Die Tabelle zeigt die von der OAK BV anerkannten TER Kostenquoten-Konzepte . Die gemäss diesen Konzepten berechneten TER-Kostenquoten können für die Ermittlung der Kosten aus Kollektivanlagen verwendet werden. Die Tabelle zeigt auch allfällige Einschränkungen der Anerkennung.
Aufsicht
BSV Zürich: Aktualitäten
Die Zürcher Aufsicht hat die wichtigsten Neuerungen 2015 im Bereich der BV auf ihrer Homepage aufgelistet.
Bruno Christen neuer VR-Präsident der BVS
Der Zürcher Regierungsrat wählte mit Bruno Christen ein Verwaltungsratsmitglied der ersten Stunde zum neuen Präsidenten des Verwaltungsrates der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS). Er übernahm das Präsidialamt per 1. Januar 2016.
Der bisherige Präsident, Prof. Dr. Bruno Ern, trat auf Ende der Amtsperiode aus Altersgründen zurück. Unter seiner Führung zeichnete der Verwaltungsrat verantwortlich für die Ausgliederung des Amtes aus der kantonalen Verwaltung per Ende 2011 und für die Neugründung der BVS per 2012 als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Der Rücktritt wurde unter bester Verdankung seiner geleisteten Dienste zur Kenntnis genommen.
Neu steht dem Verwaltungsrat das bisherige Mitglied Bruno Christen, dipl. Wirtschaftsprüfer und Pensionskassenberater als Präsident vor. Die bisherigen Mitglieder Gertrud Stoller-Laternser, Doris Krummenacher und Susanne Jäger-Rey amtieren auch in dieser Amtsperiode. Als neues Mitglied wird Dr. Christian Zünd begrüsst.
Ritzen an der Rentengarantie
Hansueli Schöchli schreibt in der NZZ über das Rentenmodell von PricewaterhouseCoopers, das vor der Zürcher Aufsicht keine Gnade gefunden hat und mit dem die Pensionskasse von PwC jetzt den Rechtsweg beschreiten wird. Stein des Anstosses ist das Ritzen an der beinahe absolut geltenden Rentengarantie, das unter den geltenden gesetzlichen Parametern mit systemfremder Umverteilung und einseitiger Belastung der Aktiven verbunden ist. Die NZZ schreibt:
Eine nachhaltige Antwort auf diese Benachteiligung der jüngeren Generationen suchte die Pensionskasse der Beratungsfirma PricewaterhouseCoopers (PwC). Schon 2005 hatte die Kasse im überobligatorischen Bereich die Fixrenten um rund 11% gesenkt. Dies war das Ergebnis einer Reduktion des «technischen Zinssatzes» von 2,5% auf 1,5%. (Mit dem technischen Zins, der etwa einer langfristig ziemlich sicher erreichbaren Rendite minus Verwaltungskosten entsprechen sollte, rechnen Pensionskassen ihre künftigen Leistungen auf den heutigen Wert herunter.) Die Zielrenten blieben unverändert, doch bei schlechten Resultaten sind Unterschreitungen möglich. Alle drei Jahre kommt es zur Neuberechnung. Von 2005 bis 2007 flossen 100% der Zielrente, danach drei Jahre 102%, dann 98%, und von 2014 bis 2016 sind es 96%.
2014 wollte die Kasse auch Altrenten im gleichen Still flexibilisieren, wobei für die erste Periode (bis Ende 2016) die Zahlungen unverändert bleiben. Für 2017 bis 2019 sollen die Ergebnisse bis Ende 2016 massgebend sein. Das Modell soll mehr Generationengerechtigkeit und finanzielle Nachhaltigkeit bringen. «Wir wollen den Rentnern nichts wegnehmen, sondern weniger verschenken», sagt Josef Bachmann, Geschäftsführer der Pensionskasse. Betroffen sind Personen mit überobligatorischem Alterskapital, was bei der PwC-Pensionskasse für alle gelte. Die durchschnittliche Monatsrente der Neurentner seit 2005 beläuft sich laut Bachmann auf etwas unter 3000 Fr., während es bei den Altrentnern (zu denen auch viele pensionierten PwC-Partner gehören) im Mittel über 5000 Fr. seien.
