OAK. Die OAK BV hat die revidierte Fachrichtlinie FRP 7 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) zum Mindeststandard erhoben. Dazu wurden die Weisungen W – 03/2014 (Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard) entsprechend angepasst. Für sämtliche von der OAK BV zugelassene Expertinnen und Experten ist die Anwendung der revidierten FRP 7 damit verpflichtend.
Die revidierte FRP 7 regelt die Pflichten und Aufgaben der Expertinnen und Experten bei der gesetzlichen Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb. Sie wurde anlässlich der Generalversammlung der SKPE vom 30. März 2023 beschlossen und gilt für alle Abschlüsse ab dem 1. Januar 2024.

Der Bundesrat schreibt in einer Mitteilung:


pw. Im Rahmen der Multipack-Vorlage “Modernisierung der AHV-Aufsicht”, die im Ping Pong der Räte am Montag beim Ständerat lag, war auch ein Element der 2. Säule zu entscheiden. Ein ephemerer Punkt bei der Regelung der Pensionskassen-Aufsicht, bei dem es oberflächlich um Governance geht, genauer besehen aber um persönliche Eitelkeiten aus der verflossenen Epoche Triponez bei der OAK. Heute interessiert die Frage kein Mensch mehr und es ist bloss noch das parlamentarische Hamsterrad, das sich dreht. Die SDA hat die Details: