Die OAK informiert, dass die „Liste der anerkannten TER-Kostenquoten-Konzepte für Kollektivanlagen“, welche eine Beilage zu den Weisungen W – 02/2013 «Ausweis der Vermögensverwaltungskosten» darstellt, angepasst worden ist. Die Anpassung betrifft die Anerkennung der Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Kosten von strukturierten Produkten des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte (SVSP).
OAK
OAK: von Triponez zu Kupper Staub
Der Bundesrat hat Vera Kupper Staub zur neuen Präsidentin der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ernannt. Vera Kupper Staub, bisher Vizepräsidentin, tritt ihr Amt am 1. Januar 2020 an und löst Pierre Triponez ab, der nach zwei Amtsperioden seinen Rücktritt eingereicht hat. Er war erster Präsident der 2012 als Teil der Strukturreform neu geschaffenen OAK.
Neben der Wahl von Vera Kupper Staub zur neuen Präsidentin der OAK BV wurden zudem Stefan Giger (als Arbeitnehmervertreter und Ersatz für den bisherigen Aldo Ferrari) sowie Séverine Arnold (als Ersatz für den bisherigen Joël Wagner) zu neuen Kommissionsmitgliedern ernannt. Neue Vizepräsidentin wird das bisherige Mitglied, Catherine Pietrini.
Die OAK BV setzt sich per 1. Januar 2020 damit aus sieben Personen zusammen, die vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren bis Ende 2023 gewählt wurden. Die Kommissionsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus.
- Vera Kupper Staub, Dr. oec. publ., Präsidentin, ehemalige Anlagechefin der Pensionskasse Stadt Zürich, ehemaliges ASIP-Vorstandsmitglied
- Catherine Pietrini, dipl. Pensionskassenexpertin, Vizepräsidentin, ehemalige Senior Aktuarin bei Pittet Associés
- Séverine Arnold, Prof. Dr., Professorin für Aktuarswissenschaften an der Universität Lausanne
- Kurt Gfeller, lic. rer. pol., Arbeitgebervertreter, Vizedirektor Schweizerischer Gewerbeverband
- Stefan Giger, Arbeitnehmervertreter, Generalsekretär VPOD
- Thomas Hohl, Dr. iur., ehemaliger Geschäftsführer der Migros-Pensionskasse, ehemaliges ASIP-Vorstandsmitglied
- Peter Leibfried, Prof. Dr. oec., Professor für Audit und Accounting an der Universität St. Gallen.
SR nimmt Motion Kuprecht zur OAK an
Der Ständerat hat sich in der Herbstsession mit der Motion Kuprecht «Gesetzesgrundlage zur Kontrolle der Oberaufsichtskommission über die berufliche Vorsorge” zu befassen. Sie wurde vom Rat mit 22 gegen 14 Stimmen angenommen. Die Motion fordert den Bundesrat auf, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die eine “Kontrolle der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) durch das Parlament ermöglicht und zum andern verlangt, dass künftig die Weisungen der OAK vorgängig durch das BJ oder das BSV auf ihre Gesetzeskonformität überprüft werden müssen.” Auszüge aus der Debatte:
Kuprecht: In der Vergangenheit hat sich mehrmals gezeigt, dass die OAK Weisungen erlassen hat, die weit über die Aufsicht gemäss Artikel 64a BVG hinausgehen. Teilweise haben diese Weisungen gar Gesetzescharakter. Bei der Installation der Oberaufsicht waren solche Arten von Weisungen so nicht vorgesehen.
Ziel der vorliegenden Motion ist es eben, gerade diese Nonkonformität vorgängig zumindest durch das BSV und das BJ prüfen zu lassen und zu klären, ob es sich bei der Weisungserteilung nicht um eine indirekte Gesetzgebung handelt.
Eine Oberaufsicht kann und darf nicht gesetzgeberisch tätig sein. Derartige Handlungen unterstehen einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament und dürfen nicht von der OAK durch die Hintertüre ihres Weisungsrechtes vorgenommen werden.
