Der Tages-Anzeiger berichtet über die Klage von Mitarbeiterinnen der Swiss, die eine Ueberbrückungsrente bis Alter 64 erhalten, was mit dem neuen Referenzalter nicht mehr reichen kann. Männer erhalten sie bis 65.
Die Corona-Pandemie hatte die Swiss in eine Krise gestürzt. Die Folge war ein massiver Stellenabbau. Zahlreichen Mitarbeitenden wurde gekündigt, anderen die Frühpensionierung nahegelegt. So auch einer Kadermitarbeiterin des Bodenpersonals, die über 40 Jahre für die Fluggesellschaft und ihre Vorgängerin Swissair tätig war.
Das Angebot, das sie erhielt, war gut. Die Angestellte nahm es wahr und liess sich Ende 2022 mit gut 58 Jahren frühpensionieren. Auch weil ihre Arbeitgeberin in Aussicht stellte, die AHV-Zahlungen bis zum ordentlichen Pensionsalter auszugleichen. Immerhin 2450 Franken pro Monat. Zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung lag das AHV-Alter für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren.
Drei Monate vor dem letzten Arbeitstag der Swiss-Angestellten entschied sich das Schweizer Stimmvolk, das AHV-Alter für Frauen auf 65 Jahre zu erhöhen und damit an jenes der Männer anzugleichen. Für die Swiss-Mitarbeiterin war klar: Ihre Arbeitgeberin würde die zwölf zusätzlichen AHV-Renten, insgesamt 29’400 Franken, dereinst bis zum erhöhten Pensionsalter ausgleichen – wie bei den männlichen Kollegen.
(Saldo) Eine Frau bekommt bei der Scheidung vom Ehemann Alimente zugesprochen. Ab Pensionierung des Ex-Manns wurden die Alimente auf monatlich 3900 Franken festgelegt. Das Geld bekam sie direkt von der Pensionskasse des Ex-Gatten. Als der Mann starb, zahlte ihr die Kasse nur noch Fr. 96.95 pro Monat.
Die Frau forderte weiterhin 3900 Franken. Das Reglement sehe für frühere Ehepartner eine Hinterlassenenrente «nach BVG-Grundsätzen vor». Alle Instanzen wiesen ihre Forderung ab. «Nach BVG-Grundsätzen» bedeute, dass sie nur Anspruch auf die gesetzliche Minimalrente habe. Bundesgericht, Urteil 9C_406/2023 vom 6. Februar 2024.
Die PK der CS soll ihr Brunaupark-Projekt nicht realisieren – aus Gründen des Heimatschutzes. Nachbaren haben mit Erfolg geklagt. Sie könnten sich durch den Neubau “beeinträchtigt fühlen”. Es geht um 500 Wohnungen. Die NZZ schreibt.
Die Liste der verhinderten Bauprojekte in der Stadt Zürich wird länger und länger. Jüngstes Beispiel: die Brunaupark-Siedlung im Süden der Stadt, ein Grossprojekt mit 500 neuen Wohnungen statt der bestehenden 239.
Seit Jahren versucht die Pensionskasse der Credit Suisse, eine Bewilligung für den Neubau zu erhalten. Zuerst verweigerten die Gerichte diese aufgrund von Lärmschutzbedenken. Nun ist das zweite, komplett neu aufgegleiste Vorhaben ebenfalls fürs Erste gescheitert – dieses Mal wegen des Heimatschutzes.
Auslöserin des riesigen Wohnbauprojekts war einst die Hauptmieterin Migros. Sie betreibt ein Ladenzentrum in der bestehenden Wohnsiedlung und wollte diese sanieren. Die CS-Pensionskasse als Besitzerin beschloss daraufhin 2019, die gesamte Siedlung zu überbauen. Vier der fünf Wohnblöcke sollen abgerissen werden.
(vps.epas) Die Verpflichtung zur vorzeitigen Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren zwecks Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht immer zu- lässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. So widerspreche es dem vorsorge- rechtlichen Zweck dieser Guthaben, wenn sie beim Erreichen der Altersgrenze für den Vorbezug der AHV-Rente mit 63 Jahren bereits aufgebraucht seien.
Im konkreten Fall bezog ein heute 64-jähriger Mann ab 2013 in seiner Wohngemeinde Rümlingen BL Sozialhilfe. Die Behörde stellte die Leistungen 2022 ein und forderte rund 78 000 Franken zurück. Sie begründete dies damit, dass der Betroffene sein Freizügigkeitskonto verschwiegen habe. Dieses Guthaben hätte er laut der Behörde mit 60 Jahren beziehen können, so dass er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen wäre.
Der Regierungsrat und anschliessend das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigten den Entscheid. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Betroffenen gut. (Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024
Radio SRF berichtet über einen Entscheid des Bundesgerichts, demzufolge Gemeinden Sozialhilfebeziehenden in den meisten Fällen nicht mehr zwingen dürfen, sich im Alter von 60 Jahren Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen.
