Unter dem Sammeltitel «Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule» hat der Bundesrat im November 2019 dem Parlament ein Sammelsurium von Gesetzesänderungen unterbreitet, das von Familienzulagen in der Landwirtschaft, über die Aufsicht in der EL bis zur Regelung der Broker-Entschädigung in der 2. Säule reicht. Jetzt hat sich die Sozialkommission des Ständerats mit der Broker-Frage beschäftigt.
Die Aufregung um die Broker in der 2. Säule und ihrer Entschädigung ist neueren Datums. Ausgelöst wurde sie im Februar 2019 durch eine Studie von c-alm, überschrieben mit «Wettbewerb in der beruflichen Vorsorge» und mit dem expliziten Ziel, «die in der Regulierung nötigen Anpassungen zu forcieren [sic!]». Erstmals wurden hier Zahlen zu den Courtagen geschätzt, welche ein heftiges Medienecho auslösten. Wenig später folgte der unvermeidliche parlamentarische Vorstoss in Form einer SP-Interpellation, mit welcher der Bundesrat aufgefordert wurde, sich der Sache anzunehmen.
Der lässt sich bekanntlich eine Chance zur Regulierung und zum Erlass von Gesetzen nicht entgehen, und so folgte nur gerade ein halbes Jahr später das Geschäft 19.890, das ursprünglich primär die 1. Säule sowie im BVG die Regelung von Rentnerbeständen betraf. Die Broker-Geschichte wurde in Form des Artikels 69 E-BVG hineingeschmuggelt, ohne wie üblich den Betroffenen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Angesichts der praktischen Bedeutung der Vorlage mit ihren Strukturwirkungen und wirtschaftlichen Folgen nicht zu rechtfertigen.
Die linke Position in der Auseinandersetzung lautet apodiktisch: Broker haben in der 2. Säule nichts zu suchen, ausser die Arbeitgeber übernehmen die Kosten. Etwas überraschend hat der Pensionskassenverband sich zustimmend zu einer gesetzlichen Regelung geäussert und dies auch öffentlichkeitswirksam im «Kassensturz» zum Ausdruck gebracht. In einer Fachmitteilung wurde später bekräftigt, dass der ASIP dem Art. 69 E in der vorgeschlagenen Form zustimmt. Überraschend deswegen, weil die Mehrzahl seiner Mitglieder von Courtagen nicht betroffen ist und jene, die mit Brokern zusammenarbeiten – die Sammelstiftungen – von diesem Gesetz und erst recht von einem Verbot nichts halten.
Zwar will der Bundesrat Courtagen nicht generell verbieten, gemäss seinen Vorstellungen dürfen die Broker aber nur noch durch den Auftraggeber honoriert werden. Ob das für KMU mit kleinen Kassen zweckmässig und auch tragbar wäre, ist unsicher, aber wohl eher nicht. Absehbar würde eine solche Regelung die Position der Versicherer mit ihrem starken Aussendienst bevorteilen. Die Wettbewerbsposition der autonomen Sammelstiftungen, also der Mitglieder der inter-pension, würde geschwächt.
Wer in der Botschaft vertiefte Analysen zu den Fragen sucht, wird enttäuscht. Da wird mit vagen Formulierungen, allgemein gehaltenen Überlegungen und Commonsense argumentiert und vorausgesetzt, dass die Problematik offenkundig und das Vorgehen des Bundesrats keiner weiteren Begründung bedarf. Die Autoren der Botschaft im BSV haben es sich einfach, zu einfach gemacht und sich weitgehend auf die Studie aus dritter Hand verlassen. Das Resultat ist eine ad-hoc Legiferierung, welche dem Bundesrat erheblichen Ermessensspielraum für die Regulierung per Verordnung gibt.
Dass der Artikel 69 E-BVG nun von einer Mehrheit der SGK-S Mitglieder versenkt wurde, war in dieser Eindeutigkeit (9 zu 4) nicht zu erwarten. Die bundesrätliche Vorlage hatte die Unterstützung der vereinigten Linken plus jene des Verbands. Und punktgenau zum Datum der Beratung in der SGK hat der Tages-Anzeiger nochmals wortreich die angeblichen Missstände angeprangert. Hat alles nichts genützt. Für einmal hat eine liberale Grundhaltung obsiegt. Ob das auch bei der Beratung im Plenum so bleibt? On verra.
Peter Wirth, E-Mail
Kommentar Newsletter Nr. 432