Aufgrund der ausserordentlichen Lage haben sowohl ASIP wie Vorsorgeforum beschlossen, ihre diesjährige Mitgliederversammlung schriftlich resp. elektronisch durchzuführen. Die Mitglieder werden entsprechend informiert.
Verbände
Stellungnahme Vorsorgeforum zur BVG-Reform
Wie üblich hat das Vorsorgeforum eine gemeinsame Stellungnahme der Mitgliederverbände zur BVG-Reform verfasst. Beteiligt sind der Pensionskassenverband ASIP, inter-pension, der Versicherungsverband, die Kammer der PK-Experten die Aktuarvereinigung sowie der Gewerbeverband.
Während die Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6 Prozent sowie die Notwendigkeit von Kompensationsmassnahmen ausser Frage steht, wird der vom Bundesrat resp. den Sozialpartnern vorgeschlagene Rentenzuschlag einhellig abgelehnt.
Unterschiedliche Meinungen bestehen bei der Finanzierung der Massnahmen für die Uebergangsgeneration. Eine Mehrheit spricht sich für eine zentrale Finanzierung aus, der ASIP will dafür die bestehenden Rückstellungen der einzelnen Pensionskassen einsetzen.
Über die engere Thematik der Vernehmlassung hinaus wird die Erhöhung des Referenzalters und die Entpolitisierung der technischen Parameter gefordert. Dazu heisst es:
Es steht ausser Frage, dass die Senkung des gesetzlichen Mindest-Umwandlungssatzes auf 6 Prozent längst nicht mehr den versicherungstechnischen Gegebenheiten entspricht. Selbst die in Expertenkreisen häufig zu hörende Forderung einer Senkung auf 5 Prozent scheint im Lichte der aktuellen Verhältnisse bereits wieder als ungenügend.
Wenn die Arbeitsgruppe des Vorsorgeforums sich deshalb dem Bundesrat mit dem Vorschlag einer Senkung auf 6 Prozent anschliesst, so geschieht das unter Berücksichtigung der politischen Realitäten und mit der gleichzeitigen Forderung, dass die Festlegung des Umwandlungssatzes aus dem Gesetz zu entfernen ist.
Der Bundesrat wird aufgefordert, die entsprechenden parlamentarischen Vorstösse (Parl. Initiative Bortoluzzi 12.414; Motion der SGK-N 16.3350) aufzunehmen. Es geht nicht an, dass jede BVG-Revision stets von diesem einen Parameter dominiert wird, was zu unfruchtbaren Auseinandersetzungen und Blockaden führt. Eine versicherungstechnische Grösse hat im Gesetz nichts zu suchen.
“BVG Reform – Ein Trauerspiel”
In der Gewerbezeitung kommentiert sgv-Vizedirektor Kurt Gfeller die Situation bei der Vernehmlassung zur BVG-Reform. Aus seiner Sicht ein Desaster für Bundesrat und Arbeitgeberverband.
Eine rasche BVG-Reform ist unumgänglich. Doch das Vernehmlassungsverfahren gleicht einem Trauerspiel. Es begann damit, dass Bundesrat Alain Berset das bestenfalls von einer schwachen Mehrheit des Arbeitgeberverbands unterstützte Gewerkschaftsmodell praktisch unverändert zur Bundesratsvorlage erklärte. Dass dies nicht gut gehen konnte, war absehbar.
Die Vernehmlassung entwickelte sich dann auch zusehends zum Fiasko. Die bürgerlichen Parteien, die Mehrheit der Wirtschaftsverbände sowie die Versicherungs- und Vorsorgewelt distanzierten sich in aller Deutlichkeit vom Vernehmlassungsentwurf und entwickelten ein Alternativmodell, das gute Chancen hat, die Hürden einer Volksabstimmung zu meistern.
Drei Tage vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist – als längst alle Meinungen gemacht und eine Vielzahl von Stellungnahmen bereits eingereicht waren – verlängerte Berset daher kurzum die Vernehmlassungsfrist. Der Vorwand: die Corona-Krise …
Weitere Empfehlungen zur Corona-Pandemie
Der ASIP hat an seine Mitglieder eine weitere Mitteilung mit Empfehlungen im Zusammenhang mit der Coronakrise verschickt. Die Mitteilung kann mit untenstehendem Link heruntergeladen werden. Sie behandelt folgende Themen:
- Kurzarbeit und Beiträge an die PK
- Finanzielle Lage
- PK als Immobilieneigentümerin
- Organisation / Strukturen
- Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- Home Office (grenzüberschreitende Tätigkeit)
- Temporäre Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven
Der Verband hat für seine Mitglieder zudem eine Helpdesk eingerichtet, das für die Beantwortung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Pandemie zur Verfügung steht.
Plan B für die BVG-Reform
Jérôme Cosandey von Avenir Suisse befasst sich mit der bundesrätlichen Vorlage zur BVG-Reform und stellt die diversen Alternativen vor. Er kommt zum Schluss:
Die Varianten auf dem Tisch zeigen, dass es unterschiedliche Lösungen gibt. Der Bundesrat wäre gut beraten, diese Vielfalt zur Kenntnis zu nehmen. Behauptungen wie «Der Vorschlag der Regierung ist das einzige gangbare Modell» oder «Es gibt keinen Plan B» rufen bei den Bürgern Abwehrreflexe hervor, auf solche Nötigungsversuche reagieren sie meist extrem allergisch.
Der von den Sozialpartnern ausgearbeitete und vom Bundesrat übernommene Kompromiss ist ein wichtiger Schritt im demokratischen Entscheidungsfindungsprozess, kann ihn jedoch nicht ersetzen. Weder auf der linken noch auf der rechten Seite werden die Parlamentarier bereit sein, dieses umstrittene Projekt einfach kommentarlos abzusegnen. Der Bundesrat hat bei der Auswertung der Resultate aus der Vernehmlassung die Pflicht, die Vorteile aller zur Diskussion stehenden Modelle hervorzuheben. Den Politikern obliegt es, diese dann intelligent in die Reform zu integrieren.
Reform ohne Rentenzuschlag, dafür mit einem UWS von 5,8%
Der ASIP hat seine Stellungnahme zur BVG-Revision publik gemacht. In einer Mitteilung schreibt der Verband dazu:
Als Fachverband hält der ASIP an seinem bereits im Mai 2019 vorgestellten Konzept fest. Eine Umfrage unter den Mitgliedern hat in allen Landesteilen und über viele Branchen hinweg breite Zustimmung zu den entsprechenden Elementen des Vorschlags ergeben. Dieser sieht eine Senkung des BVG-Umwandlungssatzes von 6,8% auf 5,8% vor, den Beginn des Alterssparens mit 20 anstatt mit 25 Jahren sowie eine leichte Senkung des Koordinationsabzuges, was speziell tiefere Löhne besserstellt. Zudem sollen die Altersgutschriften im Vergleich zur heutigen steilen Staffelung leicht abgeflacht werden.
Für die Übergangsgeneration, die nicht genügend Zeit erhält, die Senkung des Mindest-Umwandlungssatzes durch zusätzliches Sparen zu kompensieren, schlägt der ASIP ein systemkonformes Konzept für den Erhalt des Leistungsniveaus vor. Durch eine einmalige Erhöhung des BVG-Altersguthabens bei Pensionierung während einer Übergangsfrist von zehn Jahren soll sichergestellt werden, dass auch diese Generation praktisch keine Renteneinbussen erleidet. Ein solcher Ausgleich kann weitgehend aus schon vorhandenen Rückstellungen bei den Pensionskassen finanziert werden.
In Erinnerung zu rufen ist, dass es bei Einführung des BVG vor 30 Jahren im Bereich des Obligatoriums die vorgeschriebenen Sondermassnahmen gab (sie betrugen sogar 1% der versicherten Löhne), welche damals ohne Probleme von Vorsorgeeinrichtungen mit BVG-nahen Vorsorgeplänen finanziert werden konnten. In Analogie dazu sind die Kosten für die notwendigen Kompensationsmassnahmen überschaubar und können von den betroffenen BVG-nahen Kassen ohne weiteres getragen werden. Die von den Sozialpartnern vorgeschlagene generelle Verteuerung der Sozialabgaben durch einen neuen und zeitlich nicht limitierten Lohnabzug ist nicht nötig, hält der Fachverband fest.
Medienmitteilung / Stellungnahme
Pensionskassen und der Corona-Virus
Der Pensionskassenverband hat an seine Mitglieder eine Mitteilung mir Ratschlägen zum Verhalten angesichts des Corona-Virus geschickt. Dazu schreibt er:
Das Coronavirus stellt uns alle vor grosse Herausforderungen. Wir stehen vor turbulenten und unsicheren Zeiten, die unvorhergesehene Auswirkungen auf unsere ganze Gesellschaft haben. Selbstverständlich steht aktuell die Gesundheit von uns allen (Mitarbeitern und Versicherten) im Fokus und es sind alle Weisungen der Behörden zu befolgen, die helfen, diese Pandemie zu bekämpfen. Als PK-Verantwortliche sind Sie aktuell zweifellos auch mit verschiedenen strategischen, organisatorischen und kommunikativen Fragestellungen konfrontiert.
Der ASIP hat uns freundlicherweise seine Mitteilung zur Publikation zur Verfügung gestellt.
Stellungnahme der Versicherer zur BVG-Revision
Der Versicherungsverband schreibt in einer Mitteilung zu seiner Stellungnahme im Rahmen der BVG-Revision:
Die Vorschläge des Bundesrates zur Reduktion des Koordinationsabzuges und die neuen Ansätze für die Altersgutschriften zielen richtigerweise darauf ab, das Leistungsniveau des BVG bei voller Beitragsdauer trotz Senkung des Umwandlungssatzes zu erhalten. Der SVV begrüsst diese Zielsetzung ausdrücklich. Er sieht jedoch Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmassnahmen.
Die vorgesehene Halbierung des Koordinationsabzuges würde bei den Arbeitnehmenden und den Betrieben im Niedriglohnbereich überdurchschnittlich hohe Mehrbelastungen verursachen, was volkswirtschaftlich schädlich wäre. Der SVV schlägt deshalb eine weniger starke Reduktion des Koordinationsabzuges, eine moderatere Glättung der Altersgutschriften sowie den früheren Beginn des Alterssparens vor.
Die vorgeschlagene Massnahme für die Übergangsgeneration in Form eines Rentenzuschlages lehnt der Branchenverband der Privatversicherer ebenso ab wie die dafür angedachte Finanzierung. Gemäss Bundesrat soll der lebenslänglich zahlbare Rentenzuschlag pauschal, das heisst ohne Rücksicht darauf, ob ein Neurentner oder eine Neurentnerin von der Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes betroffen ist, ausgerichtet werden.
Solche nach dem Giesskannenprinzip und über die Übergangsgeneration hinaus gewährten Zuschläge hätten massive Mehrkosten zur Folge. Weiter würde damit in der zweiten Säule ein im Umlageverfahren organisiertes, systemfremdes Element eingeführt – und die bestehende implizite Umverteilung würde durch eine explizite Umverteilung abgelöst und ausgebaut.
Pilottest Ja – aber keine Regulierung
In einem Email an seine Mitglieder schreibt der ASIP mit Bezug auf den vom Bafu empfohlenen Klimaverträglichkeitstest zur Analyse von Finanzportfolien:
Bereits heute berücksichtigen viele Pensionskassen (PK) im Rahmen ihres Risikomanagements aus Eigeninitiative und unter Wahrnehmung ihrer treuhänderischen Sorgfaltspflichten Umwelt-, Sozial- und Corporate Governance-Aspekte (ESG-Kriterien). Wir stellen erfreut fest, dass immer mehr PK in ihren Anlagereglementen entsprechende Grundsätze verankern. Diesen Weg gilt es weiter zu beschreiten.
