Das BVG legt den Kreis der Begünstigten  in der obligatorischen beruflichen Vorsorge klar fest: Es sind Personen, die in einem Rechtsverhältnis zur verstorbenen Person stehen oder standen, Verwandte beziehungsweise Kinder (Art. 19, 19a und 20 BVG). Konkret:
- Ehegatten und Ex-Ehegatten
 - Eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner
 - Kinder (Waisen)
 
Aus sozialrechtlicher Sicht orientiert sich der Schutz von Hinterbliebenen demnach an einem traditionellen, eng gefassten Familienbegriff, der faktische Lebensgemeinschaften wie nichteheliche Partnerschaften ausspart.
Alle Begünstigten finden sich zudem rechtlich auf der gleichen Stufe, das heisst, es gibt keine sogenannte Kaskadenordnung. Erfüllt jemand die Voraussetzungen, ist er oder sie leistungsberechtigt.
Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen auch weitere Begünstigte vorsehen (Art. 20a BVG). In dieser sogenannten überobligatorischen Vorsorge ist für die Bestimmung der Begünstigten neben dem Verwandtschafts- und dem Rechtsverhältnis auch die wirtschaftliche Gemeinschaft mit der verstorbenen Person von Bedeutung.
Der Kreis der Begünstigten ist im BVG abschliessend geregelt und kann von der Vorsorgeeinrichtung nicht erweitert werden. Zudem ist sie an die Rangfolge zwischen den verschiedenen Begünstigtengruppen gebunden: Nur wenn keine Begünstigten des ersten Rangs vorhanden sind, können Hinterlassenenleistungen an Begünstigte des zweiten Rangs gewährt werden. Und nur wenn keine Begünstigten der ersten beiden Ränge vorhanden sind, können Leistungen an Begünstigte des dritten Rangs gezahlt werden.
In der überobligatorischen Vorsorge können neben zusätzlichen Begünstigten auch grosszügigere Leistungen vorgesehen werden. Die Vorsorgeeinrichtungen können indes formelle Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung der künftigen Begünstigten festhalten (zum Beispiel schriftlich und zu Lebzeiten der versicherten Person).
Ausserdem können weitere Voraussetzungen gelten, für Lebensgemeinschaften beispielsweise das Zusammenleben an derselben Adresse während mindestens fünf Jahren vor dem Tod.
  CHSS