In der Luzerner Zeitung zeigt Rebecca Morgenegg (LUKB) die Konsequenzen der BVG 21-Reform für die berufliche Vorsorge resp. die Pensionskassen auf. Sie hält u.a. fest.
Anpassung des Referenzalters und Flexibilisierung
Die Reform AHV 21 hebt das Referenzalter der Frauen auf jenes der Männer (65 Jahre) an. Zudem wird im BVG erstmals eine gesetzliche Grundlage für die flexible Pensionierung verankert. Versicherte erhalten neu einen Anspruch auf Vorbezug ab 63 Jahren sowie einen Aufschub der Altersleistungen bis maximal 70 Jahre.Teilpensionierung neu geregelt
Die Altersrente kann neu in bis zu drei Teilschritten bezogen werden – sowohl in Renten- als auch in Kapitalform. Ein Teilbezug vor dem Referenzalter darf die prozentuale Lohnreduktion nicht übersteigen. Die Teilpensionierung ermöglicht es, den Arbeitsumfang schrittweise zu reduzieren, wobei der erste Teilbezug mindestens 20 % der Altersleistung betragen muss.Aufgeschobene Pensionierung und Weiterarbeit
Ein Rentenaufschub bis 70 Jahre ist steuerlich begünstigt, setzt aber eine Weiterbeschäftigung voraus. Beitragszahlungen sind in dieser Phase nicht mehr obligatorisch, das Altersguthaben wird jedoch weiter verzinst. Reglementarisch kann eine freiwillige Weiterversicherung vorgesehen werden.Informationspflicht bei Pensionskassenwechsel
Neu gilt eine Pflicht zur Weitergabe von Informationen über bereits getätigte Kapitalbezüge zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, um eine transparente und rechtskonforme Teilpensionierung sicherzustellen.Steuerrechtliche Fallstricke
Trotz neuer gesetzlicher Klarheit bleiben bei Kapitalbezügen steuerliche Risiken bestehen. Das Steuerrecht kann eine vom Vorsorgerecht erlaubte Option einschränken. Besonders bei Vorbezügen (z. B. Wohneigentum) oder mehreren Kapitalbezügen ist eine vorgängige Abklärung mit dem Steueramt empfehlenswert.
BVG
Die Themen des Schweizer Vorsorge-Jahres 2025
Steuervorteile beim Kapitalbezug, Frauenrentenalter und Säule-3a-Nachzahlungen: 2025 bringt mehr als angepasste Renten und Grenzbeträge. Reto Zanettin fasst auf HZ Insurance die Themen zusammen. Im Vordergrund stehen die Besteuerung von Kapitalbezügen, die Nachzahlungen in die Säule 3a, Vorstösse zur 2. Säule und die nächste AHV-Reform. Zu den zwei letzten Punkten schreibt Zanetti:
Seit letztem September läuft in Bundesbern ein Vorstoss, der einen besseren Zugang zur zweiten Säule für Personen mit geringem Einkommen oder mit mehreren Arbeitsverträgen fordert. Er entstand als Reaktion auf das Scheitern der BVG-Reform im Herbst 2024 und greift insbesondere eines ihrer Elemente wieder auf.
So soll die Eintrittsschwelle auf unter 20’000 Franken gesenkt werden. Folgt man den Angaben zur BVG-Reform könnten dadurch mehrere Zehntausend Personen zusätzlich in der zweiten Säule versichert werden.
Fraglich ist, ob die Senkung der Eintrittsschwelle für sich genommen schon einen positiven Effekt hat – oder ob nicht noch weitere Massnahmen notwendig sind. Der Bundesrat arbeitet derzeit an einem entsprechenden Bericht. Er soll Wege zur Verbesserung der beruflichen Vorsorge für Mehrfachbeschäftigte aufzeigen.
Im Tun ist zudem die nächste AHV-Reform. Sie soll das Sozialwerk für die Jahre von 2030 bis 2040 stabilisieren und spätestens Ende nächsten Jahres vorliegen. Dabei will die Landesregierung, wie sie schreibt, auch «strukturelle Massnahmen wie die Erhöhung des Referenzalters» prüfen. Inwieweit ein steigendes Rentenalter in der Bevölkerung anklingt, wird sich zeigen, sollte der Vorschlag tatsächlich spruchreif werden.
HZ Insurance / Motion Cyril Aellen / Alle Vorstösse 2024 zu BVG/BVV2
Postulat für Mini-Reform
Nach der gescheiterten Reform ist vor dem nächsten Versuch. NR Christian Lohr, Mitte, hat ein Postulat eingereicht, mit dem Ziel, im BVG Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte in einer kleinen Teil-Revision zu ermöglichen. Das Modell, das er dazu vorschlägt, ist jenes der Temporärbranche. Im eingereichten Text heisst es:
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie das bewährte Pensionskassenmodell der Temporärbranche als separate Lösung für flexibel Arbeitende im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) integriert werden kann.
In der Begründung wird ausgeführt:
im Modell der Personalverleiher die Eintrittsschwelle auf den Stundenlohn umgerechnet. Diese Schwelle liegt mit CHF 9.85 pro Stunde weit unter dem Mindestlohn im GAV Personalverleih. Ebenso wird der Koordinationsabzug bei Temporärarbeitskräften auf die Stunde berechnet.
Das Modell der Temporärbranche bietet damit einen kontinuierlichen Versicherungsschutz, was einen einen erheblichen Vorteil darstellt, insbesondere auch, da so der wichtige Schutz gegen Invalidität und Ansprüche für hinterbliebene Partner und Kinder ab der ersten Arbeitsstunde gewährleistet wird.
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
«So könnte die 2. Säule der Zukunft aussehen: Flexibel, digital, individuell» heisst es im Titel eines Betrags im Tages-Anzeiger nach der Abstimmung zur BVG-Reform. So könnte sie, wird es aber nicht. Gegen die Streichung des UWS aus dem Gesetz bspw. wird die Linke Sturm laufen und es zu verhindern wissen. Damit wird aber auch jede weiterführende Reform verhindert. Aber träumen darf man ja.
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