SDA Der Nationalrat will den Kauf von Wohneigentum mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge erleichtern. Er verlangt, dass der Eigenmittelanteil vollständig mit Geld aus der 2. Säule gedeckt werden darf. Eine entsprechende Motion seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) nahm der Nationalrat an. Per 2013 hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) die Vorschriften für Vorbezüge aus der 2. Säule geändert und so den Kauf von Liegenschaften erschwert, um den Immobilienmarkt zu stabilisieren. Seither gilt, dass die Hälfte der Eigenmittel vom künftigen Eigentümer eingebracht werden muss und die andere Hälfte der 2. Säule entnommen werden kann. Die Regelung der Finma führe aber lediglich dazu, dass der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung «einem privilegierten Teil» der Bevölkerung vorbehalten bleibe. «Lieber reich und Erbe als Schaffer und Sparer», fasste es Kommissionssprecher Philippe Nantermod (FDP) zusammen. Der Bundesrat stellte sich gegen den Vorstoss. Die Motion geht an den Ständerat.
WEF
SRF zur WEF: Fake News und Ideologen
PW. SRF hat sich dem Thema Erleichterung bei der Wohneigentumsförderung angenommen und über die Beratung zur Motion der SGK-N im Rat berichtet. De Courten (SVP) macht es kurz und präsentiert die Meinung der Ratsmehrheit. Von der unterlegenen Minderheit suggeriert Manuela Weichelt-Picard (Grüne), das gesamte BVG-Vorsorgeguthaben solle für die WEF eingesetzt werden können, was natürlich Unsinn ist, und Christian Dandrès ergiesst einen Schwall von Vorwürfen an die “Immobilienbranche mit ihren missbräuchlichen Mietzinsen” und den “total überteuerten Wohnungen”. Auch nicht erhellend.
Wohneigentum als Menschenrecht?
Von 2015 bis 2020 haben jeweils etwa 20’000 Personen pro Jahr Vorsorgegelder aus der zweiten Säule für den Kauf von Wohneigentum verwendet. Die Gesamtsummen der verwendeten Vorsorgegelder beliefen sich jeweils auf 1,5 bis 1,6 Milliarden Franken pro Jahr; vor der Regelverschärfung 2012 waren es jährlich über 2 Milliarden Franken gewesen.
Hansueli Schöchli spart in der NZZ nicht mit kritischen Seitenhieben zum Vorhaben des Nationalrats, die Beschränkungen für die WEF zu lockern.
Man mag sich fragen, wie schlimm es ist, wenn sich die Mehrheit der Bevölkerung kein Wohneigentum für 800 000 oder eine Million Franken leisten kann. Doch die Politik scheint es zumindest in der Sonntagsschule als Menschenrecht des Mittelstands zu betrachten, sich solches Eigentum leisten zu können.
Eine Lektion aus dieser Sonntagsschule war am Dienstag im Nationalrat angesagt. Der Rat unterstützte mit 81 zu 71 Stimmen gegen den Willen des Bundesrats eine Motion seiner Sozialkommission, die den Erwerb von Wohneigentum mithilfe von Spargeldern aus der beruflichen Vorsorge erleichtern will. SVP, Grünliberale und FDP stimmten geschlossen oder grossmehrheitlich dafür, hinzu kamen einzelne Ja-Stimmen aus der SP und der Mitte.
Die Befürworter der Motion brachten vor allem zwei Argumente vor: Man wolle besonders jüngeren Familien den Zugang zu Wohneigentum erleichtern, und die vor zehn Jahren eingeführte Begrenzung des Einsatzes von Vorsorgekapital zum Kauf von Wohneigentum habe nicht die gewünschte Wirkung gebracht. (…)
Der Vorstoss aus dem Nationalrat muss noch in den Ständerat. Stimmt auch die kleine Parlamentskammer zu, muss der Bundesrat die verlangte Lockerung umsetzen.
