Ab 2024 löst der Begriff «Referenzalter» im Sozialversicherungsrecht die bisherige Bezeichnung «Rentenalter» ab. Das ist keine rein sprachliche Änderung, sondern sie bringt auch eine grössere Flexibilität beim Altersrücktritt. Auch für die Pensionskassen ist die Neuregelung von erheblicher Bedeutung. Die BSV-Zeitschrift CHSS schreibt dazu:
Eine gewisse Flexibilität in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gab es bereits vor Anfang 2024: Auch bislang bestand keine gesetzliche Verpflichtung, sich exakt bei Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren (Männer) beziehungsweise 64 Jahren (Frauen) aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Das zeigt sich etwa beim Durchschnittsalter der Personen, die den Arbeitsmarkt definitiv verlassen: Im Jahr 2022 betrug es gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) 65,2 Jahre bei den Männern und 64,4 Jahre bei den Frauen.
Trotzdem wird beim Altersrücktritt seit Langem mehr Flexibilität gefordert. Mit dem Inkrafttreten der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), die im September 2022 in der Volksabstimmung angenommen wurde, wird dieses Anliegen per 1. Januar 2024 umgesetzt: Versicherte können ihren Altersrücktritt flexibler und individueller planen.