Die berufliche Vorsorge schützt im Todesfall oder bei Invalidität der versicherten Person auch deren Angehörige. Wer zu den Begünstigten zählt, ist im Gesetz und im Reglement der Vorsorgeeinrichtung geregelt. Die BSV-Zeitschrift CHSS gibt einen Überblick.

Das BVG legt den Kreis der Begünstigten  in der obligatorischen beruflichen Vorsorge klar fest: Es sind Personen, die in einem Rechtsverhältnis zur verstorbenen Person stehen oder standen, Verwandte beziehungsweise Kinder (Art. 19, 19a und 20 BVG). Konkret:

  • Ehegatten und Ex-Ehegatten
  • Eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner
  • Kinder (Waisen)

Aus sozialrechtlicher Sicht orientiert sich der Schutz von Hinterbliebenen demnach an einem traditionellen, eng gefassten Familienbegriff, der faktische Lebensgemeinschaften wie nichteheliche Partnerschaften ausspart.

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