Negativ reagierte dagegen die Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich. Sie will es nicht zulassen, dass die Pensionskasse Altrenten ohne Not senken kann. Die Rechtslage scheint auf den ersten Blick das Urteil der Aufsichtsbehörde zu stützen. Laut Artikel 65d des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) dürfen Pensionskassen zwar bei Unterdeckung Sanierungsbeiträge von Rentnern verlangen, aber «die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs» bleibt laut Gesetz gewährleistet. In dieser Lesart wäre das PwC-Modell in der Tat unzulässig.
Er sehe das anders, betont Ueli Kieser, Rechtsanwalt und Vizedirektor am Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis an der Universität St. Gallen. Kieser schrieb für die Pensionskasse ein Gutachten. (…)
Das Bundesgericht wird sich möglicherweise konkret zum PwC-Modell äussern können. Die Pensionskasse hat den Fall an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen. Und Kassenchef Josef Bachmann wünscht sich laut eigenen Angaben zwecks Rechtssicherheit ein Verdikt aus Lausanne.
OAK: Blindflug im Land der Anlagestiftungen
Erneut stösst die Oberaufsichtskommission in der Anhörung zu einem Weisungsentwurf auf massiven Widerstand. Erneut werden nicht bloss Details der Praktikabilität oder der Umsetzung kritisiert, sondern die Grundlagen des Entwurfs selber.
Die KGASt hält fest, dass sie es begrüsse, wenn Vorgaben bei der Gründung von Anlagestiftungen gemacht würden, aber damit endet in der Stellungnahme der Konferenz auch schon weitgehend der positive Teil. So wird umgehend bemängelt, dass kein Unterschied zwischen neuzugründenden und bestehenden Anlagestiftungen vorgesehen ist. Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen fragt in diesem Zusammenhang nach der “Erforderlichkeit”. Dazu wird festgehalten:
Bestimmungen sind nur dann erforderlich, wenn sie geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen und das mildeste der möglichen Mittel darstellen. Unseres Erachtens wird dieser Grundsatz nicht eingehalten, wenn die Bestimmungen wie im vorliegenden Weisungsvorschlag auch auf bestehende Anlagestiftungen undifferenziert ausgedehnt werden. Sollte es aber ein weiteres Ziel sein, erhöhte Governance-Vorschriften auch für bestehende Anlagestiftungen einzuführen, dann müsste dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsänderungen geschehen und kann nicht durch eine Weisung der Aufsichtsbehörde erfolgen.
Überhaupt ist die fehlende gesetzliche Grundlage einer der wesentlichen Kritikpunkte der KGASt. Und auch formale Mängel werden zuhauf festgestellt, wie folgende Formulierungen zeigen:
Sowohl in Bezug auf den Umfang als auch auf die rechtliche Grundlage erachten wir den Weisungsentwurf als inhaltlich und formell ungenügend. Insbesondere enthält der Text bei Ziffer 2 unverhältnismässige oder unklar formulierte Vorgaben. Zudem ist der Entwurf in gewissen Bereichen restriktiver gefasst als Gesetz und Verordnung. Auch gibt der Entwurf zu wichtigen Interpretationsfragen keine Antworten. Im Gegenteil: Er wirft zusätzlich Fragen auf.
Der Weisungsentwurf regelt vieles, das in Gesetz und Verordnung schon geregelt ist. Solche sich wiederholende Bestimmungen sind deshalb zu streichen. Der Entwurf geht in Teilen auch über Gesetz und Verordnungen hinaus (so zum Beispiel bei der Einführung eines Gründungsprüfers bei Ziff. 3.2) oder widerspricht ihnen sogar.