Zu beachten ist, dass die Europäische Union einen Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums» erstellt hat, der auch Auswirkungen auf die Schweiz haben wird. Im Rahmen der bevorstehenden Diskussion um das CO2-Gesetz werden diese Fragen zudem im Parlament immer relevanter. Auch wenn Nachhaltigkeitsthemen vermehrt in die Berichterstattung der Investoren gehören, will der ASIP keine automatische Übernahme der EU-Massnahmen. Der Entscheid bezüglich Umsetzung liegt immer beim obersten, die Verantwortung tragenden Führungsorgan der PK. Es braucht diesbezüglich keine Regulierung.
Für den ASIP als Fachverband stehen seit Jahren die Wissensvermittlung und die Sensibilisierung für das Thema „zukunftsorientiertes (nachhaltiges) Investieren“ im Vordergrund. Der ASIP hat in seinem Leitfaden für Vermögensanlagen von PK Grundsätze zur Umsetzung einer verantwortungsvollen Anlagepolitik definiert. Ergänzend zum Leitfaden haben wir zudem ein Video zur Thematik erstellt (vgl. www.asip.ch).
Im Sinne dieser Sensibilisierung empfiehlt der ASIP seinen Mitgliedern heute, an den seitens des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Staatssekretariates für Internationale Finanzfragen (SIF) angebotenen freiwilligen Klimaverträglichkeitstests zur Analyse der Finanzportfolien teilzunehmen.
Singles melden sich zur BVG-Reform
Pro Singles Schweiz betont in ihrer Stellungnahme zur BVG-Reform spezielle Aspekte, die sich aus der Situation von Alleinstehenden ergeben. Sie betreffen insbesondere die Hinterlassenleistungen.
Pro Single Schweiz fordert, Relikte aus alten Zeiten dringend zu revidieren:
1. Die Ausrichtung einer Hinterbliebenenrente an eine erwachsene Person soll an die gleichzeitige Leistung einer Erziehungs-/Betreuungsaufgabe gekoppelt sein und für Mann und Frau einheitlich gehandhabt werden. Eine Rente soll nur ausbezahlt werden, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Volljährige Kinder sind nicht mehr auf Tagesbetreuung durch einen Elternteil angewiesen. Als Kompensation für die eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit während der Kinderphase werden Erziehungs-/Betreuungs-gutschriften auf dem individuellen AHV-Konto gutgeschrieben.
2. Kinderrenten als Zuschlag zur Altersrente sind nicht mehr vertretbar. Wenn ein Altersrentner Vater wird, darf davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Kindes noch im erwerbsfähigen Alter ist und ein Einkommen inkl. Kinderzulagen generieren kann, zusätzlich zur AHV- und Pensionskassen-Rente des Ehemannes. Wenn es sich ein Paar leisten kann und auf Einkommen aus Berufstätigkeit verzichtet, ist das eine private Entscheidung, die nicht von der Allgemeinheit finanziell unterstützt werden soll.
3. Verfügungsberechtigung für alle gleich: Gemäss BVG Art. 19 2 hat der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen für eine Witwer- resp. Witwenrente erfüllt, Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Wir fordern, dass jede Person, unabhängig von Zivilstand und Wohnform, frei über diesen Betrag verfügen kann. Denn jedes Jahr bilden sich in den Pensionskassen 500 Millionen bis zu einer Milliarde Franken «freiwerdendes Vorsorgekapital» aus Beiträgen von Alleinstehenden ohne Kinder. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt die Alleinstehenden massiv.
Stellungnahme zu Verordnungsänderungen in der BV
Die KGAST schreibt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung über die diversen Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge:
Die KGAST unterstützt alle drei Verordnungsänderungen. Insbesondere begrüssen wir die Einführung einer Anlagekategorie «Infrastrukturanlagen» mit einer Kategorienbegrenzung von 10 Prozent nach Art. 53 Abs. 1 lit. e und f, sowie Abs. 2 und Art. 55 lit. f BVV 2.