Es ist auch nicht zielführend, wenn derartige Weisungen an die regionalen Stiftungsaufsichten sowie an andere Adressaten nur an die Gerichte weitergezogen werden können. Dies erschwert nicht nur die eigentliche Arbeit der regionalen Aufsichtsstellen. Es löst auch Unbehagen und Streitigkeiten aus und trägt weder zur Akzeptanz noch zur Glaubwürdigkeit der OAK geschweige denn des BVG bei.
Ettlin: Es steht in der Stellungnahme des Bundesrates, dass ja immer noch der Weg an das Gericht offen bleibe. Das finde ich eine schlechte Argumentation: Dann geh doch vor Gericht! Das müsste uns immer aufhorchen lassen, weil man die Probleme vorher lösen soll und kann. Auch hier kann man sie vorher lösen.
Die ganze Thematik, die von der Motion Kuprecht angesprochen wird, dreht sich um die generelle Frage, wer den Kontrolleur kontrolliert. Das ist hier zu fragen: Wer kontrolliert den Kontrolleur? Unabhängigkeit ist wichtig, sie ist auch hier wichtig, aber sie kann nicht uneingeschränkt sein. Bei aller Sympathie für unabhängige Instanzen – hier stellt sich eine wesentliche Systemfrage.
Mein Postulat wurde erwähnt; dieses Postulat hat ja auch zum Gutachten von Professor Thomas Gächter vom 12. Juli 2017 geführt. Darin wurde aufgezeigt, dass die spezifische Weisung, die ich in der Begründung meines Postulates angesprochen hatte, keine gesetzliche Grundlage hat. Hier ist die OAK also zu weit gegangen, und dies trotz Vernehmlassung usw.
Fässler: Wir haben auf die Session hin ein Schreiben eines «PK-Netzes zweite Säule» mit Datum vom 13. September 2019 erhalten. Dort steht etwas Unglaubliches geschrieben: «Das dezentrale Aufsichtssystem in der zweiten Säule mit den regionalen Aufsichtsbehörden, welche unter der Oberaufsicht des Bundes durch die OAK BV stehen, ist schon heute unter dem Gesichtspunkt der Effizienz problematisch.»
Diese Feststellung dieses mir unbekannten PK-Netzes entbehrt jeglicher Grundlage und ist ein unhaltbarer Affront gegen die regionalen und kantonalen Direktaufsichtsbehörden. Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung ist mir die Feststellung wichtig, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden höchst professionelle und auch sehr effiziente Arbeit leisten, die meines Wissens seit Jahren zu keinen relevanten Beanstandungen Anlass gegeben hat.
Berset: L’indépendance, en effet, est indispensable dans ce cadre, pour que l’autorité de haute surveillance puisse accomplir correctement sa mission en toute objectivité et sans influence politique. C’est pourquoi le législateur a prévu expressément qu’elle ne soit soumise à aucune directive ni de la part du Conseil fédéral ni de la part du DFI. (…)
Avec cette argumentation, j’aimerais donc vous inviter – c’est un dossier qui nous occupe depuis longtemps – à rejeter la motion parce qu’elle irait, à notre sens, à l’encontre de la volonté claire du législateur de mettre en place une commission indépendante pour la haute surveillance dans la prévoyance professionnelle.
OAK akzeptiert FRP 4 als “Mindeststandard”
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die neue Fachrichtlinie 4 “Technischer Zins” erwartungsgemäss als Mindeststandard verbindlich erklärt. Damit wird auch die mehrjährige Auseinandersetzung zwischen SPKE und OAK um die FRP 4 beendet. Sie gilt ab 31.12.2019. In der Mitteilung heisst es:
Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge die überarbeiteten Weisungen W–03/2014 „Erhebung von Fachrichtlinien der SKPEzum Mindeststandard“ verabschiedet. Zusätzlich zu den FRP 1, 2, 5 und 6 wird neu auch der Geltungsbereich der FRP 4 (Technischer Zinssatz, Version vom 25. April 2019) vom Kreis der Mitglieder der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) auf sämtliche zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet.
“Mehr Kompetenzen für die OAK”
Pierre Triponez, Präsident der OAK, äussert sich in einer Sendung des Radio SRF zur Risikosituation bei den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, wo die OAK auf vermehrte Aufsichtskompetenzen und erweiterte Vorschriften drängt. Dies vor dem Hintergrund, dass bald drei Viertel der Aktiven in SGE versichert sind und die Konkurrenzsituation angeblich Anlass für Sicherheitsbedenken gibt.
OAK-Bericht: Finanzielle Lage der Pensionskassen
Die Oberaufsichtskommission BVG zu ihrem Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2018:
Die für die ganze Schweiz einheitliche und risikoorientierte Früherhebung ermöglicht eine aktuelle Gesamtsicht über die finanzielle Lage des Systems der beruflichen Vorsorge mit Stichtag 31. Dezember 2018. Die Erhebung wird in enger Koordination mit den regionalen und kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden durchgeführt. Bis Mitte April 2019 haben 96% (gegenüber 95% im Vorjahr) der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen mit einer Bilanzsumme von 978 Milliarden Franken (Vorjahr: 988 Milliarden Franken) den Fragebogen der OAK BV ausgefüllt.
Die den zukünftigen Altersleistungen zu Grunde liegenden Zinsversprechen fallen im Durchschnitt konstant höher aus als die für die Bewertung der Verpflichtungen von den Vorsorgeeinrichtungen verwendeten technischen Zinssätze. Die Umverteilung von den aktiven Versicherten hin zu den Rentnern bleibt somit nach wie vor bestehen. Sie hat im Jahr 2018 zwar aufgrund der weniger starken Senkung der technischen Zinssätze, d.h. der geringeren Aufwendungen für die Nachfinanzierung der laufenden Renten abgenommen, bleibt aber mit jährlichen 0.6% der gesamten Vorsorgekapitalien resp. rund 5.1 Milliarden Franken nach wie vor substanziell.
In den letzten zehn Jahren haben die Vorsorgeeinrichtungen überdurchschnittlich oft von guten bis sehr guten Anlageerträgen profitiert. Dennoch sind die Wertschwankungsreserven im Durchschnitt nicht voll, sondern nur zu 36% geäufnet (Vorjahr: 68%). Ein bedeutender Teil der Erträge wurde für die vorsichtigere Bewertung der Rentenverpflichtungen verwendet.
Auf der Leistungsseite reduzierten die in den letzten Jahren beschlossenen Senkungen der Umwandlungssätze die zukünftig notwendigen Renditen und stärkten so die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Gleichzeitig sank das zukünftige Rentenniveau in den letzten vier Jahren um durchschnittlich rund 11%. Diese Reduktionen des Leistungsniveaus wurden oft nicht vollständig ausgeglichen; die Versicherten mussten respektive müssen diese teilweise selbst ausgleichen, durch höhere Beiträge oder mehr Beitragsjahre, oder sich auf das tiefere Leistungsniveau einstellen.
OAK: BR antwortet auf Interpellation Kuprecht
In seiner Interpellation vom vergangenen Dezember kritisierte SR Alex Kuprecht eine von der Oberaufsichtskommission geplante Weisung zu den Sammelstiftungen. Deren Durchführung würde zu Kosten von 500 Franken pro Versicherten führen, rechnete er vor. An den Bundesrat stellte er u.a. die Frage, ob die OAK damit nicht den vorgegebenen Weisungsrahmen und damit ihre Kompetenzen überschreiten würde. Jetzt liegt die Antwort des Bundesrates vor, und wie nicht anders zu erwarten stellt er sich auf die Seite der OAK und weist alle von Kuprecht aufgeworfenen Kritikpunkte zurück. In der Antwort heisst es u.a.:
Werden Aufsichtslücken festgestellt, ist es angezeigt, dass die OAK BV im Rahmen ihrer Kompetenz die notwendigen Massnahmen trifft. Die Sicherheit der Leistungen der Versicherten hat grundsätzlich Vorrang gegenüber Kostenüberlegungen, sofern die Kosten angemessen sind. Aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben müssen die Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken ohnehin periodisch auch auf Stufe Vorsorgewerk prüfen.