Am Anfang des Urteils steht ein Sozialhilfeempfänger aus dem Kanton Basel-Landschaft. Seine Wohngemeinde hatte von ihm verlangt, dass er mit 60 Jahren – also zum frühestmöglichen Zeitpunkt – die Freizügigkeitsguthaben aus seiner Pensionskasse bezieht.
Das Problem: Diese Guthaben wären bei einem ganz normalen Lebenswandel bereits vollständig aufgebraucht, bevor der Betroffene mit 63 Jahren regulär die AHV beziehen könnte.
Das wäre unverhältnismässig, urteilt jetzt das Bundesgericht – und gibt dem betroffenen Sozialhilfeempfänger recht. Es ist nicht nur ein Erfolg für diesen Mann, sondern es ist ein Leiturteil, das eine schweizweite Bedeutung hat.
Ab sofort gilt: Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger dürfen nicht gezwungen werden, sich die Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen, wenn diese beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren bereits aufgebraucht wären.
Ein ehemaliger Portfoliomanager der St.Galler Pensionskasse hat seine kursbewegende Marktmacht mutmasslich für eigene Zwecke missbraucht. Das hat nun eine empfindliche Strafe gesetzt, schreibt Finews.
Der frühere Portfoliomanager der St. Galler Pensionskasse wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
In dem Urteil wurde er der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen und der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig befunden, wie die Nachrichtenagentur «SDA» meldete. Demnach hat der Manager im Zeitraum 2008 bis 2018 mit unzulässigen Geschäften rund 3,1 Millionen Franken für sich persönlich erwirtschaftet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann weitergezogen werden.
Der Finanzprofi hat Titel gekauft, von denen er wusste, dass bald eine grössere Transaktion der Pensionskasse folgen würde, stellten die Richter weiter fest. Mit diesem illegalen «Frontrunning» habe er auf steigende Kurse durch die hohen Volumen der Pensionskasse gesetzt, die er dann wenige Tage später mit einem Verkauf in Profit ummünzte.
(sda) Drei Betreiber von Privatradios mit Veranstalterkonzession und Leistungsauftrag müssen einen Teil der vom Bund erhaltenen Corona-Nothilfe zurückzahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Gelder wurden auch für Rückstellungen in die Pensionskasse verwendet.
Das Bundesverwaltungsgericht wies drei Beschwerden der Radio-Betreiber gegen entsprechende Verfügungen des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) ab, wie aus den am Montag publizierten Urteilen hervorgeht.
Die drei Aktiengesellschaften, deren Namen aus den anonymisierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervorgehen, hatten vom Bund im Jahr 2020 als Corona-Nothilfe-Gelder den einmaligen Betrag von je 487’128 Franken erhalten.
Der Tages-Anzeiger berichtet über die von Serge Aerne gegen einen Journalisten angestrengte Ehrverletzungsklage wegen dessen Berichterstattung über die Pensionskasse Phoenix. Die Klage wurde abgewiesen.
Anfang November 2019 hatte der heute 57-jährige Journalist in der «SonntagsZeitung», die wie diese Zeitung von Tamedia herausgegeben wird, den Artikel «Heikle Geschäfte mit Vorsorgegeld» publiziert. Darin warf er unter anderem die Frage auf, ob Serge Aerne, Gründer der Pensionskassen-Sammelstiftung Phoenix, mithilfe einer Tarnfirma heikle Geschäfte der Pensionskasse mit Nahestehenden verheimlichen wollte.
Firmen des «schillernden Unternehmers» hätten der Phoenix Dienstleistungen verkauft. In diese Firmen war Aerne involviert. Laut dem Bericht gab es Zweifel, dass Aerne die verschiedenen Interessen – jene der Stiftung und jene seiner Firmen – habe auseinanderhalten können. Aerne war von Mitte 2012 bis Ende April 2014 Geschäftsführer der Pensionskasse.
Der Blick berichtet über einen Gerichtsfall, mit welchem ein Rentner die Betreiber des Kernkraftwerks Gösgen (oder wohl deren Pensionskasse?) zur Rückgängigmachung der gestrichenen Zuschläge zwingen wollte.
Beim erwähnten Senior ging es vor Gericht um 5500 Franken, die ihm bisher insgesamt nicht ausbezahlt wurden. Das liess sich der Ingenieur, der zwei Jahrzehnte im Kernkraftwerk Gösgen gearbeitet hat, nicht bieten. Und er bekam vom Richteramt Olten-Gösgen Anfang Juni in allen Punkten recht. Das KKW muss ihm den Betrag nachzahlen, zuzüglich fünf Prozent Zins.
Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben: Der Senior steht stellvertretend für Hunderte Pensionäre, die ebenfalls um ihre Zuschläge kämpfen.
Finews geht auf die delikate Situation der Finma ein, die sich nach der Rettungsaktion für die CS massiven Klagen ausgesetzt sieht, u.a. auch von der Migros PK.
Tatsächlich müssen die Finanzaufseher dieser Tage ein dicke Haut entwickeln. Wie auch finews.ch berichtete, klagt die amerikanische Anwaltskanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan gegen die Finma. Dies, nachdem die Finanzaufseher zur Sicherung der Übernahme der CS durch die UBS Pflichtwandelanleihen (AT1) der Grossbank im Umfang von 15,8 Milliarden Franken abschreiben liessen. Zu den geprellten AT1-Investoren, welche die Verhältnismässigkeit des Finma-Entscheids anzweifeln, zählt auch die Migros-Pensionskasse (MPK). Das ist eines der grössten Vorsorgewerke des Landes.
Der Tages-Anzeiger schreibt zur Klage der Migros Pensionskasse gegen die Finma:
Als am 19. März Finanzministerin Karin Keller-Sutter die Fusion der Credit Suisse und der UBS mit Notrecht bekannt gab, blieb weitgehend unbeachtet, dass gleichzeitig viele Obligationäre ihr Geld verloren. Die Schweizer Finanzaufsicht (Finma) hat die Credit Suisse unter Berufung auf das Notrecht angewiesen, einen Teil der CS-Obligationen, die sogenannten Additional-Tier-1-Anleihen (AT1), abzuschreiben. Total ging es um 16 Milliarden Franken, allein die Migros-Pensionskasse verlor dabei auf einen Schlag 100 Millionen Franken.
Das wollen sich die Betroffenen nicht gefallen lassen, und darum hat am 18. April 2023 die Migros, zusammen mit einer Gruppe von Schweizer und internationalen Investoren, die gemeinsam über 4,5 Milliarden Franken der AT1-Obligationen halten, beim Bundesverwaltungsgericht Berufung gegen die Anordnung der Finma eingelegt. Die Anordnung sei nicht rechtmässig gewesen.
“Auch die Pensionskasse des orangen Riesen hat mit dem erzwungenen Abschreiber auf AT1-Anleihen der Credit Suisse viel Geld verloren. Nun schliesst sie sich einer Klage gegen die Finanzmarktaufsicht an”, schreibt der Blick.
Auch wenn die 100 Millionen die Bilanzsumme der Migros-Pensionskasse kaum tangieren: Beim Detailhandelsriesen wird das nicht hingenommen. Deshalb hat die Migros am 18. April zusammen mit Schweizer und internationalen Investoren, die gemeinsam über 4,5 Milliarden Franken an AT1-Obligationen hielten, beim Bundesverwaltungsgericht Berufung gegen die Anordnung der Finanzmarktaufsicht (Finma) eingelegt, wie der «Tages-Anzeiger» berichtet.
Saldo. Ein ehemaliger SBB-Angestellter war seit gut fünf Jahren mit seiner Lebenspartnerin zusammen, lebte aber nur knapp fünf Jahre mit ihr im gleichen Haushalt. Als er erkrankte, heirateten die beiden. Zwei Monate später starb er. Die SBB-Pensionskasse verweigerte eine Witwenrente, weil die Eheleute weniger als fünf Jahre zusammengewohnt hätten. Das Verwaltungsgericht Bern wies die Klage der Frau ab. Das Bundesgericht hiess ihr Begehren gut. Sie hat Anspruch auf 3808 Franken Rente pro Monat statt auf 137’000 Franken Abfindung. Das Reglement verlange nicht, dass Eheleute fünf Jahre zusammengewohnt hätten. Es reiche, wenn sie fünf Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt hätten.
Bundesgericht, Urteil 9C_655/2021 vom 3. Februar 2023
Die NZZ berichtet über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser gibt einem Appenzeller Witwer recht, der sich wegen Geschlechterdiskriminierung beklagt hatte. Die Schweiz steht nun vor der Frage: Sollen Witwer mehr Geld erhalten? Oder Witwen weniger? Katharina Fontana schreibt:
Das Urteil der Grossen Kammer, das mit 12 zu 5 Stimmen erging, ist definitiv. Die Schweiz will nun unverzüglich reagieren. Laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sollen die Ausgleichskassen angewiesen werden, ab sofort verwitweten Vätern die Rente zu belassen, wenn ihre Kinder 18 Jahre alt werden. Dasselbe gilt für Witwer, die wie Max Beeler den Wegfall ihrer Rente angefochten haben und deren Beschwerde noch hängig ist.
Alle anderen Witwer mit volljährigen Kindern hingegen gehen leer aus; ihr Anspruch gilt laut BSV als erloschen. Die zusätzlichen Kosten, die jedes Jahr neu für die Ausrichtung von Witwerrenten anfallen werden, schätzt das BSV auf rund 12 Millionen Franken.
BA. Die Bundesanwaltschaft (BA) hat Anklage gegen einen ehemaligen Angestellten des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen und der St. Galler Pensionskasse erhoben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch rechts- und pflichtwidrige Verwaltung von Vorsorgevermögen seine ehemaligen Arbeitgeber und die Fondsleitung am Vermögen geschädigt und sich selbst unrechtmässig bereichert zu haben.
Die BA wirft dem ehemaligen Beamten mit Schweizer Staatsbürgerschaft mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 + 3 StGB), eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 76 al 6 + 7 BVG), einen schweren Fall von Ausnützen von Insiderinformationen sowie versuchtes, mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 Börsengesetz [BEHG] [1]) und mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) vor.