Das PK-Netz hat ein Positionspapier zum neuen Art. 47a BVG verfasst, der den Versicherten ab 58 Jahren ab 1.1.21 neu den Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in ihrer Pensionskasse ermöglicht, sofern ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Dazu wird ausgeführt:
Neu können Versicherte bis zum ordentlichen Rentenalter in ihrer Pensionskasse bleiben – ohne, dass sie zum Vorbezug der Rente gezwungen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, die entsprechenden Sparbeiträge zu leisten. Das PK-Netz begrüsst die Implementierung des Art. 47a BVG deshalb als wichtigen Schritt in die richtige Richtung.
Wir bedauern aber, dass sich der gesetzliche Anspruch nur auf Versicherte beschränkt, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Diese Einschränkung ist zum einen nicht im Interesse der Versicherten und zum anderen mit einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die VE verbunden.
Auf Ebene der VE werden nun die Reglemente im Sinne des Art 47a BVG aktualisiert. Wir meinen: Wenn im Stiftungsrat die freiwillige Weiterversicherung ohnehin thematisiert wird, sollte man unbedingt auch über die weitergehenden Möglichkeiten in Art. 47 BVG diskutieren. Der gesetzliche Gestaltungsspielraum ist vorhanden, wir zeigen im vorliegenden Positionspapier auf, wie möglichst versichertenfreundliche Regelungen umgesetzt werden können.
Die Formulierung der Empfehlung des PK-Netz lautet:
Sinngemäss ist die Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 47a BVG auch in jenen Fällen möglich, bei denen der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses initiiert, das Arbeitsverhältnis schlussendlich aber mittels einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst wird.
Eine Arbeitnehmerkündigung, die von der Arbeitnehmenden vorgenommen wurde, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen, ist einer Arbeitgeberkündigung gleichgestellt.