Mit 16 zu 9 Stimmen beantragt die SGK-N ihrem Rat , die Mo. Ettlin Erich «Öffentlich-rechtliche Pensionskassen dürfen nicht benachteiligt werden» (24.3372) in abgeänderter Form anzunehmen.
Gemäss dem geänderten Motionstext wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) aufzuheben.
Dies hätte zur Folge, dass alle Pensionskassen berechtigt sind, Leistungsverbesserungen vorzunehmen, auch wenn ihre Wertschwankungsreserven noch nicht vollständig geäufnet sind.
Der eingereichte Text lautet:
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) (SR 831.441.1) zu ergänzen. Es sollen auch Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgenommen sein,
a) bei der die Mehrheit der aktiv Versicherten per Gesetz oder Dekret bei ihr versichert sind, oder
b) bei der alle Arbeitgebervertretenden im obersten Organ von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt werden, oder
c) bei der alle angeschlossenen Arbeitgeber öffentliche Aufgaben der Körperschaft wahrnehmen.
In seiner Begründung geht Ettlin explizit auf die Mitteilung der OAK 2/23 ein, welche bei den Sammelstiftungen auf Kritik gestossen ist.
Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Er will aber abklären, ob die bereits bestehende Ausnahmeregelung für Gemeinschaftseinrichtungen auch auf öffentliche Kassen ausgedehnt werden kann.
Mitteilung SGK / Motion Ettlin / FR /