Im Stil eines Beipackzettels zu Medikamenten hat die Oberaufsichtskommission eine Liste mit “häufig gestellten Fragen” (FAQ) zu den Weisungen 01/2014 Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge publiziert.
Aufsicht
Expansive OAK
Michael Ferber hat in der NZZ unter dem Titel “Noten für Pensionskassen sorgen für Wirbel” einen Beitrag zur Benotung der Pensionskassen durch die Oberaufsicht publiziert, der die Bemühungen der Kommission beleuchtet, sich vermehrt in die Direktaufsicht einzuschalten. Ferber schreibt: “Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) will bei den Schweizer Pensionskassen für mehr Transparenz sorgen und auf Risiken hinweisen. Deshalb hat die Behörde den Vorsorgeeinrichtungen in diesem Jahr zum zweiten Mal «Noten» gegeben und die Vorsorgeeinrichtungen in Risikogruppen eingeteilt. Dabei schnitten nicht alle gut ab: 14 Pensionskassen – neun ohne und fünf mit Staatsgarantie – stufte die OAK BV in die Risikogruppe «hoch» ein, bei 261 Vorsorgeeinrichtungen sah sie ein «eher hohes» Risiko (vgl. Tabelle). Die Namen dieser Vorsorgeeinrichtungen sind derweil nicht publik.
Stephan Wyss, Leiter Vorsorgeberatung Zürich bei der Investmentgesellschaft Swisscanto und Vorstand bei der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten, hält die von der OAK BV erteilten Noten für das «Gesamt-Risiko» von Pensionskassen derweil für unvollständig und simplistisch. Es drohe die Gefahr, dass die zweite Säule durch die Noten diskreditiert werde, sagt er. Laut Wyss könnten die Noten einen kontraproduktiven Effekt haben, zumal sie gerade bei Sammelstiftungen potenziell einen grossen Einfluss hätten.
Aus Sicht von Wyss legt die OAK BV auch arbiträr fest, wann eine Pensionskasse beispielsweise ein mittleres Risiko hat. Die Behörde lasse nicht nur das nötige Fingerspitzengefühl vermissen, sie schaffe so auch kein Vertrauen bei den Versicherten. Nach einer Börsenbaisse fielen die Noten schlecht aus, und dies bringe die zweite Säule in Misskredit. Dadurch verbesserten sich die Chancen der vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) verfolgten Initiative AHV Plus, mit der die AHV ausgebaut werden soll.
André Tapernoux, Leiter Risikomanagement bei der OAK BV, sagt dazu, die Behörde wolle mit der Beurteilung Stiftungsräte und die zuständigen Pensionskassenexperten anregen, über das Thema Risiko nach- und dieses auch weiterzudenken. Zudem sollten sie sehen, wie ihre Pensionskassen im Vergleich mit anderen Vorsorgeeinrichtungen dastünden.
Wie Jérôme Cosandey von der Denkfabrik Avenir Suisse ausführt, ist eigentlich der Pensionskassenexperte für die Beurteilung der Gesundheit einer Pensionskasse zuständig. Wahrscheinlich ärgerten sich Vertreter dieses Berufszweiges nun darüber, dass die OAK BV sich in ihr Hoheitsgebiet einmische, und fühlten sich möglicherweise übergangen – zumal die Behörde wohl direkt mit den Stiftungsräten der Pensionskassen kommuniziert habe und nicht mit den Pensionskassenexperten. Zudem ist das von der Kommission verwendete «Ampel-System» auch aus seiner Sicht recht simplistisch.
Laut Tapernoux ist es Ziel der OAK BV, vor möglichen schwierigen Situationen Risiken aufzuzeigen und nicht zu spät zu kommen. Die Oberaufsichtskommission überdenke ihren Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen jedes Jahr. Derzeit sei nicht vorgesehen, etwa die individuelle Bewertung von Pensionskassen publik zu machen. Folglich sei auch kein «Run» auf schlechter benotete Sammelstiftungen zu erwarten. Jedoch sei die OAK BV klar der Auffassung, dass jede Kasse das Recht habe, die Einschätzung ihrer Risikosituation durch die Oberaufsichtskommission zu erfahren. Es sei durchaus möglich, dass die OAK BV in Zukunft noch klarer zum Ausdruck bringe, wo Pensionskassen und Sammelstiftungen im Vergleich mit dem Durchschnitt stünden.