Dabei können sie die Resultate ihrer Prüfungen auch gruppiert und in tabellarischer Form darstellen, was ihren Aufwand und damit auch die Kosten in Grenzen hält. In der Vergangenheit ist es den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge immer gelungen, ihre Arbeit effizient zu organisieren.
Die Gesetzeskonformität der Weisungen zu prüfen liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates. Die OAK BV darf zur Vereinheitlichung der Aufsichtstätigkeit Weisungen erlassen für Aufgaben, die die Expertinnen und Experten und das oberste Organ ohnehin bereits heute wahrnehmen müssen. Ihre Weisungen dürfen allerdings das Gesetz nur konkretisieren, nicht aber es ergänzen.
Die gesetzlichen Aufgaben des obersten Organs ändern sich mit dem Weisungsentwurf nicht. Die Aufsichtsbehörden können von der OAK BV angewiesen werden, bestimmte Erläuterungen, Beurteilungen und Bestätigungen von den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu verlangen. Das oberste Organ bleibt verantwortlich für die finanzielle Sicherheit der Stiftung und muss dafür sorgen, dass die strukturellen Risiken identifiziert und geprüft werden.
Der Bundesrat beabsichtigt keine Änderung des heutigen Aufsichtssystems. Eine einheitliche Bundesaufsicht müsste gegebenenfalls mit einer Gesetzesänderung vom Parlament beschlossen werden.
pw. Der Bundesrat kommt Kuprecht in keinem Punkt entgegen. Alles ist bestens. Man darf vermuten, dass die bundesrätliche Antwort mit Hilfe der OAK formuliert worden ist. Der Interpellant dürfte damit kaum befriedigt sein. Die Kostenfrage wird mit dem hilfreichen Hinweis auf die Kostenersparnis durch eine tabellarische Darstellung beantwortet. Das darf wohl unter der Kategorie unfreiwilliger Humor abgebucht werden. Will unsere Regierung damit eine Lektion in Excel erteilen? Aber über die Gesetzeskonformität der Weisungen will er sich nicht äussern, weil das nicht in seiner Kompetenz liege. Die Expertise Gächter wird gar nicht erst erwähnt. Wer sonst ist aber dafür zuständig? Dazu hätte man gerne eine Antwort. Affaire à suivre.
Phoenix in der Asche
Newsnet berichtet über die Probleme bei der Sammelstiftung Phoenix, deren Stiftungsrat von der Aufsicht abgesetzt wurde, was per Gerichtsbeschluss aber rückgängig gemacht wurde, wogegen wiederum die OAK beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt hat. Im Zwielicht steht der Unternehmer Serge Aerne, als “Initiant” der Phoenix und einer weiteren Pensionskasse bezeichnet, der verdächtigt wird, private Interessen mit jener der Vorsorgeeinrichtungen vermischt zu haben. Im Artikel von TA und weiteren Zeitungen heisst es:
Aerne hat mit der Sammelstiftung Phoenix aber auch eine Vorsorgeeinrichtung unter anderem für kleine und mittlere Betriebe initiiert, die seit 2013 operativ tätig ist. Offenbar hat er seine Rollen als Geschäftsmann und bei der Phoenix in fragwürdiger Weise vermischt. Denn die Aufsicht beanstandet eine Vielzahl von Mängeln. Laut internen Dokumenten wurden Interessen unzureichend offengelegt, Geschäfte der Stiftung mit Unternehmen, die mit Aerne verbunden sind, sollen Verluste verursacht haben. Zudem weist der Vorsorgepool «Solid» einen alarmierend tiefen Deckungsgrad von 76,4 Prozent aus.