Kritik an geplanter Erleichterung der WEF
Im Tages Anzeiger melden sich kritische Stimmen zu der von der SGK-N eingereichten Motion für Erleichterungen beim Wohneigentumserwerb mit Mitteln der beruflichen Altersvorsorge. Im TA heisst es:
Wer zu wenig Eigenkapital hat, kann beim Kauf von Wohneigentum auf seine Pensionskasse zurückgreifen. Allerdings ist der Zugriff begrenzt. Vom obligatorischen Teil des Pensionskassenkapitals darf seit 2013 nur noch maximal die Hälfte der für den Haus- oder Wohnungskauf nötigen Eigenmittel bezogen werden. Nun will der Nationalrat diese Limite aufheben. Damit soll der Erwerb von Wohneigentum für den Mittelstand wieder erschwinglich werden. Weiterhin verboten bleibt der Bezug von Pensionskassengeld, das ab dem Alter 50 eingezahlt wird.
Experten warnen allerdings, dass die Lockerung des Kapitalbezugs kontraproduktiv ist. «Ich bezweifle, dass das dem Mittelstand nützt», sagt Roger Baumann vom Beratungsunternehmen C-Alm. Denn wer Geld aus der Pensionskasse nehme und dies nicht zurückzahle, habe später eine tiefere Rente und vielleicht zu wenig Geld für die Hypothek oder zum Leben. «Meiner Meinung nach sollte deshalb das gesetzliche Minimalkapital eigentlich gar nicht bezogen werden können, weder zum Eigenheimerwerb noch im Alter anstelle einer Rente.»
Motion der SGK-N fordert Erleichterungen für die WEF
In einer Motion verlangt die Sozialkommission des Nationalrats:
Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsbestimmungen so anzupassen, dass die Guthaben der beruflichen Vorsorge wieder vollständig für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes genutzt werden können.
In der Begründung heisst es u.a.:
2012 änderte die FINMA die Vorschriften für Vorbezüge aus der zweiten Säule und erschwerte so den Liegenschaftserwerb. Seither gilt, dass die Hälfte der Eigenmittel vom künftigen Eigentümer bzw. der künftigen Eigentümerin eingebracht werden muss und die andere Hälfte aus der zweiten Säule entnommen werden kann.
Damit wurde der Kauf von Wohneigentum erschwert. Darüber hinaus wurde das Ziel dieser Massnahme, nämlich die Stabilisierung des Immobilienmarktes, nicht erreicht, da die Vorsorgeeinrichtungen in den letzten zehn Jahren ihre Investitionen in Schweizer Immobilien deutlich erhöht haben. Paradoxerweise werden diese Investitionen mit dem Kapital der Versicherten finanziert.
Unter diesen Umständen wäre eine Rückkehr zur Situation, die vor 2013 galt, angezeigt. Der geforderte Mindestbetrag an Eigenmitteln für den Wohneigentumserwerb muss wieder vollumfänglich mit Geldern aus der zweiten Säule gedeckt werden können. Es existieren Instrumente – Mindestbetrag an Eigenmitteln, Amortisierung mit Fristen, Anpassung der Berechnung der theoretischen Rückzahlungsfähigkeit -, um allfällige Bedenken bezüglich der Zahlungsfähigkeit der künftigen Eigentümerinnen und Eigentümer zu zerstreuen.
Zum BGer-Urteil zu Vermietung nach WEF-Bezug
Franziska Bur Bürgin schreibt in ihrem Blog zum vieldiskutierten Urteil des Bundesgerichts über den Fall der Vermietung einer Wohnung, welche teilweise mit einem WEF-Bezug finanziert wurde:
Im Rahmen der Entscheidfindung hat [das BGer] festgehalten:
· Eigenbedarf heisst Nutzung einer Wohnung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
· Damit man einen WEF-Bezug machen kann, muss man das Wohneigentum zu Wohnzwecken nutzen.
· Die Verwendung für den Eigenbedarf ist zwar eine Voraussetzung für den Anspruch auf einen Vorbezug, der Wegfall dieser Voraussetzung führt aber nicht von Rechts wegen zu einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich des WEF-Bezugs.
· Eine Rückzahlungspflicht besteht nur bei Veräusserung des Wohneigentums und bei Einräumung von Rechten daran, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
Die Spielregeln für die Wohneigentumsförderung
Wer Wohneigentum mit einer Hypothek kaufen will, braucht meist mindestens 20 Prozent Eigenkapital. Im Rahmen der staatlichen Wohneigentumsförderung darf man fehlende Eigenmittel aus der Pensionskasse und der Säule 3a beziehen oder verpfänden. Die NZZ stellt die Regeln sowie die Vor- und Nachteile vor.
WEF und Vermietung schliessen sich nicht aus
Die NZZ schreibt über einen Entscheid des Bundesgerichts. Das Gericht entschied im Grundsatz, dass auch die mit einem Vorbezug des Pensionskassenguthabens erworbene Immobilie vermietet werden darf.
Konkret hatte das Bundesgericht einen Fall aus dem Kanton Bern zu beurteilen. Eine Frau hatte 2003 eine Viereinhalb-Zimmer-Wohnung gekauft und dafür 60 000 Franken von ihrem Pensionskassenguthaben vorbezogen. Sie wohnte über 10 Jahre lang in der Wohnung, bis sie 2016 bei ihrem Partner einzog. Ihre eigene Wohnung vermietete sie ab dann unbefristet, mit der Möglichkeit für sie und den Mieter, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Als die Pensionskasse [Complan, PkKSwisscom] im Zuge einer internen Kontrolle feststellte, dass die Adresse der Frau nicht mehr mit derjenigen ihres Wohneigentums übereinstimmte, forderte sie den einst gewährten WEF-Vorbezug zurück – mit der Begründung, die gesetzliche Voraussetzung des ausschliesslichen Eigenbedarfs sei nicht mehr gegeben. Die Frau zahlte indes nicht, und so landete der Fall beim Berner Verwaltungsgericht. Die Pensionskasse beantragte, die Frau sei zur Rückzahlung der 60’000 Franken zu verpflichten, inklusive eines Zinses von 5 Prozent seit dem 1. Juli 2017.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab, und die Pensionskasse gelangte an das Bundesgericht – wo sie ebenfalls scheiterte. Auch die Richterinnen und Richter in Lausanne wiesen ihre Beschwerde ab. (…)
Nach einer umfassenden Auslegung kam auch das Bundesgericht zu dem Schluss, eine Vermietung von Wohneigentum sei wirtschaftlich nicht mit einem Verkauf, also einer Veräusserung vergleichbar. Schliesslich werde das Wohneigentum durch eine Vermietung weder verändert noch belastet. Sodann sei den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig zu entnehmen, dass auch die Vermietung von Wohneigentum als Voraussetzung für eine Pflicht zur Rückzahlung gedacht gewesen sei.
NZZ / SRF / Complan /
Mitteilung BGer / Urteil BGer
Was taugt das Eigenheim als Element der Altersvorsorge?
Viele Menschen streben ein mietfreies Wohnen im Alter an. Damit die Rechnung aufgeht, gilt es einiges zu beachten. Michael Schäfer behandelt das Thema in der NZZ. Er schreibt:
Ob man langfristig mit einem Eigenheim besser fährt als mit einer vergleichbaren gemieteten Bleibe, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Zudem gibt es mehrere Stolpersteine zu beachten.
Einmal abgesehen von einschneidenden Veränderungen im persönlichen Umfeld – wie einer Scheidung –, bei denen ein Eigenheim schnell zu einer grossen Belastung werden kann, ist es möglich, dass sich die Verhältnisse mit der Zeit verschieben. Ein anfänglicher finanzieller Vorteil kann sich ohne weiteres eines Tages in einen Nachteil verwandeln. Wie sich die wichtigsten Faktoren entwickeln werden, lässt sich naturgemäss nicht vorhersagen. Umso mehr sollte man sich ihrer bewusst sein und sie im Blick behalten.
Tücken des Vorbezugs
Die NZZ beschäftigt sich mit Gefahren und Möglichkeiten eines Kapitalbezugs aus der 2. Säule für den Erwerb eines Eigenheims.
