufsichtsbehörden zu nehmen. Der Bundesrat musste bei beide Geschäften eine Niederlage hinnehmen.
Die SGK hat sich bei ihrer Beratung bereits deutlich gegen die gewünschte Kompetenz zur Regelung der Brokertätigkeit durch den Bundesrat mit dem neuen Art. 65 E gestellt. Unterstützt wurde dessen Forderung durch den Pensionskassenverband ASIP sowie die Gewerkschaften und Linksparteien. Dagegen ausgesprochen haben sich inter-pension, der Verband der autonomen Sammelstiftungen, die Versicherer und natürlich der Brokerverband. Der Ständerat ist am 14. Juni der Mehrheit der SGK mit 28 gegen 14 Stimmen gefolgt. inter-pension hat in einer Pressemitteilung den Entscheid begrüsst. Das Geschäft geht jetzt an den Nationalrat. In der Beratung fielen folgende Voten auf:
Erich Ettlin, Die Mitte, für die Kommission: Die erste Kritik an diesem Artikel war, dass dieser so nicht in der Vernehmlassung war. Das war die Hauptkritik. Man hat also gesagt, da wird etwas eingefügt, zu dem man sich nicht äussern konnte. Dann kritisierte man auch, dass hier ein Projekt «Modernisierung der Aufsicht in der AHV» vorliege und das im BVG ein sachfremder Einsatz sei. (…)
Im Rahmen der Diskussion wurde dann noch davon gesprochen, das den Pensionskassen Mittel entzogen würden. Man kann davon ausgehen, dass sich in den Vorsorgeeinrichtungen etwa 1 Billion Franken befindet. Als Vermittlungsgebühren werden 180 Millionen Franken diskutiert. Es ist keine so genaue Wissenschaft, wie viel wirklich an Vermittler bezahlt wird. Aber wenn es 180 Millionen Franken sind, dann wären das 0,018 Prozent dieser Billion, und wenn man das mit der Vermögensverwaltung vergleicht, die etwa 0,5 Prozent ausmachen kann, dann sind das für die Vermögensverwaltung 5 Milliarden Franken. Man muss das also auch ins Verhältnis setzen.
Hans Stöckli, SP: Es hat sich gezeigt – das ist der Grund, weshalb der Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP) ganz klar hinter diesem Vorschlag steht -, dass eine Fehlanreizsituation entsteht und dass auch eine Kasse, die wachsen muss, sich diesen Bedingungen unterziehen muss. Es ist auch so, dass beispielsweise PK-Netz, eine Organisation mit 16 schweizerischen Arbeitnehmerverbänden, ganz klar auch der Meinung ist, dass die Interessenlage der Arbeitnehmer bedingt, dass die Lösung des Bundesrates hier von uns genehmigt wird.
Ruedi Noser, FDP: Sie müssen das Mitspracherecht der Mitarbeiter gewährleisten. Wie machen Sie das? Es gibt ja auf dem Markt 30, 40, 50 Angebote. Wer präsentiert diese Angebote der Mitarbeiterkommission – der Arbeitgeber? Wie soll ich diese Angebote überhaupt prüfen? Woher habe ich dazu überhaupt das Wissen? Ich bin auf spezialisierte Broker angewiesen, die die Vor- und Nachteile der verschiedenen Angebote meiner Kommission präsentieren und darüber informieren. Das ist die Situation, in der ich drinstecke, denn ich als Arbeitgeber habe das Wissen nicht. Ich habe es nicht. Meine Kommissionsmitglieder haben es notabene auch nicht. Sie brauchen einen Spezialisten.
Ich begreife sehr gut, dass der Schweizerische Pensionskassenverband das nicht will, denn durch die Broker kommt eine Objektivität in die ganze Geschichte hinein, die dazu führt, dass es richtig gemacht wird.
Ratsprotokoll / Geschäft 1980 / Thema Broker-Provisionen / Tagblatt
Überbrückungsleistungen: Gesetz und Verordnung treten in Kraft
BR. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Juni 2021 beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auf 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechende Verordnung gutgeheissen.
Die vom Bundesrat verabschiedete Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt den Anspruch auf ÜL. Anspruch auf ÜL können Personen haben, deren Vermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Das Guthaben der beruflichen Vorsorge zählt bis zu einem Betrag von 500’000 Franken nicht zum Vermögen.
Die Verordnung wurde in der Vernehmlassung insgesamt begrüsst. Trotz gewisser Kritik wurden am Freibetrag auf dem Altersguthaben der beruflichen Vorsorge wie auch an den Integrationsmassnahmen keine Änderungen vorgenommen. Auf Empfehlung der SGK-N hat der Bundesrat die Rechtfertigungsgründe eines übermässigen Vermögensverbrauchs angepasst. Auslagen für die soziale oder berufliche Integration gelten als normaler Vermögensverbrauch, weil von den ÜL-beziehenden Personen erwartet wird, dass sie sich um Integration bemühen. Diese Anpassung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Covid-19-Verordnung zur Verwendung von AG-Beitragsreserven
Seit dem 12. November dürfen die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Die Arbeitgeber müssen der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Die neue Regelung gilt bis 31. Dezember 2021.
Corona-Massnahme im BV-Bereich erneuert
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Damit wird die Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge, die der Bundesrat am 25. März 2020 im Notrecht verabschiedet hat und die bis am 26. September 2020 gültig war, auf der Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.
Mitteilung BR /
Verordnungstext
Anspruch auf Weiterversicherung bereits ab August
Der ASIP informiert in einem Nachtrag zur Fachmitteilung 124 über die Vorverlegung des Anspruchs auf Weiterversicherung nach arbeitgeberseitiger Kündigung.
Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, dass neu auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsvertrages aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Art. 47a BVG beantragen können.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG müssen die VE bei Austritt die Versicherten darauf hinweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Die Versicherten sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können. Dazu gehört bei arbeitgeberseitiger Kündigung ab Alter 58 auch der Hinweis auf die Weiterversicherungsmöglichkeit gemäss Art. 47a BVG nach dem 31. Juli 2020.
Dabei ist es empfehlenswert, diese Informationen in den (digitalisierten) Austrittsprozess einzubauen und die notwendigen Formulare auf der Website aufzuschalten, unter Hinweis darauf, dass Art. 47a BVG erst ab
1. Januar 2021 in Kraft treten wird.
Weiterversicherung nach Kündigung
Überbrückungsleistungen: Verordnung geht in die Vernehmlassung
Der Bundesrat hat die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in die Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. Februar 2021.
Die Verordnung (ÜLV) regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf ÜL. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter EL erhalten werden, endet der Anspruch auf ÜL, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können. Gemäss ÜLV hat die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.
Geregelt wird in der ÜLV auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf ÜL haben Personen, deren Reinvermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500’000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt.
Mitteilung BSV /
Verordnungstext