inter-pension kritisiert in ihrer Stellungnahme die vorgesehene Teilrevision der Radio- und Fersehverordnung, welche weiterhin vorsieht, dass auch Vorsorgeeinrichtungen Gebühren zu entrichten haben. In der Stellungnahme heisst es:
Aufgrund der derzeitigen Definition für Abgabepflichtige Unternehmen sind in der Folge sämtliche Vorsorgeeinrichtungen betroffen, welche im MWST-Register eingetragen sind. Da für die Bemessung der RTVG-Abgabe auf die Bruttoerträge abgestellt wird, erzielen Vorsorgeeinrichtungen vergleichsweise hohe Umsätze. Dabei fallen etliche Vorsorgeeinrichtungen in die höchste Abgabekategorie. Die geschuldete Unternehmensabgabe steht in keinem Verhältnis zur Grösse und zum Personalbestand der jeweils betroffenen Vorsorgeeinrichtung, wenn man sie mit gewinnorientierten Unternehmen vergleicht.
Mit der vorliegenden Teilrevision soll ein Teil der Unternehmen von der Abgabepflicht befreit werden. Für viele Vorsorgeeinrichtungen bedeuten die geplanten Anpassungen jedoch keine finanzielle Erleichterung. Im Kern hat dies zur Folge, dass gewinnorientierte Unternehmen durch die vorliegende Änderung finanziell entlastet werden, während Einrichtungen der beruflichen Vorsorge weiterhin von der Abgabe betroffen bleiben. Hinzukommt, dass die Versicherten und Rentenbeziehenden bereits als Privatpersonen die RTVG-Abgabe entrichten, was faktisch zu einer doppelten Entrichtung dieser Abgabe führt.