OAK: Revidierte Verordnung für tiefere Abgaben
Der Bundesrat möchte verhindern, dass die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Überschüsse erzielt. Weil sie die zwei ersten Jahresrechnungen mit deutlichen Überschüssen abschloss, hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge BVV1 auf 1. Januar 2015 beschlossen.
Die erste Jahresrechnung für 2012 schloss mit einem Überschuss von 1,6 Mio. Franken ab, jene für 2013 mit einem Plus von 2 Mio. Franken. Dauernde Überschüsse sind nicht beabsichtigt und hätten auch keine gesetzliche Grundlage. Rückblickend hat sich insbesondere gezeigt, dass die Ansätze für die Aufsichtsabgaben zu wenig flexibel festgelegt wurden.
Die Verordnungsänderung hat zum Zweck, die Aufsichtsabgaben nach unten zu flexibilisieren. Die bisherigen Ansätze bilden die obere Begrenzung. Zudem wird aber auch der Rahmen für die Gebühren erweitert, die für die Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge der Pensionskasse erhoben werden. Insbesondere bei der Zulassung von grossen juristischen Personen in dieser Funktion konnte das Verfahren bisher nicht kostendeckend durchgeführt werden. Mit den ergriffenen Massnahmen sollten Überschüsse der OAK BV künftig vermieden werden.
Die neue Regelung wird erstmals für das Geschäftsjahr 2014 angewendet. Dieses bildet die Basis für die anzurechnenden Kosten. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
OAK: Experten-Fachrichtlinien als Mindeststandard
Die Oberaufsichtskommission hat die Weisung 3 des laufenden Jahres publiziert. Ihr Zweck: “Diese Weisungen erheben einzelne Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) zum Mindeststandard. Der Geltungsbereich dieser Fachrichtlinien wird somit vom Kreis der SKPE-Mitglieder auf sämtliche zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet.
Die Fachrichtlinien (FRP) konkretisieren und ergänzen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge zugeordneten bzw. durch diese wahrzunehmenden Aufgaben. Sie werden von der SKPE zu einzelnen Themen verfasst.”
OAK: Weisung für Anlagestiftungen
Die Oberaufsichtskommission hat mit der Weisung 2/2014 die Bedingungen für Anlagestiftungen bei Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung nach Art. 54 und 54a BVV 2 unter Anwendung des Art. 26 Abs. 3 ASV formuliert.
OAK Tätigkeitsbericht 2013
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat ihren Tätigkeitsbericht 2013 publiziert. Wir zitieren aus dem Kapitel “Ausblick und Ziele 2014” den Abschnitt zur “Systemaufsicht”. Es heisst dort:
“2014 wird mittels Inspektionen die Aufsichtstätigkeit aller kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden geprüft und mit einem formellen Prüfbescheid abgeschlossen. Schwerpunkte bilden in diesem Jahr aus Systemsicht wichtige Themen wie Rentnerkassen und Sammelstiftungen.
Daneben werden mit den Aufsichtsbehörden zwei Arbeitsgruppen gebildet: Eine Arbeitsgruppe soll Ergebnisse liefern, um die einheitliche Rechtsanwendung bei Teilliquidationen zu verbessern. Eine zweite Arbeitsgruppe setzt sich mit der Vereinheitlichung von Risikokennzahlen auseinander, die den Aufsichtsbehörden künftig für ihre Prüfungen zur Verfügung stehen sollen.
Die OAK BV wird die „Benutzerfreundlichkeit“ bei der Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung weiter verbessern, damit der administrative Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen möglichst gering gehalten werden kann. Mit dem Ziel, den möglichen Handlungsbedarf bei den Vorsorgeeinrichtungen besser identifizieren zu können, sollen für die Erhebung 2014 zudem die Risikokennzahlen neu kalibriert werden.
Die Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten (SKPE) werden nach einer Prioritätenliste von der OAK BV überprüft. Wie dies bereits für die Tätigkeit der Revisionsstellen geschehen ist, will die OAK BV auch bei den Experten für berufliche Vorsorge nach Möglichkeit nicht selber regulieren, sondern Fachrichtlinien der Kammer zum Mindeststandard erheben. Ziel dieser Massnahmen ist die Verbesserung der Qualität, des Informationsgehalts und der Vergleichbarkeit der Expertengutachten zum Nutzen der Stiftungsräte und der Aufsichtsbehörden.”
Gruppenbild mit Damen – die Mitglieder der Kommission v.l.n.r. Thomas Hohl, Peter Leibfried, Aldo Ferrari, Vera Kupper Staub, Pierre Triponez, Catherine Pietrini, Dieter Sigrist, André Dubey.
OAK: Finanzielle Lage der VE 2013
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die aktuellen Zahlen zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per Ende 2013 präsentiert. Dank einer durchschnittlichen Vermögensrendite von 6.1% (gegenüber 7.4% im Vorjahr) haben sich die Deckungsgrade weiter verbessert: Per Ende 2013 verfügten 93% (Vorjahr: 90%) der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie über einen Deckungsgrad von mindestens 100%. Bei den Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie betrug der entsprechende Anteil 28% (Vorjahr: 27%).
Unverändert hoch bleibt für die Vorsorgeeinrichtungen der Renditedruck, da die den Altersleistungen zu Grunde liegenden Zinsgarantien weiterhin deutlich höher ausfallen als die für die Bewertung der Verpflichtungen verwendeten Zinssätze. Die verwendeten technischen Zinssätze sind weiter gesunken. Nur noch 29% (Vorjahr: 47%) verwenden einen technischen Zinssatz von 3.5% oder höher.
Im Vergleich zum Vorjahr hat sich zudem die Risikosituation als Folge der positiven Anlageperformance deutlich verbessert. Aktuell müssen lediglich 13% (Vorjahr: 41%) der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie dem Segment mit hohem oder eher hohem Risiko zugerechnet werden.
Analog zu den technischen Zinssätzen wurden im vergangenen Jahr auch die Zinsgarantien für Altersrenten gesenkt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (BVG-Mindestumwandlungssatz) bleiben sie aber weiterhin hoch. Die den Altersleistungen zu Grunde liegenden Zinsversprechen sind damit in den meisten Fällen höher als die von der Vorsorgeeinrichtung sonst verwendeten Zinssätze. Aufgrund der existierenden Verpflichtungen und des gegenwärtig extrem tiefen Zinsniveaus bleibt der Renditedruck damit unverändert hoch.
OAK: Kriterien für die Zulassung von unabhängigen Vermögensverwaltern
Am 1. Januar 2014 ist Artikel 48f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Kraft getreten. Dieser Artikel zählt abschliessend diejenigen Personen und Institutionen auf, welche mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Darunter fallen neben den registrierten Vorsorgeeinrichtungen und den Anlagestiftungen insbesondere Anbieter, welche einer spezialgesetzlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind.
Zusätzlich kann die OAK BV weitere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin zulassen. Dies betrifft vor allem die in der Schweiz tätigen unabhängigen Vermögensverwalter, welche durch die neuen Vorschriften zwar nach wie vor keiner laufenden Aufsicht unterstellt werden, aber neu der Zulassung durch die OAK BV bedürfen, wenn sie Vermögen der beruflichen Vorsorge verwalten wollen.
Um die Rechtssicherheit zu garantieren und einen reibungslosen Übergang zum neuen Regime zu ermöglichen, wurden seitens der OAK BV bereits ab Mitte 2013 rund 150 provisorische Zulassungen für Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge erteilt.
Die OAK BV hat in der Zwischenzeit die Kriterien für die definitive Zulassung in einer ab heute geltenden Weisung konkretisiert. Im Vordergrund steht dabei die Gewährsprüfung betrieblicher, fachlicher und persönlicher Voraussetzungen. Die Zulassung der OAK BV gilt für drei Jahre und muss nach Ablauf erneuert werden.
Mitteilung OAK / Art. 48f BVV2 / Weisung
OAK: Vorsorgelösungen von Berufsverbänden innerhalb einer Sammeleinrichtung
Die Oberaufsichtskommission hat in einer Mitteilung eine Praxisänderung bei der Versicherung von Selbständigerwerbenden bekannt gegeben.
Die OAK schreibt: “In der zweiten Säule können verschiedene Institutionen als Gründerinnen von Vorsorgestiftungen auftreten und Vorsorgelösungen anbieten (Lebensversicherungen, Banken, Dritte). Auch Berufsverbände beteiligen sich an der Durchführung der beruflichen Vorsorge, in dem sie ihren Mitgliedern Vorsorgelösungen anbieten. Selbständigerwerbende mit Personal können sich bei der Sammeleinrichtung ihrer Wahl oder bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes anschliessen.
Bisher gibt es allerdings eine Einschränkung für Selbständigerwerbende ohne Personal: Nach Artikel 44 BVG können sich diese nur bei der Vorsorgeeinrichtung „ihres Berufes“ oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. Diese Praxis stiess auf Unverständnis bei Berufsverbänden, welche die für die Errichtung einer eigenen Vorsorgeeinrichtung erforderliche Grösse nicht aufweisen und daher gerne eine eigene Vorsorgelösung innerhalb einer Sammeleinrichtung geschaffen hätten. Die OAK BV erachtet eine Öffnung zugunsten der Selbständigerwerbenden als geboten, weil mit der 1. BVG-Revision und der Einführung der Artikel 1 bis 1h BVV 2 die Umrisse und der Inhalt der beruflichen Vorsorge klar abgegrenzt worden sind, womit die Gefahr von Missbrauch mit ausufernden Vorsorgeplänen gebannt ist.
Das geltende Recht verbietet nicht, dass von Sammeleinrichtungen Vorsorgelösungen für Berufsverbände angeboten werden. Der Anschlussvertrag wird direkt zwischen der Sammeleinrichtung und den Versicherungsnehmenden geschlossen. Die Berufsverbände spielen eine aktive Rolle bei der Vermittlung von Vorsorgelösungen. Sie bestimmen insbesondere, welche der von der Sammeleinrichtung angebotenen Vorsorgepläne ihre Versicherungsnehmenden wählen können.
Die Praxisänderung ist von den Steuerbehörden gutgeheissen worden, weil die Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Tatsache berücksichtigt werden muss, dass die Aufsichtsbehörden der zweiten Säule für die Konformität sämtlicher Vorsorgepläne mit den Artikeln 1 bis 1h BVV 2 verantwortlich sind.
Um die Arbeit der Steuerveranlagungsbehörden zu erleichtern ist vereinbart worden, dass der Vorsorgeplan (der in der Regel im Reglement enthalten ist) sowie die von der Sammeleinrichtung jährlich ausgestellten Versicherungsausweise den Zusatz „Vorsorgelösung des Berufsverbandes XY“ enthalten muss.”
OAK Erhebung zur finanziellen Lage der PKs
Die Oberaufsichtskommission hat den Fragebogen zur Erhebung der finanziellen Lage der Pensionskassen auf ihrer Website aufgeschaltet.
OAK: Weisung zur Revisionsstelle
Die Oberaufsichtskommission hat Weisungen zur Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle erlassen. Diese Weisungen definieren die Mindestanforderungen für die Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie tragen laut eigener Einschätzung der OAK “zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte bei und stellen eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung dar.”
OAK: Weisung zur Unabhängigkeit des Experten
Die Oberaufsichtskommission hat die Weisung zur Unabhängigkeit des Experten für die BV publiziert. Auffallendste Differenz zum Entwurf – der auf heftige Kritik gestossen ist – bildet der Wegfall des Verbots von Dienstleistungen, die über das Expertenmandat hinausgehen. An dessen Stelle ist das Verbot von Entscheidfunktionen getreten.
