Die OAK-BV schreibt in einer Mitteilung:
Damit sich die Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb nicht durch zu hohe Leistungen im Verhältnis zu ihrer finanziellen Lage einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wurde Art. 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) geschaffen. Art. 46 BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor.
Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu Art. 46 Abs. 1 BVV 2 sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität einräumen.




pw. Im Rahmen der Multipack-Vorlage “Modernisierung der AHV-Aufsicht”, die im Ping Pong der Räte am Montag beim Ständerat lag, war auch ein Element der 2. Säule zu entscheiden. Ein ephemerer Punkt bei der Regelung der Pensionskassen-Aufsicht, bei dem es oberflächlich um Governance geht, genauer besehen aber um persönliche Eitelkeiten aus der verflossenen Epoche Triponez bei der OAK. Heute interessiert die Frage kein Mensch mehr und es ist bloss noch das parlamentarische Hamsterrad, das sich dreht. Die SDA hat die Details: