Die OAK-BV hält in einer Mitteilung vom 9.12.20 fest_

Die Weisungen W – 04/2014 «Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen» der OAK BV sehen Vorschriften betreffend Zusammensetzung des Stiftungsrates vor. Eine regionale Aufsichtsbehörde hat zwei betroffene Einrichtungen per Verfügung angewiesen, diesen Vorgaben zu entsprechen. Diese Einrichtungen haben dagegen Beschwerde geführt und das Bundesgericht hat ihnen Recht gegeben. Als Folge davon werden die betroffenen Weisungen der OAK BV aufgehoben. (…)

Die Überprüfung der korrekten Anwendung von Weisungen der OAK BV gehört zu den Aufgaben der regionalen Aufsichtsbehörden. In einem konkreten Anwendungsfall hat die betreffende regionale Aufsichtsbehörde verfügt, dass die Statuten zweier Einrichtungen so zu ändern seien, dass sie mit den Weisungen W – 04/2014 in Einklang stünden. Diese Verfügung wurde in der Folge von den Einrichtungen angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat als erste Instanz der regionalen Aufsichtsbehörde Recht gegeben und festgehalten, dass die Regeln zur Governance auch auf die Säule 3a-Stiftungen und die Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar sind. Demnach sei der Verfügung der regionalen Aufsichtsbehörde Folge zu leisten und die Statuten der betroffenen Einrichtungen seien so zu ändern, dass sie mit den Weisungen W – 04/2014 in Einklang stehen.

Das daraufhin angerufene Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass nur die Anlagevorschriften, nicht aber die Regeln zur Governance auf die Säule 3a-Stiftungen und die Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar sind. Es hat die Kompetenz der OAK BV zum Erlass von Weisungen, welche die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung konkretisieren, bestätigt. Das Bundesgericht hat in seiner Analyse aber schliesslich festgehalten, dass die in diesen Weisungen für die Säule 3a-Stiftungen und die Freizügigkeitseinrichtungen festgelegten Regeln nicht gesetzeskonform sind.

Als Folge dieses Entscheids des Bundesgerichts vom 30. September 2020 hat die OAK BV beschlossen, die Weisungen W – 04/2014 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

  Mitteilung OAK