“Neun Jahre hat es gedauert, bis ein stossender Artikel des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) geändert wurde! Seit der ersten BVG Revision ist es für Versicherte mit einem Jahreslohn von mindestens 126’900 Franken möglich, die Anlagestrategie selber zu wählen. Die Details dafür sind im Art. le der Verordnung BVV2 geregelt, weshalb solche Lösungen als 1e-Pläne bezeichnet werden”, schreibt Jérôme Cosandey im Blog von Avenir Suisse.
Leider wurde bei der BVG-Revision «versäumt», den Art. 17 FZG anzupassen. Dadurch entstand eine Asymmetrie. Wer dank geglückter Strategiewahl in einem 1e-Plan Gewinne verbuchte, konnte sie beim Verlassen der Einrichtung realisieren. Wer Anlageverluste zeichnete, konnte sein eingebrachtes Guthaben halten. Gewinne wurden privatisiert, Verluste kollektiviert.
Dagegen hatte Nationalrat Jürg Stahl 2008 eine Motion zur Änderung des FZG eingereicht. Doch dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sind individuelle Anlagestrategien für die Versicherten ein Dorn im Auge. 2012 wurde die Vernehmlassung dazu eröffnet, erst 2015 das Gesetz angepasst. Damit war die Sache nicht vom Tisch. In der BVV2 musste noch präzisiert werden, was unter einer risikoarmen Strategie in le-Plänen zu verstehen sei.