Die Fachrichtlinie FRP 5 (Mindestanforderungen an die Prüfung der Vorsorgeeinrichtung) wurde von der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) revidiert. In diesem Zusammenhang hat die OAK BV die Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard» angepasst. Mit diesem Entscheid der OAK BV wird die neue Fassung der FRP 5 für alle zugelassenen Expertinnen und Experten zum Mindeststandard erklärt.
Aufsicht
(Schein-) Probleme in der Aufsichts-Governance
pw. Im Rahmen der “Optimierung der 2. Säule” hatte der Ständerat nebst der Brokerfrage auch das nicht eben dringliche Problem zu behandeln, ob Vertreter der kantonalen Regierungen und der Verwaltung in die Verwaltungsräte der Direktaufsichtsbehörden Einsitz nehmen dürfen.
Der Bundesrat findet nein und hat entsprechende Änderungen in seiner Botschaft empfohlen. Während die Brokergeschichte in der SGK keine Gnade fand, hat sich bei der Aufsichtsfrage eine knappe Mehrheit (7:6) dafür ausgesprochen. Aber auch dies nur mit Stichentscheid des Präsidenten Paul Rechsteiner, der nach dem Brokerentscheid seinen Bundesrat wohl nicht ein zweites Mal im Regen stehen lassen wollte und damit eigentlich gegen die Interessen der Kantone handelte, die er doch als Ständerat eigentlich vertreten müsste.
Bemerkenswert in diesen Zusammenhang: es war nicht zuletzt die St.Galler-Aufsicht, die sich gegen die ursprünglichen Forderungen der OAK wehrte und dazu auch ein Rechtsgutachten vorlegte. Mit von der Partie waren die Aufsichten in Basel und Luzern, die sich alle drei mit der OAK schwer taten, sehr zum Missvergnügen des damaligen Präsidenten, dem liberal-freisinnigen Pierre Triponez.
Umverteilung konkret
pw. Die von der OAK berechneten Zahlen für die Umverteilung in der beruflichen Vorsorge zwischen Aktiven und Rentnern, ausgelöst durch unrealistische Vorgaben, schlagen in den Medien jeweils hohe Wellen und werden auch eifrig kommentiert. Wie die Zahlen zustande kommen ist allerdings kaum bekannt, und in der Regel begnügt man sich mit der reinen Zahl und verlässt sich darauf, dass die Angaben der OAK plausibel und zuverlässig sind.
Vera Kupper Staub, Präsidentin der OAK, hat in einem Online-Vortrag im Rahmen einer IZS-Arena aufgezeigt, welches die Komponenten für die Berechnungen sind und wie daraus das Schlussresultat, für 2020 sind es 4,4 Mrd. Franken, zustande kommt.
Komponenten zur Schätzung der Umverteilung
Die zugrunde gelegten Komponenten sind 1) die Verzinsung der Vorsorgekapitalien der Aktiven und der Rentner, 2) der sich aus Veränderungen der Bewertung ergebende zusätzliche Kapitalbedarf (bspw. Senkung des techn. Zinses) und 3) die anfallenden individuellen Pensionierungsverluste aufgrund des zu hohen Umwandlungssatzes.
Rechnungsbeispiel Umverteilung 2020
Aus der Komponentenrechnung ergibt sich 2020 als Summe aus der Verzinsung. dem Kapitalbedarf aus Bewertungsveränderungen und den Pensionierungsverlusten der Betrag von 25 Mrd. Der Anteil des Vorsorgekapitals der Aktiven beläuft sich auf 58,9 Prozent resp. 14,7 Mrd. als Soll-Anteil der Aktiven. Tatsächlich erhalten haben sie aber nur 10,3 Mrd., womit sich eine Differenz von 4,4 Mrd. ergibt, welche die unerwünschte Umverteilung bilden.
Zahlenbeispiel auf Stufe Versicherte
(5-Jahresdurchschnitt)
Die Makrodaten sind interessant, aufschlussreich und wichtig. Aber wie sieht es auf individueller Ebene aus? Also dort, wo es konkret weh tut. Vera Kupper hat dazu ausgehend von einem Vorsorgekapital von 500’000 Franken den Umverteilungsbetrag über den Zeitraum von 5 Jahren gerechnet. Ergebnis: Es sind fast 30’000 Franken.
Allerdings läuft die Umverteilung schon viel länger und wer in kürze pensioniert wird, gelangt selbst wieder in den Genuss von Umverteilungsmitteln. Doch angesichts der stark gesunkenen Umwandlungssätze dürfte auch die Umverteilung zurückgehen, womit viele Versicherte zwar Opfer der Umverteilung wurden, selbst aber davon nur noch gering profitieren.
