Die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen sollen erweitert und denen von Anlagefonds angeglichen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Das BSV schreibt dazu in einer Mitteilung:

Die geplante Verordnungsänderung bezweckt einerseits die Stärkung der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung. Andererseits ist vorgesehen, mit mehreren Massnahmen die Anlagemöglichkeiten und die Flexibilität der Anlagestiftungen zu vergrössern und damit den Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettzumachen.

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagestiftungen wird eine Vernehmlassung durchgeführt. Diese dauert bis zum 14. Dezember 2018.

Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) hält ihrerseits fest:

Die KGAST begrüsst eine Anpassung der Verordnung aufgrund der in mancher Hinsicht wenig abgestimmten, aktuell gültigen Regelungen und des zum Teil sehr dringenden Anpassungsbedarfes. Die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) ist im Rahmen der Strukturreform per 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Bereits bei der erstmaligen Vernehmlassung zur Einführung der Verordnung wurden bestimmte Vorschriften von nahezu allen Interessensgruppen kritisiert, da sie zum Teil wenig konsistent mit den Vorschriften für Vorsorgeeinrichtungen waren und die Anlagestiftungen übergebührlich einschränkten. Die seitens KGAST und deren Mitgliedern schon seit 2012 geäusserte Kritik an der aktuell gültigen ASV betrifft vor allem die Diversifikationsbestimmungen bei den Anlagen.

Diese werden mit der geplanten Änderung der ASV zweckmässiger ausgestaltet. Die wenig nachvollziehbare Benachteiligung der Anlagestiftungen, die als Selbsthilfeorganisationen von Vorsorgeeinrichtungen Anlagen für Letztgenannte tätigt, gegenüber den Anlagemöglichkeiten ihrer eigenen Anleger, wird nun zum Grossteil korrigiert. Ebenfalls soll neu berücksichtigt werden, dass die Mischvermögen der Anlagestiftungen auch als Bausteine eingesetzt werden können und nicht nur als Gesamtlösung mit sehr engen Beschränkungen eingesetzt werden dürfen.

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