Die kantonale Aufsicht reagierte und setzte mit dem Stiftungsrat das oberste Organ ab. Nun tobt ein Kampf um die Kontrolle der Phoenix. Gemäss einem Gerichtsbeschluss kann der Stiftungsrat in diesen Tagen die Leitung wieder übernehmen. Dagegen wehrt sich die eidgenössische Oberaufsicht Berufliche Vorsorge mit einer Beschwerde, die sie kürzlich beim Bundesgericht eingereicht hat. Die Aufsichtsstellen äussern sich nicht zum laufenden Verfahren.
«Der Fall der Pensionskasse Phoenix zeigt exemplarisch, zu welchen Missständen es bei Sammeleinrichtungen kommen kann», sagt Urban Hodel, Geschäftsleiter des PK-Netzes, das Arbeitnehmende in der zweiten Säule vertritt. Die Aufsicht habe zu wenig Möglichkeiten einzugreifen. «Das macht es schwierig, Interessenkonflikte zu unterbinden, mit erheblichen Risiken für die Versicherten.» Klartext spricht der erfahrene Pensionskassenexperte und Rechtsanwalt Martin Hubatka, der den Fall kennt: «Die Sammelstiftung Phoenix muss so rasch wie möglich liquidiert werden», sagt er.
“Das unschöne Geschäft mit den Pensionierten”
Bernhard Kislig befasst sich im Tages Anzeiger mit dem Problem der Rentnerkassen. Er schreibt:
Was in der Privatwirtschaft schwierig wäre, funktioniert in der Altersvorsorge: Mit sanierungsunfähigen Pensionskassen können Verwalter jahrelang Geld verdienen. Risiko gibt es dabei keines. Wenn das Kapital aufgebraucht ist, wird das Vorsorgewerk dem Sicherheitsfonds BVG übergeben. Dies ist ein Auffangbecken für Pensionskassen mit finanziellen Problemen, das Renten bezahlt, für die kein Geld mehr vorhanden ist. (…)
Es gibt eine Reihe von Vorsorgeeinrichtungen, die dieses Geschäftsmodell anwenden. Das bestätigt Manfred Hüsler, Direktor der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK). Dabei geht es um Pensionskassen, die ausschliesslich oder zu einem grossen Teil aus Rentnern bestehen. Viele davon sind ausreichend finanziert, aber bei manchen ist es nur eine Frage der Zeit, bis das Geld nicht mehr reicht, um die versprochenen Renten überweisen zu können.
Kassen, die ausschliesslich aus Rentnern bestehen, sind sanierungsunfähig, wenn sie einmal in Schieflage geraten sind. Denn es sind keine aktiven Versicherten und kein Arbeitgeber mehr da, die Geld einschiessen können. Und die versprochenen Renten können nicht nachträglich gekürzt werden, denn diese sind garantiert. In solchen Fällen senken Pensionskassen manchmal ihre Deckung von mindestens 100 Prozent bis fast auf 0, bevor sie es schliesslich dem Sicherheitsfonds übergeben, um die ausstehenden Renten zu finanzieren.
Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in einem Urteil von 2017 legitimiert. Gemäss den höchsten Richtern darf der Sicherheitsfonds ein Vorsorgewerk erst unter seine Fittiche nehmen, wenn es sanierungs- und zahlungsunfähig ist. Die OAK und der Sicherheitsfonds wollten dieser Praxis einen Riegel vorschieben und klagten gegen die IGP-BVG-Sammelstiftung. Beide Organisationen wollten die IGP rasch dem Sicherheitsfonds unterstellen.
Laut Daniel Dürr, Leiter des Sicherheitsfonds, gab es für die Klage zwei Gründe. Erstens sollte mit dem Vorsorgekapital sparsamer umgegangen werden – denn «der Sicherheitsfonds verrechnet weniger Verwaltungskosten». Zweitens wollte der Sicherheitsfonds prüfen, ob die Sammelstiftung für Verfehlungen haftbar gemacht werden kann. (…)
Bisher hat die IPG den Sicherheitsfonds über 54 Millionen Franken gekostet. «Zusammen mit weiteren Verpflichtungen, die sich bereits abzeichnen, wird sie zum teuersten Fall, den der Sicherheitsfonds jemals gehabt hat», bestätigt Dürr.