Der vorliegende Weisungsentwurf enthält auch gesetzestechnische Widersprüche, die durch uneinheitlichen Sprachgebrauch entstehen sowie Normenwidersprüche, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können. Wo nicht schon gestrichen, müssen solche Weisungsbestimmungen in Übereinstimmung mit Gesetz und Verordnung formuliert werden.
Ein weiterer, entscheidender Kritikpunkt betrifft die Kosten.
Die Einführung der Weisung in vorliegender Form würde zu einem kostspieligen Mehraufwand hinsichtlich zusätzlicher Dokumentation (die ausserdem auch von der Revisionsstelle zu prüfen und zu testieren wäre) führen. Bei einigen kleineren Anlagestiftungen sind die Ressourcen heute schon knapp bemessen. Diese Anlagestiftungen sind aufgrund ihrer einfachen Strukturen bezüglich Governance adäquat aufgesetzt. Erhöhte Kosten aufgrund nicht zwingend notwendiger, neuer Vorschriften könnten geschäftsverhindernd bzw. -belastend wirken. Letztlich müssten diese Kosten auf die Anleger überwälzt werden, was angesichts der laufenden Kostendiskussion bei Pensionskassen befremdet.
Höhere Kosten bei Anlagestiftungen könnten allenfalls dazu führen, dass sich auch grössere Provider nicht mehr für die Lancierung einer Anlagegruppe entscheiden, sondern für die Lancierung eines Fonds, der jedoch weniger auf die Anlagebedürfnisse der Pensionskassen eingeht und bei dem keine Mitspracherechte gewährt werden. Diese Tendenz ist schon heute bemerkbar (aufgrund anderer, restriktiver Bestimmungen bei den Anlagevorschriften der ASV). Deshalb sind die Kostenstrukturen bei Anlagestiftungen tief zu halten.
Auch Expert-Suisse übt (wie schon bei der Anhörung zum Thema Revisionsstellen) unüblich harte Kritik am Weisungsentwurf. Und auch Expert-Suisse verweist nachdrücklich auf fehlende Rechtsgrundlagen.
Wir können nicht erkennen, wie sich aus Art. 64a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BVG eine Kompetenzregelung ergibt, um Anforderungen an Anlagestiftungen festzulegen. Allenfalls ergäbe sich eine Regulierungsgrundlage basierend auf Art. 64a Abs. 1 Bst. c BVG, was jedoch u.E. zunächst juristisch abgeklärt werden sollte.
Die in Abschnitt 2 des Weisungsentwurfs festgehaltenen Anforderungen ergeben sich im Wesentlichen bereits aus bestehenden gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben, namentlich dem BVG , der BVV 2 sowie der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV). Insoweit erübrigt sich eine separate Abhandlung in der angedachten Weisung an die Anlagestiftungen. Im Übrigen sollte zudem juristisch abgeklärt werden , ob und inwieweit die OAK BV über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Anforderungen definieren kann.
Darüber hinaus sind zahlreiche Anforderungen in Abschnitt 2 unpräzise umschrieben, da mit unbestimmten bzw. nicht klar definierten Begriffen operiert wird. Zum Beispiel ist nicht klar, 3 l 6 was in Abschnitt 2.2 konkret unter «Infrastruktur» zu verstehen ist. Dies wiederum macht es schwierig bis unmöglich im Rahmen der Prüfung zu bestätigen, dass eben diese Infrastruktur ausreichend und angemessen vorhanden ist.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die im Weisungsentwurf ausformulierten Anforderungen an Anlagestiftungen u.E. in Teilen weitreichender sind als die bestehenden regulatorischen Vorgaben für Pensionskassen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Weisungsentwurf bereits die richtige Stossrichtung und Flughöhe aufweist.
Stellungnahme KGASt / Stellungnahme Expert-Suisse / Weisungsentwurf
OAK: Weisung zu Experten erweitert
Die Oberaufsichtskommission BV hat die Weisungen „W-03/2013 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge“ vom 22. Oktober 2013 nach durchgeführter Anhörung der interessierten Kreise angepasst. Die Anpassungen betreffen die Tätigkeit des Experten als Vermögensverwalter und Revisionsstelle sowie die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung und treten per 1. Januar 2016 in Kraft.
Neu eingefügt wurde der Art. 4.11 “Tätigkeit als Vermögensverwalter”. Er lautet: Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist die Tätigkeit als Vermögensverwalter derselben Vorsorgeeinrichtung”. Zudem wurden diverse Erläuterungen geändert.
Die Experten haben bis am 31. Dezember 2016 Zeit, “die diesen Änderungen allenfalls zuwiderlaufenden Verhältnisse neu zu ordnen”, wie die OAK schreibt.
OAK: Rückzieher bei der Weisung zu den Revisionsstellen
Die Oberaufsichtskommission BV schreibt in einer Mitteilung, dass sie entschieden habe, die geplante Weisung über Mindestanforderungen für Revisionsstellen “vorerst” nicht in Kraft zu setzen. Das Vorhaben ist in einer Anhörung bei Fachkreisen auf heftige Kritik gestossen, zumal ihre Notwendigkeit nicht belegt wurde und die vorgesehenen Vorschriften äusserst weitreichend gewesen wären. Die NZZ bezeichnete das Vorhaben kurzerhand als “Schnapsidee”. Die OAK schreibt:
Die Oberaufsichtskommission OAK BV hat vom 24. Juni bis zum 31. August 2015 eine Anhörung zum Entwurf der erwähnten Weisungen durchgeführt.
Ziele der Weisungen sind die Qualitätssicherung der Revision von Vorsorgeeinrichtungen durch die Einführung von Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und an die Erfahrung aus praktischer Tätigkeit.
Bei der OAK BV sind über 30 schriftliche und mündliche Stellungnahmen eingegangen. Die Notwendigkeit von Massnahmen zur Qualitätssicherung der Revision sowie die vorgesehenen Anforderungen an die Unabhängigkeit wurden von den Anhörungsadressaten, mit wenigen Ausnahmen, nicht bestritten.
Hingegen wurde die vorgesehene Anforderung von 1000 Prüfstunden aus praktischer Tätigkeit abgelehnt. In einem Teil der Eingaben wird ein solches Erfordernis als zu hoch, in anderen als nicht tauglich für die Zielerreichung betrachtet. In zahlreichen Eingaben wurden konkrete alternative Vorschläge präsentiert.
Die OAK BV hat aufgrund der Ergebnisse der Anhörung entschieden, den Weisungsentwurf vorerst nicht in Kraft zu setzen und einer Überarbeitung zu unterziehen. Die Kommission hat jedoch zugleich bekräftigt, dass sowohl an Vorgaben an die Unabhängigkeit als auch an einer Mindestanforderung an Erfahrung aus praktischer Tätigkeit festgehalten werden soll.
Weisungsentwurf / Stellungnahme Expertsuisse / NZZ
EXPERTsuisse: Ablehnung des OAK-Weisungsentwurfs zur Revision
Die OAK hat im August eine Anhörung zu einer neuen Weisung über “Anforderungen an die Revisionsstelle” durchgeführt. EXPERTsuisse (vormals Treuhand-Kammer) hat das Vorhaben in ihrer Stellungnahme scharf kritisiert. In der Zusammenfassung heisst es dazu:
- Wir beurteilen die Prüfungsqualität im BVG-Segment als gut. Insbesondere die flächendeckende Einführung unseres Qualitätssicherungsstandards QS 1, welchen die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) auf das Jahresende 2015 auch für das BVG-Segment für allgemeinverbindlich erklärt, wird die nachhaltige Prüfungsqualität sicherstellen. Vorauseilende weitere Regulierungsschritte sind nicht angezeigt.
- Im Übrigen müsste – vorgängig einer weiteren Regulierung – zunächst ein Nachweis für schlechte Prüfungsqualität vorliegen. Nach unserem Wissen existieren jedoch keine Erhebungen, welche den Vorwurf minderer Prüfungsqualität in statistischer Signifikanz erhärten würden.
- Die von Ihnen vorgeschlagenen Massnahmen (Rotation , Mindestanzahl an Prüfungsstunden) würden zudem nicht a priori zu einer Steigerung der Prüfungsqualität führen, da keine Kausalität besteht.
- Unseres Erachtens besteht jedoch ein «Registerversagen». So können nach heutigem Recht Personen als Revisionsexperte zugelassen und in das Revisorenregister aufgenommen werden, die keinerlei spezifische Revisionsausbildung genossen haben. Zudem bestehen – ausserhalb der Berufsverbände – keine fächendeckenden Vorgaben an die laufende Weiterbildung, so dass auch Personen ihren Registereintrag aufrechterhalten können, die sich nicht regelmässig fortbilden. Daher besteht der Weg zur nachhaltigen Sicherung der Prüfungsqualität vielmehr (a) in der sachgerechten Ausgestaltung der Zulassungskriterien und (b) in der Definition von allgemein gültigen Weiterbildungsvorgaben für alle Marktteilnehmer.
- In diesem Zusammenhang erachten wir es als zwingen d notwendig, dass allfällige Regulierungsschritte betreffend die Revisionsbranche nur in Zusammenarbeit mit der RAB und den relevanten Berufsverbänden erfolgen.
- Es besteht ein öffentliches Interesse am Schutz des Volksvermögens und somit den Vorsorgeeinrichtungen. Umso wichtiger ist ein wirksame s Zusammenspiel von Stiftungsrat, dem Experten für berufliche Vorsorge, der externen Revisionsstelle sowie den kantonalen Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission. Dieser Gesamtkontext sollte bei der Zukunftsgestaltung nicht ausser Acht gelassen werden.
Stellungnahme EXPERTsuisse / Stellungnahme Treuhand Suisse / Anhörung OAK /
NZZ: “Schnapsidee” der OAK
Werner Enz kritisiert in der NZZ die von der OAK ausgeheckte Verschärfung der Auflagen für die Revisionsstellen.
In einer Zeit, in der die meisten Schweizer Pensionskassen über ausbleibende Zinserträge klagen und neue Anlagestrategien aushecken müssen, wiehert der Amtsschimmel laut und schrill. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) schlägt in einer neuen Weisung, die noch nicht rechtskräftig ist, eine Mehrkosten und bürokratischen Leerlauf verursachende Verschärfung der Revision vor. Vor allem in die Nase sticht die erwogene Auflage, eine Revisionsgesellschaft müsse innerhalb eines Kalenderjahres im Minimum 1000 Prüfstunden leisten. Warum nicht gleich ein volles Mannjahr? Als Geltungsbereich sieht die OAK alle dem BVG unterstellten Pensionskassen, Freizügigkeitsstiftungen, Stiftungen des «3a»-Sparens sowie Anlagestiftungen. Ohne auf die Grösse von Kassen Rücksicht zu nehmen, würde mit einer derart kruden Auflage viel Schaden angerichtet. (…)
Wenn es dann etwas zu bemängeln gäbe, würde sich womöglich die kantonale Stiftungsaufsicht zu Wort melden – doch vermutlich hätte es vorher schon die Revisionsstelle getan. Die OAK hat mit Pierre Triponez einen Präsidenten, der über die effektiven Bedürfnisse von KMU und vielfach kleinen Pensionskassen doch etwas besser im Bild sein müsste.
OAK Weisung zur Prüfung / OAK Anhörung zu Revisionsstellen
OAK: Ausweis von Negativzinsen
Die OAK nimmt in einer Mitteilung Stellung zum Ausweis von Negativzinsen Stellungen. Sie schreibt: “Zinsen stellen ungeachtet des Vorzeichens einen Bestandteil der Performance dar. Folglich sind Negativzinsen auf Liquiditätsbeständen in der Betriebsrechnung nach Swiss GAAP FER 26 innerhalb des Nettoerfolgs der entsprechenden Position (z.B. „Flüssige Mittel“) auszuweisen. Daraus geht auch hervor, dass Negativzinsen nicht Bestandteil der Vermögensverwaltungskosten sind. Dies gilt unabhängig davon, wie die Negativzinsen in Berichterstattungen wie Vermögensausweis, Kostenreport, Zinsausweis usw. bezeichnet werden (nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise) . Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung sicherzustellen, dass der Ausweis von Negativzinsen korrekt erfolgt.”
OAK: Revidierte Weisung zu den Revisionsstellen
Wie die OAK mitteilt, wurde die Weisung „W-04/2013 Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle“ vom 28.10.2013 angepasst.
Die Anpassung beinhaltet eine Konkretisierung der Aufgaben der obersten Organe von Freizügigkeits- und Säule 3a Stiftungen und soll dadurch Klarheit in Bezug auf die Prüfung und Berichterstattung durch die Revisionsstellen schaffen. Das neue Berichtsmuster von EXPERTsuisse (vormals Treuhand-Kammer) ist ab dem Berichtsjahr 2015 verbindlich anzuwenden.
Des Weiteren sind laut OAK in der Berichterstattung der Revisionsstellen ab dem Berichtsjahr 2015 zwingend Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung, zu machen. EXPERTsuisse hat die Berichtsmuster für alle Vorsorgeeinrichtungen und übrigen Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, entsprechend ergänzt.
Weisung OAK zu Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstellen
Stefan Stumpf neuer Direktor der Ostschweizer BVG-Aufsicht
Stefan Stumpf wird neuer Direktor der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Der 34-jährige Jurist folgt auf Bernhard Kramer, der im November pensioniert wird. Stumpf beaufsichtigt 450 Pensionskassen und 1150 Stiftungen in der Ostschweiz und im Tessin. Stumpf ist derzeit als Fachspezialist bei der Ostschweizer Aufsicht tätig.
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht übt in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aus. In St. Gallen, im Thurgau und im Tessin überwacht sie zudem die klassischen Stiftungen.
OAK: Anhörung zur Weisung über die Anforderungen an die Revisionsstellen
Die OAK hat eine Anhörung zu einer Weisung über die “Anforderungen an die Revisionsstelle” gestartet. Sie dauert bis 31. August 2015.
Im Begleitbrief werden als Ziel der Weisung angegeben: Qualitätssicherung der Revision nach BVG; Einführung eines Rotationsprinzips für den leitenden Revisor; Konkretisierung der durch die Schweizer Prüfungsstandards (PS) und den Schweizer Qualitätssicherungsstandard (QS1) geforderten Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit. Inhalte der Weisungen sind: Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit, und Mindestanforderungen an die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit.
Bezüglich Unabhängigkeit wird gefordert: “Zusätzlich [zu Art 34 BVV2] darf bei der Revisionstätigkeit nach Art. 52a Abs. 1 BVG die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen,
Zu den Mindestanforderungen soll festgelegt werden: “Die Revisionsgesellschaft muss innerhalb eines Kalenderjahres im Minimum 1‘000 Prüfstunden für vom Geltungsbereich erfasste Einrichtungen der beruflichen Vorsorge leisten. Diese 1‘000 Prüfstunden können dabei durch mehrere Mitarbeitende erbracht werden. Die Prüfstunden eines Mitarbeitenden sind jedoch nur insofern anrechenbar, als dass jener pro Kalenderjahr mindestens 100 Prüfstunden für diese Einrichtungen leistet. Inkrafttreten ist auf 1. Januar 2016 vorgesehen.
SGK-N: Abgabe an OAK durch PKs
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) will dafür sorgen, dass die Pensionskassen und nicht die kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörden für die Kosten der Oberaufsicht des Bundes aufkommen. Sie gab einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Folge.
Ohne Gegenstimme gab die Kommission der Pa. Iv. Leutenegger Oberholzer. Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 (14.444 n) Folge. Sie will eine Gesetzeslücke schliessen und sicherstellen, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden jene Abgabe, die sie der Oberaufsichtskommission des Bundes schulden, auf die Pensionskassen überwälzen können. Bevor die Kommission einen Erlassentwurf ausarbeiten kann, muss sie die Zustimmung der Schwesterkommission des Ständerates einholen.
OAK: Tiefzinsphase belastet Pensionskassen, Forderung nach Risiko-Kennzahlen
Die Oberaufsichtskommission hat die Ergebnisse ihrer Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen publiziert. Dazu heisst es: “Nach drei guten Anlagejahren weisen die meisten Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz per Ende 2014 einen Deckungsgrad aus, der deutlich über 100% liegt. Die durchschnittliche Netto-Vermögensrendite betrug 6,8% (gegenüber 6,2% im Vorjahr). Die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat die Grundproblematik der Tiefzinsphase weiter akzentuiert. Wegen dem tiefen Zinsniveau bleibt damit der Renditedruck unverändert hoch. Zudem fallen die den Altersleistungen zu Grunde liegenden Zinsgarantien im Durchschnitt um 0,5% höher aus als die für die Bewertung der Verpflichtungen verwendeten technischen Zinssätze.”
Gesamtrisiko Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie
Die durchschnittliche Netto-Vermögensrendite betrug im Jahr 2014 6,8% (gegenüber 6,2% im Vorjahr). Per Ende 2014 lag der durchschnittliche Deckungsgrad bei den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen und öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie bei 113,5% (Vorjahr:110,8%). 90% (Vorjahr: 87%) dieser Einrichtungen wiesen einen Deckungsgrad von mindestens 100% aus. Bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie betrug der durchschnittliche Deckungsgrad 86,1% (Vorjahr 80,4%).
Risikostufen Zinsversprechen, VE ohne Staatsgarantie
Aufgrund des anhaltenden Tiefzinsumfelds und den gegenwärtig teilweise gar negativen Zinsen sind deshalb nach Ansicht der OAK weitere Anpassungen absehbar, um die Vorsorgeeinrichtungen nachhaltig zu finanzieren. Dies betreffe insbesondere auch Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie, welche mehrheitlich hohe technische Zinsen und grosszügige Zinsversprechen verwenden. Es sei davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinwesen zu weiteren Anpassungen Hand bieten werden müssen.
Während der Finanzkrise habe sich gezeigt, dass Aufsichtsbehörden mit einem risikoorientierten Fokus schneller agieren und qualitativ bessere Massnahmen treffen konnten, schreibt die OAK. Zusammen mit den regionalen Aufsichtsbehörden hat sie eine Arbeitsgruppe initiiert, welche die Verwendung von Risikokennzahlen nicht auf den Gesamtmarkt beschränken, sondern auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung ausdehnen will. Ziel sind minimale Standards für eine praxistaugliche Risikoprüfung.
Die Arbeitsgruppe hat ihren Fokus dabei auf die risikoorientierte Führung gesetzt, welche in der Verantwortung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung liegt. Die Aufsichtsbehörden prüfen in erster Linie, ob und inwieweit eine solche risikoorientierte Führung wahrgenommen wird. Dazu schlägt die Arbeitsgruppe vor, dass die OAK BV bestimmte Risikokennzahlen für obligatorisch erklärt - was auf entschiedenen Widerstand der Fachverbände stösst.
Mitteilung OAK / Artikel NZZ / Bericht zur finanziellen Lage