Die OAK-BV hat eine Mitteilung betreffend die Einordnung der Experten für berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes per 1. September 23 veröffentlicht. Es wird ausgeführt:
“Am 1. September 2023 tritt das totalrevidierte neue Datenschutzgesetz (revDSG) mit der ebenfalls to- talrevidierten neuen Datenschutzverordnung (revDSV) in Kraft. Gleichzeitig wird Art. 85a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) angepasst mit der Streichung des Begriffs «Persönlichkeitsprofile» und der Ergänzung um einen neuen Absatz 2.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Änderungen hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) die OAK BV als Zulassungsbehörde um eine Einschätzung zur Frage gebeten, ob die Experten für berufliche Vorsorge als private Personen oder als Bundesorgane im Sinne des revDSG gelten.




pw. Im Rahmen der Multipack-Vorlage “Modernisierung der AHV-Aufsicht”, die im Ping Pong der Räte am Montag beim Ständerat lag, war auch ein Element der 2. Säule zu entscheiden. Ein ephemerer Punkt bei der Regelung der Pensionskassen-Aufsicht, bei dem es oberflächlich um Governance geht, genauer besehen aber um persönliche Eitelkeiten aus der verflossenen Epoche Triponez bei der OAK. Heute interessiert die Frage kein Mensch mehr und es ist bloss noch das parlamentarische Hamsterrad, das sich dreht. Die SDA hat die Details: