imageIn ihrem Jahresbericht geht die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ausführlich auf die Revision von Vorsorgeeinrichtungen ein. In der Schlussfolgerung zu einer Aufzählung von festgestellten Mängeln stellt die Behörde gesetzgeberischen Handlungsbedarf fest. Die von der OAK in einer Weisung geforderten Qualifikationen die Revisionsstelle seien ein Schritt in die richtige Richtung, seien aber ungenügend. Im Bericht heisst es u.a.

Anders als die Prüfgesellschaften im Bereich des Finanzmarktes unterstehen die Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen keiner laufenden Aufsicht. Eine Ausnahme besteht nur bei der Prüfung von Anlagestiftungen, für welche die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorausgesetzt wird. Die RAB kann die Qualität von Revisionsdienstleistungen bei Vorsorgeeinrichtungen somit nur im Verdachtsfall und in ihrer Rolle als Zulassungsbehörde im Rahmen von Gewährsverfahren gegen natürliche Personen überprüfen.

Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht Gleichwohl werden bei solchen Gewährsverfahren immer wieder schwere Verstösse gegen die einschlägigen Sorgfaltspflichten festgestellt. Im Berichtsjahr hat sich die RAB insbesondere mit folgenden Fällen auseinandergesetzt:

Bei der Prüfung einer Vorsorgestiftung hat sich die Revisionsstelle sehr schwere Sorgfaltspflichtverstösse zu Schulden kommen lassen, indem sie die Klassifikation, die Risikostrategie und die Bewertung der investierten Anlagen ungenügend geprüft hat. Offensichtliche Klumpenrisiken sind so nicht erkannt worden. Zudem war die Revisionsstelle nicht in der Lage, eine Schlussfolgerung zur Frage der korrekten Bewertung der Anlagen zu treffen. Auch die Beurteilung der Loyalität und der Befähigung der mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens betrauten Personen sowie die Prüfung des internen Kontrollsystems hat die Revisionsstelle ungenügend durchgeführt. (…)

Gestützt auf den Expertenbericht Ochsner/Suter zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Revisionsrecht vom 20. Juli 2017  hat der Bundesrat am 8. November 2017 das EJPD mit einer vertieften Abklärung beauftragt. Dabei soll geklärt werden, ob für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen die RAB zuständig sein soll oder ob eine Lösung anzustreben wäre, die mit derjenigen in der AHV vergleichbar ist. Sollte sich ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestätigen, könnte dieser bei einer allfälligen künftigen Änderung des Revisions- oder Revisionsaufsichtsrechts berücksichtigt werden.

  Jahresbericht RAB 2018 / IPE