Vermögenswerte, welche ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, also auch Anlagestiftungsvermögen, sind von den direkten Steuern befreit. Dennoch unterliegen Anlagestiftungen verschiedenen Steuerarten und Abgaben. Ein Aufsatz in Expert Focus 20-1 von Roland Kriemler, Geschäftsführer der KGAST, zeigt die steuerrechtliche Behandlung der Anlagestiftungen auf.

Detailliert geht Kriemler dabei auf die Stampelabgaben ein, welche die Anlagestiftungen benachteiligen. Anlagestiftungen werden gemäss Art. 13 Abs. 4 StG als Effektenhändler qualifiziert. Sie sind deshalb nicht als befreite Anleger im Sinne von Art. 17 a StG zu behandeln. Entsprechend unterliegen die Käufe und Verkäufe von steuerbaren Urkunden der Umsatzabgabe. Die Abgabe beträgt 1,5 ‰ für inländische und 3,0 ‰ für ausländische Wertpapiere. Kriemler schreibt dazu:

Um gegenüber den Anlagefonds nicht weiter benachteiligt zu sein, unterlegten die Anlagestiftungen ab 2006 ihre Anlagegruppen mit bereits von der Stempelabgabe und der MWST befreiten institutionellen Fonds. Diese Kaskadenkonstruktion, welche als Master-Feeder-Struktur  bezeichnet wird, ist zwar zum Vorteil der Anleger, denn die Mehrkosten des Master- Feeder sind geringer als die sonst fällig werdende Stempelabgabe, doch fallen Kosten für Administration, Revision, Aufsicht etc. sowohl auf Anlagestiftungs- (Feeder) als auch auf unterliegender Anlagefondsstufe (Master) an.

Abgesehen von den Mehrkosten aufgrund doppelter Strukturen bestehen weitere Nachteile: Die Lancierung einer Anlagegruppe bedingt eine Genehmigung durch die FINMA und führt zu zeitlichen Verzögerungen, weil gleichzeitig immer noch ein Teilvermögen eines Fonds lanciert werden muss. Faktisch wird damit eine nicht gerechtfertigte, doppelte Aufsicht etabliert (OAK BV und FINMA). Das Master-Feeder-Konzept führt zudem zu einem Teilverlust der Autonomie. So ist es den Anlagestiftungen nicht mehr erlaubt, selbst über die Securities- Lending-Programme zu bestimmen. Diese Kompetenz wird den Fondsgesellschaften übertragen, welche die entsprechenden Teilvermögen aufgesetzt haben.

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