Kurz: Diese Umverteilung ist ausserordentlich störend, unsozial und eine starke Belastung für die 2. Säule. Die angepeilte Senkung des UWS auf 6 Prozent überfällig, aber längst nicht ausreichend. Die Entpolitisierung des Satzes ist dringend angezeigt. Aber angesichts des Widerstands von Gewerkschaften und Linksparteien noch in weiter Ferne.
Franz Grüter lenkt ein, Fusion mit Compacta
Die SonntagsZeitung schreibt zu den jetzt doch geplanten Neuwahlen bei der Sammelstiftung PK-Aetas:
Laut Gesetz müssen in einem Gremium gleich viele Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sitzen. Die Stiftungsaufsicht sah bei diesem Punkt Nachbesserungsbedarf und verfügte Neuwahlen. Zunächst lenkte der Stiftungsrat ein und stellte Wahlen für diesen Sommer in Aussicht. Doch plötzlich wollte er nichts mehr davon wissen und reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein.
Jetzt ist wieder alles anders: Diese Woche teilte die PK-Aetas ihren Kunden und Versicherten in einem Brief mit, dass das Vorsorgewerk «in naher Zukunft» Neuwahlen durchführen werde. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht abgewartet. Die Beschwerde wurde aber auch nicht zurückgezogen. Damit bleibt das Verfahren der Aufsicht weiterhin sistiert.
Stiftungsrat und SVP-Nationalrat Franz Grüter sagt dazu: «Wir wurden dafür kritisiert, dass der Stiftungsrat nicht paritätisch zusammengesetzt ist. Mit der Zuwahl von zwei Arbeitnehmervertretern lösen wir dieses Problem.»
SGK-S gegen Broker-Regelung
SGK. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) sieht keinen Handlungsbedarf bei den Entschädigungen für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften.
Um die Unabhängigkeit der regionalen Aufsichtsbehörden zu stärken, sollen darin keine Mitglieder der Kantonsregierung einsitzen dürfen. Dies hat die Kommission laut einer Mitteilung im Rahmen der Modernisierung der Aufsicht entschieden.
Einstimmig nahm die Kommission die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule in der Gesamtabstimmung an. Mit 9 zu 4 Stimmen beantragt sie, auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung der Entschädigungen von Vermittlungstätigkeiten zu verzichten (Art. 69 BVG). Eine solche Regulierung würde die Wahlfreiheit der Unternehmen im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Versicherungsbrokern begrenzen und zu einer Benachteiligung der KMU führen.
Ferner wurde kritisiert, dass für diese grundlegende Bestimmung keine Vernehmlassung bei den betroffenen Akteuren durchgeführt wurde. Eine Minderheit unterstützt den Vorschlag des Bundesrates in der Absicht, die mit der heutigen Praxis verbundene Zweckentfremdung von Vorsorgegeldern zu verhindern.
OAK: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, Rückläufige Umverteilung
OAK. Die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen haben die coronabedingten Verwerfungen – trotz anhaltend hoher Unsicherheiten – gut überstanden und erzielten im Jahr 2020 eine durchschnittliche Netto-Vermögensrendite von +4,4 % (gegenüber +10,4 % im Vorjahr). Die ausgewiesenen Deckungsgrade erhöhten sich per Ende Dezember 2020 im Durchschnitt auf 113,5 % (gegenüber 111,6 % Ende 2019) und befanden sich damit auf dem höchsten Stand seit 2012. Der Anteil der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung reduzierte sich auf 1,0 % (gegenüber 1,1 % Ende 2019).
Im Berichtsjahr fiel die geschätzte Umverteilung zulasten der aktiven Versicherten mit 4,4 Milliarden Franken (gegenüber 7,2 Milliarden im Vorjahr) deutlich tiefer aus. Das ist der Effekt der in den vergangenen Jahren gemachten Anpassungen in den Bereichen Verpflichtungsbewertung und Umwandlungssätze. Die Umverteilung hält jedoch weiterhin an. Unverändert dringlich bleibt entsprechend die Notwendigkeit, die gesetzlich festgelegten technischen Parameter endlich den veränderten ökonomischen und demographischen Realitäten anzupassen.
Die Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen hat im Berichtsjahr erneut abgenommen. Der Konzentrationsprozess in der zweiten Säule setzt sich damit fort. Von den 1 552 Schweizer Vorsorgeeinrichtungen nahmen bis Mitte April 2021 1 484, d.h. 95,6 % (Vorjahr: 1 504 von 1 624, d.h. 92,6 %) an der Umfrage teil. Von sämtlichen Teilnehmenden wurden 1 454 mit einer Bilanzsumme von 1 129 Milliarden Franken (Vorjahr: 1 066 Milliarden Franken) in den Auswertungen berücksichtigt.
OAK: Neudefinition der Leistungsverbesserung bei Sammelstiftungen
Die OAK BV hat die neuen Mitteilungen M – 01/2021 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» publiziert.
Der Artikel 46 der BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor. Gemäss den Erläuterungen des BSV sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität eingeräumt wird. In der Verordnung jedoch nicht geregelt wurde die Frage, wie eine Leistungsverbesserung überhaupt definiert wird.
In der Mitteilung der OAK lautet die neue Definition wie folgt:
Als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt nun jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, welche höher ist als die Obergrenze gemäss Generationentafeln nach FRP 4 (Version 2019). Dabei wird die Obergrenze, welche jährlich per 30. September publiziert wird, auf 0,1 % mathematisch gerundet und gilt für die Verzinsung der Vorsorgekapitalien ab dem 1. Januar des Folgejahres.
OAK erlässt Weisung zu Transparenz und Kontrolle für VE im Wettbewerb
Die Oberaufsichtskommission hat die seit geraumer Zeit angekündigte und auch erwartete Weisung zu den “Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb” erlassen. In Kreisen der betroffenen Sammelstiftungen ist man wenig erbaut. «Man habe lange dagegen gekämpft, aber bei der OAK auf Granit gebissen», hört man. Die Weisung wird als «Papiertiger» bezeichnet. Positiv wird lediglich vermerkt, dass für die meisten Stiftungen sich der Aufwand im Rahmen halte. Für einige sei er aber beträchtlich.
PK-Aetas: Hat die Aufsicht getrödelt?
In den AWP-Nachrichten “Soziale Sicherheit” 21-2 geht Susanne Kapfinger der Frage nach, ob die Kritik an der regionalen Aufsicht BBSA wegen nicht adäquaten Handelns gerechtfertigt ist. Der Beitrag wird ergänzt mit einem Interview mit Lydia Studer von der OAK zur Rolle der Oberaufsicht in solchen Fällen. Kapfinger hält fest:
Der Fall PK-Aetas bringt nicht nur die beschuldigten Stiftungsräte in Zugzwang. Daraus ergeben sich auch für die Aufsichtsbehörde unangenehme Fragen. Das Wahlreglement des Stiftungsrates wurde von der Stiftungsaufsicht 2019 genehmigt. Wenn die Anschuldigungen stimmen, hätten Kontrollorgane früher einschreiten müssen. Im Raum steht auch die Frage, warum die Aufsicht mehrere Monate verstreichen liess, bis sie mit der Aufforderung zur Stellungnahme reagiert hat. Die Aufsichtsbehörde hätte laut Rechtsprechung auch aus eigener Wahrnehmung tätig werden können. Sie hätte nicht zuwarten müssen bis die der Sammelstiftung angeschlossenen Kassen, welchen das Parteirecht zukommt, das Rechtsbegehren stellten.
Lydia Studer führte gegenüber der AWP dazu aus:
Welche Rolle spielt dabei die OAK BV?
Die OAK BV hat keine Kompetenz, im konkreten Einzelfall bei der Aufsichtsbehörde formalrechtlich einzugreifen. Der Gesetzgeber wollte der OAK BV keine konkrete Kompetenz geben, mittels Verfügung an die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eingreifen zu können. Die Idee des Gesetzgebers war vielmehr, dass die OAK BV in generell abstrakter Weise Handlungsanweisungen – Weisungen – erlässt, wenn sie bei einer oder mehreren Aufsichtsbehörden feststellt, dass systematische Fehler vorliegen.
Ganz untätig bleibt die OAK BV in diesem Fall also nicht.
Selbst wenn die OAK BV für konkrete Einzelfälle nicht zuständig ist, können sich aus der Analyse der Fälle im Nachhinein sehr wohl Hinweise auf Verbesserungspotential im Gesamtsystem herauskristallisieren. Den konkret durch die Aufsichtsbehörde betroffenen Fall beeinflusst dies jedoch nicht.
