Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) passt per 1. Januar 2026 die Weisungen W – 01/2024 «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)» an.
Die Anpassungen erfolgen gestützt auf Anfragen und Anliegen der Praxis zur Umsetzung der Weisungen und betreffen insbesondere die Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse gemäss Art. 1a BVV 2. Unter anderem werden den Vorsorgeeinrichtungen zwei zusätzliche Möglichkeiten zur Kontrolle der Einhaltung der Angemessenheit eingeräumt, von denen sie Gebrauch machen können, aber nicht müssen.
Im Übrigen wird die Unterschriftenregelung im Formular «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» vereinfacht, indem das Formular nur noch einmal vom Experten für berufliche Vorsorge unterzeichnet werden muss.
