Die OAK BV hat die neuen Mitteilungen M – 01/2021 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» publiziert.
Der Artikel 46 der BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor. Gemäss den Erläuterungen des BSV sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität eingeräumt wird. In der Verordnung jedoch nicht geregelt wurde die Frage, wie eine Leistungsverbesserung überhaupt definiert wird.
In der Mitteilung der OAK lautet die neue Definition wie folgt:
Als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt nun jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, welche höher ist als die Obergrenze gemäss Generationentafeln nach FRP 4 (Version 2019). Dabei wird die Obergrenze, welche jährlich per 30. September publiziert wird, auf 0,1 % mathematisch gerundet und gilt für die Verzinsung der Vorsorgekapitalien ab dem 1. Januar des Folgejahres.