Bezüglich 1e Vorsorgeeinrichtungen haben sich in der Praxis folgende Fragen gestellt:

  • Sind 1e Vorsorgelösungen in separaten Vorsorgeeinrichtungen zu führen?
  • Sind Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG bei 1e Vorsorgelösungen zulässig.

Die OAK ist dazu in Mitteilung 03/20 eingegangen. Die beiden Fragen werden abschliessend so beantwortet:

  • 1e Vorsorgelösungen sind in einem separaten Rechtsträger zu führen, der ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichert.
  • 1e Vorsorgelösungen geniessen keinen Freizügigkeitsschutz nach Art. 15 und Art. 17 FZG und dürfen nicht mit Vorsorgelösungen, welche die Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG gewähren, im gleichen Rechtsträger geführt werden.

  Mitteilung OAK