Infrastrukturanlagen zeichnen sich durch hohe Wertbeständigkeit bei stabilen Erträgen aus. Den Vorsorgeeinrichtungen wird damit ermöglicht, in grösserem Mass als bisher auch in 2 ökologisch nachhaltige Projekte zu investieren. Die Diversifikation des Anlagevermögens ver- schafft den Vorsorgeeinrichtungen eine grössere Handlungsfreiheit. Dies wirkt sich risikomindernd auf das Anlagevermögen aus.
IZS: Stellungnahme zur BVG-Revision
Die Innovation 2. Säule hat ihre Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates eingereicht. Der Verband hält u.a. fest:
Sozialpartnerkompromiss: Sofern sich der Sozialpartnerkompromiss tatsächlich als mehrheitsfähig erweisen sollte, müsste diesem im Sinne höher liegender Interessen: der Aufhebung der Blockade und aus staatspolitischer Räson gefolgt werden. Sofern aber bereits vorhandene Bedenken im Mei- nungsbildungsprozess dazu führen, dass Korrekturen vorgenommen werden, möchten wir insbesondere unsere ausdrücklichen Vorbehalte zur gewählten Art des Rentenzuschlags zum Ausdruck bringen (siehe unten). Diese Vorbehalte ersuchen wir Sie als ausdrückliche Änderungsanträge entgegen zu nehmen, sofern Änderungen formell anstehen.
Koordinationsabzug: [Wir] befürworten die vorgeschlagene Senkung (Halbierung) des Koordinationsabzuges und die vorgeschlagene Anpassung der Altersgutschriften. Die sich daraus ergebende vorsorgemässige Besserstellung von Geringverdienenden bzw. Teilzeitarbeitenden macht sozialpolitisch Sinn.
Rentenzuschlag: Für ein als Übergangslösung empfundenes und auch so genanntes Konstrukt erachten wir es zudem als nicht tauglich, dass bei der Finanzierung dieses Rentenzuschlages keine ab- schliessende Befristung vorgesehen ist: Dies ist schon rein begrifflich eine Täuschung. Diese ergebnisoffene Situation für die künftige Ausgestaltung durch den Bundesrat könnte nicht nur im Volk vorhandenen Erwartungshaltungen widersprechen, sondern auch die Rechtssicherheit ernsthaft tangieren.
Asset Swaps 2019 in Immobilienanlagestiftungen
Die KGAST präsentiert die Ergebnisse der Umfrage zu den Immobilien-Sacheinlagen-Transaktionen im Kalenderjahr 2019.
Im Kalenderjahr 2019 wurden rund CHF 191 Mio. an Immobilienvermögen mittels Sacheinlagen übertragen. Damit liegt das letztjährige Volumen um 40% tiefer als der langfristige Durchschnitt von CHF 318 Mio. Bezüglich Nutzung, Liegenschaftsgrössen, regionaler Streuung und Steuerrulings war 2019 ein durchschnittliches und eher unauffälliges Jahr.
Ein Ende der Tiefzinspolitik scheint nicht unmittelbar bevorzustehen. Das verhaltene Wirtschaftswachstum, die tiefe Inflationsdynamik und die jüngste Aufwertung des Schweizer Frankens sind Gründe, die gegen eine baldige Normalisierung der Schweizer Geldpolitik sprechen. Damit bleibt der Anlagedruck unverändert hoch und Immobilien bleiben weiterhin eine im Vergleich zu anderen Anlageklassen attraktive Anlage.
Ein professionelles Immobilienmanagement dürfte angesichts des herausfordernden Umfeldes gefragt bleiben, was die Nachfrage nach Sacheinlagen stabil halten sollte.
Auf Linie ASIP
inter-penson, der Verband der Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, wendet sich in seiner Stellungnahme zur bundesrätlichen Vorlage der BVG-Revision gegen das vorgeschlagene Kompensationsmodell und schliesst sich weitgehend der ASIP-Lösung an. In einer Mitteilung wird festgehalten:
Inter-pension begrüsst die sofortige und einmalige Senkung des obligatorischen Umwandlungssatzes auf 6 Prozent. Mit einer Kompensation sollen während einer beschränkten Zeitdauer nur die tatsächlichen Renteneinbussen ausgeglichen werden.
Eine Zusatzrente, die für alle Renten unbegrenzt und über einen AHV-Beitragszuschlag von 0,5 Prozent finanziert wird, wie es der Bundesrat vorschlägt, lehnt inter-pension entschieden ab. Eine Vermischung von AHV mit BVG, von Umlage- mit Kapitaldeckungsverfahren widerspricht der Bundesverfassung. Ein Rentenzuschlag soll nach Jahrgang abgestuften prozentualen Gutschriften für maximal zehn Jahre geleistet werden.
Anstelle des bundesrätlichen Modells befürwortet inter-pension alternative Vorschläge ähnlich jenen des ASIP. Weil Modell, Altersgutschriften, Koordinationsabzug und Kompensationsmassnahmen unmittelbare finanzielle Auswirkungen haben, soll das Parlament die Detailregelungen sozialverträglich und mehrheitsfähig definieren.
Obwohl das Rentenalter in dieser Vorlage nicht zur Diskussion steht, erachten wir eine Erhöhung des Regelrentenalters für Frauen auf 65 Jahre als dringend notwendig. Zu favorisieren wäre ein auf Lebenserwartung und Renditeperspektive ausgerichtetes Rentenalter.
Master oder Feeder?
Vermögenswerte, welche ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, also auch Anlagestiftungsvermögen, sind von den direkten Steuern befreit. Dennoch unterliegen Anlagestiftungen verschiedenen Steuerarten und Abgaben. Ein Aufsatz in Expert Focus 20-1 von Roland Kriemler, Geschäftsführer der KGAST, zeigt die steuerrechtliche Behandlung der Anlagestiftungen auf.
Detailliert geht Kriemler dabei auf die Stampelabgaben ein, welche die Anlagestiftungen benachteiligen. Anlagestiftungen werden gemäss Art. 13 Abs. 4 StG als Effektenhändler qualifiziert. Sie sind deshalb nicht als befreite Anleger im Sinne von Art. 17 a StG zu behandeln. Entsprechend unterliegen die Käufe und Verkäufe von steuerbaren Urkunden der Umsatzabgabe. Die Abgabe beträgt 1,5 ‰ für inländische und 3,0 ‰ für ausländische Wertpapiere. Kriemler schreibt dazu:
Um gegenüber den Anlagefonds nicht weiter benachteiligt zu sein, unterlegten die Anlagestiftungen ab 2006 ihre Anlagegruppen mit bereits von der Stempelabgabe und der MWST befreiten institutionellen Fonds. Diese Kaskadenkonstruktion, welche als Master-Feeder-Struktur bezeichnet wird, ist zwar zum Vorteil der Anleger, denn die Mehrkosten des Master- Feeder sind geringer als die sonst fällig werdende Stempelabgabe, doch fallen Kosten für Administration, Revision, Aufsicht etc. sowohl auf Anlagestiftungs- (Feeder) als auch auf unterliegender Anlagefondsstufe (Master) an.
Abgesehen von den Mehrkosten aufgrund doppelter Strukturen bestehen weitere Nachteile: Die Lancierung einer Anlagegruppe bedingt eine Genehmigung durch die FINMA und führt zu zeitlichen Verzögerungen, weil gleichzeitig immer noch ein Teilvermögen eines Fonds lanciert werden muss. Faktisch wird damit eine nicht gerechtfertigte, doppelte Aufsicht etabliert (OAK BV und FINMA). Das Master-Feeder-Konzept führt zudem zu einem Teilverlust der Autonomie. So ist es den Anlagestiftungen nicht mehr erlaubt, selbst über die Securities- Lending-Programme zu bestimmen. Diese Kompetenz wird den Fondsgesellschaften übertragen, welche die entsprechenden Teilvermögen aufgesetzt haben.