Die BVS-Tagung online
pw. Die Zürcher BVG-Aufsicht (BVS) hat zwangsweise ihre traditionelle und immer stark besuchte Infotagung dieses Mal virtuell resp. online durchgeführt. Abgesehenen von ein paar Minuten Verspätung zu Beginn hat alles hervorragend geklappt und die Durchführung war ausgesprochen professionell. Man muss den Beteiligten dafür gratulieren. Wie Direktor Roger Tischhauser mitteilte, waren über 600 Teilnehmer online dabei und am Schluss waren es offenbar immer noch deutlich mehr als bei den Tagungen mit physischer Präsenz. Da mag es geholfen haben, dass mit dem Thema BVG-Reform und der Teilnahme von jüngeren Referenten bis zum Ende das Interesse wachgehalten wurde. Als Erfahrung darf man mitnehmen, dass es nur mit einigem Aufwand und einem besten ausgestatteten Studio, interessanten Themen und versierten Vortragenden gelingen kann, die Zuschauer über mehrere Stunden vor dem Bildschirm zu halten.
Desax neuer Präsident des BVSA-VR
Franziska Bur Bürgin hat beschlossen, sich nach 10-jähriger Tätigkeit nicht mehr zur Wiederwahl für das Amt als Präsidentin des Verwaltungsrats der BVG- und Stiftungsaufsicht (Aargau und Solothurn) für das Jahr 2021 zur Verfügung zu stellen.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat für das Amtsjahr 2021 Donald Desax als Präsidenten des Verwaltungsrats der BVSA gewählt. Donald Desax war als Leiter Berufliche Vorsorge und Mitglied der Konzernleitung der Helvetia Gruppe tätig. Zudem war er u.a. auch Mitglied der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) sowie der Expertenkommission Strukturreform.
(Aus Versehen wurde in der ersten Fassung des Berichts ein falsches Foto aufgeschaltet. Wir bitten um Entschuldigung).
FAQ zur Umsetzung der Fachrichtlinie 4
Die Oberaufsichtskommission hat ein Papier mit Antworten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der FRP 4 zum technischen Zins publiziert. Sie ist von allen zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge verbindlich anzuwenden. Die FRP 4 regelt Form und Inhalt der Empfehlung des Experten zum technischen Zinssatz gemäss Art. 52e BVG.
BGer korrigiert OAK
Die OAK-BV hält in einer Mitteilung vom 9.12.20 fest_
Die Weisungen W – 04/2014 «Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen» der OAK BV sehen Vorschriften betreffend Zusammensetzung des Stiftungsrates vor. Eine regionale Aufsichtsbehörde hat zwei betroffene Einrichtungen per Verfügung angewiesen, diesen Vorgaben zu entsprechen. Diese Einrichtungen haben dagegen Beschwerde geführt und das Bundesgericht hat ihnen Recht gegeben. Als Folge davon werden die betroffenen Weisungen der OAK BV aufgehoben. (…)
Die Überprüfung der korrekten Anwendung von Weisungen der OAK BV gehört zu den Aufgaben der regionalen Aufsichtsbehörden. In einem konkreten Anwendungsfall hat die betreffende regionale Aufsichtsbehörde verfügt, dass die Statuten zweier Einrichtungen so zu ändern seien, dass sie mit den Weisungen W – 04/2014 in Einklang stünden. Diese Verfügung wurde in der Folge von den Einrichtungen angefochten.
Wohlfartsfonds und Corona
VPS. Patronfonds war mit der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) im Austausch, um abzuklären, ob Wohlfahrtsfonds auch weiterhin bei Kurzarbeit des Arbeitgebers den 20%igen Verdienstausfall bei Arbeitnehmern übernehmen können. Die OAK BV hat nun bestätigt, dass die OAK-Mitteilung M–02/2020 auch nach dem 31. August 2020 gilt, wenn der Arbeitgeber wegen der Pandemie Kurzarbeit einführen muss.
OAK: Präzisierungen zu 1e-Kassen
Bezüglich 1e Vorsorgeeinrichtungen haben sich in der Praxis folgende Fragen gestellt:
- Sind 1e Vorsorgelösungen in separaten Vorsorgeeinrichtungen zu führen?
- Sind Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG bei 1e Vorsorgelösungen zulässig.
Die OAK ist dazu in Mitteilung 03/20 eingegangen. Die beiden Fragen werden abschliessend so beantwortet:
- 1e Vorsorgelösungen sind in einem separaten Rechtsträger zu führen, der ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichert.
- 1e Vorsorgelösungen geniessen keinen Freizügigkeitsschutz nach Art. 15 und Art. 17 FZG und dürfen nicht mit Vorsorgelösungen, welche die Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG gewähren, im gleichen Rechtsträger geführt werden.
