Die berufliche Vorsorge schützt im Todesfall oder bei Invalidität der versicherten Person auch deren Angehörige. Wer zu den Begünstigten zählt, ist im Gesetz und im Reglement der Vorsorgeeinrichtung geregelt. Die BSV-Zeitschrift CHSS gibt einen Überblick.
MoreDas BVG legt den Kreis der Begünstigten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge klar fest: Es sind Personen, die in einem Rechtsverhältnis zur verstorbenen Person stehen oder standen, Verwandte beziehungsweise Kinder (Art. 19, 19a und 20 BVG). Konkret:
- Ehegatten und Ex-Ehegatten
- Eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner
- Kinder (Waisen)
Aus sozialrechtlicher Sicht orientiert sich der Schutz von Hinterbliebenen demnach an einem traditionellen, eng gefassten Familienbegriff, der faktische Lebensgemeinschaften wie nichteheliche Partnerschaften ausspart.

Nach der gescheiterten Reform ist vor dem nächsten Versuch. NR Christian Lohr, Mitte, hat ein Postulat eingereicht, mit dem Ziel, im BVG Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte in einer kleinen Teil-Revision zu ermöglichen. Das Modell, das er dazu vorschlägt, ist jenes der Temporärbranche. Im eingereichten Text heisst es: