imageIn den AWP-Nachrichten “Soziale Sicherheit” 21-2 geht Susanne Kapfinger der Frage nach, ob die Kritik an der regionalen Aufsicht BBSA wegen nicht adäquaten Handelns gerechtfertigt ist. Der Beitrag wird ergänzt mit einem Interview mit Lydia Studer von der OAK zur Rolle der Oberaufsicht in solchen Fällen. Kapfinger hält fest:

Der Fall PK-Aetas bringt nicht nur die beschuldigten Stiftungsräte in Zugzwang. Daraus ergeben sich auch für die Aufsichtsbehörde unangenehme Fragen. Das Wahlreglement des Stiftungsrates wurde von der Stiftungsaufsicht 2019 genehmigt. Wenn die Anschuldigungen stimmen, hätten Kontrollorgane früher einschreiten müssen. Im Raum steht auch die Frage, warum die Aufsicht mehrere Monate verstreichen liess, bis sie mit der Aufforderung zur Stellungnahme reagiert hat. Die Aufsichtsbehörde hätte laut Rechtsprechung auch aus eigener Wahrnehmung tätig werden können. Sie hätte nicht zuwarten müssen bis die der Sammelstiftung angeschlossenen Kassen, welchen das Parteirecht zukommt, das Rechtsbegehren stellten.

Lydia Studer führte gegenüber der AWP dazu aus:

Welche Rolle spielt dabei die OAK BV?
Die OAK BV hat keine Kompetenz, im konkreten Einzelfall bei der Aufsichtsbehörde formalrechtlich einzugreifen. Der Gesetzgeber wollte der OAK BV keine konkrete Kompetenz geben, mittels Verfügung an die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eingreifen zu können. Die Idee des Gesetzgebers war vielmehr, dass die OAK BV in generell abstrakter Weise Handlungsanweisungen – Weisungen – erlässt, wenn sie bei einer oder mehreren Aufsichtsbehörden feststellt, dass systematische Fehler vorliegen.

Ganz untätig bleibt die OAK BV in diesem Fall also nicht.
Selbst wenn die OAK BV für konkrete Einzelfälle nicht zuständig ist, können sich aus der Analyse der Fälle im Nachhinein sehr wohl Hinweise auf Verbesserungspotential im Gesamtsystem herauskristallisieren. Den konkret durch die Aufsichtsbehörde betroffenen Fall beeinflusst dies jedoch nicht.

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