PK-Gelder für den Immobilienkauf: In Zukunft noch attraktiver?
Sinkt der Umwandlungssatz in der Pensionskasse, wird ein Vorbezug für den Immobilienkauf noch attraktiver, wie eine Umfrage der GfK im Auftrag von MoneyPark aufzeigt. Schon heute bezieht jeder dritte Immobilienkäufer PK-Gelder. Ohne Vorsorgegelder könnten sich die Schweizer eine Immobilie für rund 790‘000 Franken kaufen. Im Schnitt kostet aber bereits eine Eigentumswohnung 840‘000 Franken. Rund 80 Prozent der Immobilienfinanzierungen wären ohne den Vorbezug nicht realisierbar, wie Moneypark auf ihrer Website schreibt.
So erstaunt es nicht, dass jeder dritte Immobilienkäufer mit dem Gedanken spielt, PK-Gelder für den Immobilienkauf vorzubeziehen. Über die Zeit zeigt sich eine leicht zunehmende Tendenz. Sowohl was die Bereitschaft PK-Gelder vorzubeziehen, als auch was die Höhe des Vorbezugs anbelangt. Hatten 2013 die Kunden noch mit einem Vorbezug in Höhe von 56‘000 Franken gerechnet, so steigt der gewünschte Vorbezug in diesem Jahr auf 72’000 Franken an.
Werden rein abgeschlossene Finanzierungen mit PK-Vorbezug betrachtet, so wären 80 Prozent dieser Immobilienfinanzierung ohne die Möglichkeiten eines Vorbezugs nicht realisierbar gewesen. Auch hier zeigt sich über die Zeitachse hinweg ein leicht ansteigender Trend, was darauf schliessen lässt, dass der Vorbezug eher wichtiger wird für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum.
Bundesrat regelt 1e-Pläne
Ab dem 1. Oktober 2017 werden Versicherte mit höheren Einkommen, die bei ihrer Pensionskasse zwischen mehreren Anlagestrategien auswählen können, beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht nur einen höheren Anlageertrag mitnehmen, sondern werden auch einen allfälligen Verlust selber tragen. Auf das gleiche Datum wird ausserdem die Rückzahlung von Vorsorgegeldern erleichtert, die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurden. Die Inkraftsetzung dieser beiden Änderungen auf Oktober hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 beschlossen.
In einer Mitteilung des BSV wird weiter festgehalten: Den Versicherten in 1e-Vorsorgeplänen wird aber auch ein gewisser Schutz gewährt: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihnen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Dem Auftrag des Gesetzgebers entsprechend hat der Bundesrat die risikoarmen Anlagen definiert und hat dabei auf hohe Anlagequalität und Sicherheit geachtet.
Der Bundesrat hat weitere Regelungen angepasst, damit Grundprinzipien der beruflichen Vorsorge auch bei den 1e-Plänen gewährleistet bleiben. So dürfen die Vorsorgeeinrichtungen pro angeschlossenem Arbeitgeber (Vorsorgewerk) höchstens zehn Anlagestrategien anbieten (Prinzip der Kollektivität). Weiter verfolgt die 2. Säule gemäss Gesetz den Zweck, im Alter die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise (Verhältnis von Einkommen und späterer Versicherungsleistung) fortsetzen zu können. Daher hat der Bundesrat definiert, wie die Angemessenheit der 1e-Pläne trotz der sehr schwankenden Erträge einfach gemessen und kontrolliert wird.
Bei der zweiten Änderung geht es um Versicherte, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Pensionskassen-Kapital zum Kauf von Wohneigentum bezogen haben und es der Pensionskasse zurückzahlen wollen. Derzeit können sie das bezogene Kapital nur in Tranchen von mindestens 20’000 Franken zurückbezahlen. Das kann für Versicherte, die nicht über umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, eine abschreckende Wirkung haben. Per 1. Oktober 2017 wird dieser Mindestbetrag auf 10’000 Franken gesenkt.
Mitteilung BSV /
Änderung BVV2 / Änderung WEF /
NZZ