Stephan Wyss, Präsident der Kammer der PK-Experten, hat in “Vorsorge Aktuell” dazu eine erste Stellungnahme abgegeben. Wyss sagte u.a.: “Die OAK hat im letzten Jahr kommuniziert, dass sie prioritär die Systemrisiken der 2. Säule analysieren will. Deshalb waren wir in der SKPE überrascht, dass eine der ersten Weisungen der Unabhängigkeit von uns Experten für berufliche Vorsorge galt. Dazu kommt, dass bereits die BVV2 in Art. 40 die Unabhängigkeit des Experten detailliert regelt und die SKPE ihr eigene Unabhängigkeitsrichtlinie im letzten Jahr an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst und verschärft hat. Schliesslich haben Nachfragen ergeben, dass die Unabhängigkeit des Experten bisher aufsichtsrechtlich zu keinen Problemen geführt hat.
Die OAK hat uns ermöglicht, Feedback zum ersten Entwurf der Weisung zu geben und unsere Sicht der Dinge darzulegen. Gemäss meiner persönlichen Einschätzung war dieses Vorgehen geeignet und konstruktiv. Namentlich führte es gemäss meiner Meinung zu einer praxistauglichen Lösung nicht nur aus Sicht der Kassen und der Experten für berufliche Vorsorge, sondern auch aus Sicht der Aufsicht. Dieser konstruktiv-kritische Austausch mit der OAK ist eine gute Basis für die anstehenden noch wichtigeren Fachthemen, wie die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen unserer SKPE Fachrichtlinien durch die OAK.”
OAK Rundschreiben an Aufsichtsbehörden zu den öffentlichen Kassen
Die Oberaufsichtskommission nimmt in einem Rundschreiben an die Aufsichtsbehörden Stellung zu diversen Fragen der Ausfinanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen. Anlass dazu haben kürzlich erschienene Presseartikel gegeben, welche die OKA vermuten lassen, dass einige Gesetzgebungsinstanzen auf kantonaler und kommunaler Ebene sich nicht an den Mitteilungen orientieren. So sollen zum Beispiel mehrere Gemeinwesen die Vollkapitalisierung ohne Bildung genügender Wertschwankungsreserven per Stichtag 1. Januar 2014 mit gleichzeitigem Wegfall der Staatsgarantie vorsehen. Dies widerspreche klar den von der OAK BV publizierten Mitteilungen.
Man darf vermuten, dass die OKA mit bezug auf die öffentlichen Kassen noch diverse Probleme zu lösen hat und die erwünschte Compliance nicht immer im erhofften Ausmass gegeben ist, zumal es an Sanktionsmitteln fehl. Sie ist auf die Durchsetzungsfähigkeit der Aufsichtsbehörden angewiesen, an welche im letzten Satz die Mahnung ergeht: “Wir bitten um Kenntnisnahme und erwarten die Umsetzung dieses Rundschreibens und der Mitteilungen der OAK BV.”
Anpassung Swiss GAAP FER 26
Am 17. Juni 2013 hat die Fachkommission die neue Swiss GAAP FER 26 Vorsorgeeinrichtungen verabschiedet. Die überarbeitete Fachempfehlung Swiss GAAP FER 26 berücksichtigt die erhöhten Transparenzvorschriften aus den Änderungen des BVG und der Verordnungen sowie die Ergänzungen aufgrund der Weisung der Oberaufsichtskommission zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten. Daneben wurden verschiedene redaktionelle Präzisierungen und Ergänzungen vorgenommen, welche sich aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis ergeben haben. Die neuste Ausgabe der bvginfo von balmer etienne ist diesen Neuerungen gewidmet.
bvginfo / Weisung OAK Vermögensverwaltungskosten
OAK: Anerkannte TER-Konzepte
Die OAK BV hat die «Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Kosten von Fonds für Privatmarktanlagen» der Swiss Private Equity & Corporate Finance Association (SECA) anerkannt. Sie hat zudem eine aktuelle Liste der anerkannten TER-Kostenquoten-Konzepte für Kollektivanlagen publiziert. Sie gilt für Geschäftsjahre, die in der Periode 21.12.13 bis 30.11.14 enden.