Zur Weisung der OAK haben wir aus Expertenkreisen folgende Einschätzung erhalten.

    1. Materiell ändert sich gegenüber den alten Weisungen des Bundesrats nicht so wahnsinnig viel. Insbesondere «soll die Sanierungsdauer grundsätzlich nicht länger als fünf bis sieben Jahre, maximal 10 Jahre, ab der Feststellung der Unterdeckung dauern.» Wir fragen uns nur: Kann eine Dauer überhaupt dauern?
    2. Die OAK hält mit der Weisung fest, dass die Aufsichtsbehörde sicherstellen muss, «dass die Revision überprüft, ob das oberste Organ bzw. die Vorsorgekommission die Massnahmen beschlossen haben». Welche Massnahmen wird aber nicht gesagt. Da sterben Goethe und Einstein gleichzeitig noch ein zweites Mal.
    3. Wir wissen jetzt endlich, wann eine Unterdeckung als gering einzustufen ist. Nämlich «wenn die Vorsorgeeinrichtung diese ohne Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG [Sanierungsbeiträge Aktive oder Rentner] innerhalb von fünf Jahren seit der Feststellung der Unterdeckung beheben kann». Nicht im Erwartungswert oder so! Wenn eine PK also wissen will, ob die Unterdeckung erheblich ist, muss sie 5 Jahre ohne Sanierungsbeiträge abwarten. Wenn die Unterdeckung dann weg ist, war sie gering, sonst nicht – und dann hätte man früher eingreifen müssen.

  Weisung OAK