OAK: Ergänzung zur Weisung Wohlfahrtsfonds
Die OAK BV hat in den Weisungen W-02/2016 «Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB » vom 20. Oktober 2016 Ergänzungen in den Erläuterungen vorgenommen.
Per 1.4.2016 ist Art. 89a Abs. 7 ZGB in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wird dem auf die Initiative Pelli zurückgehenden Anliegen Rechnung getragen, welches Erleichterungen für Wohlfahrtsfonds gefordert hat, damit diese administrativ entlastet werden und der Rückgang der Anzahl der Wohlfahrtsfonds aufgehalten wird.
Die OAK-BV hat für den einheitlichen Vollzug Weisungen erlassen. Eine Vereinfachung betrifft die Erfüllung der AHV-Beitragspflicht durch den Wohlfahrtsfonds bei Leistungen an den Destinatär, wenn diese in Ausnahmefällen der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind. In der Aufsichtspraxis stellte sich die Frage, ob die Erfüllung der AHV-Beitragspflicht durch den Wohlfahrtsfonds den Stiftungszweck verletzt. Die Erläuterungen der Weisungen halten nun explizit fest, dass der Stiftungszweck in diesen besonderen Konstellationen nicht verletzt wird.
“Dunkle Ecken in der Altersvorsorge”
In der Berner Zeitung beschäftigt sich Bernhard Kisling mit den Sammelstiftungen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Weisungsentwurf der OAK.
«Die Entwicklung bei den Sammeleinrichtungen bereitet uns grosse Sorge», sagt Manfred Hüsler, Direktor der Oberaufsichtskommission (OAK). Zum Teil sind es sehr viele Arbeitgeber, die einer Sammeleinrichtung die Altersvorsorge ihrer Angestellten anvertrauen. Hüsler nennt zwei Probleme, die eine gefährliche Dynamik in Gang setzen können: Erstens legen die Sammeleinrichtungen stark zu, weil sich ihnen je länger je mehr Mitglieder anschliessen – damit steigt das verwaltete Kapital und das finanzielle Risiko.
Zweitens weisen die Sammeleinrichtungen oft komplexe Strukturen auf, was die Aufsicht und die Risikobeurteilung erschwert. «Es besteht die Gefahr, dass kaum durchschaubare Gebilde entstehen, in denen angeschlossene Vorsorgewerke ein Eigenleben führen und der Stiftungsrat der Gesamtstiftung die Kontrollen nur ungenügend wahrnimmt», warnt Hüsler. (…)
Die betroffenen Verbände lehnen die Vorlage ab. Inter-Pension, die Interessengemeinschaft der Sammeleinrichtungen, befürchtet Bürokratie und happige administrative Kosten zulasten der Versicherten. Der Pensionskassenverband Asip kritisiert den Transparenzentwurf der OAK vorab aus formalen Gründen. «Hier geht es um eine neue Regulierung, damit überschreitet die Aufsicht ihre Kompetenzen», sagt Asip-Direktor Hanspeter Konrad. Die OAK bewege sich mit ihrem Vorstoss auf juristisch dünnem Eis. Ein Vorwurf, den SVP-Ständerat Alex Kuprecht übernommen hat: Per Interpellation verlangte er Auskunft über das Vorgehen der OAK.
Marco Jost, Pensionskassenexperte bei der Beraterin PPCmetrics hat hingegen «volles Verständnis» für die OAK. «In einigen Fällen werden mit Absicht intransparente Konstrukte geschaffen», moniert Jost. Er habe Einblick in Sammeleinrichtungen gehabt, «bei denen selbst mir als Experte nicht klar war, wer das Risiko trägt und wer bei ungünstiger Entwicklung haftet». (…)
Auf Nachfrage räumt Asip-Direktor Konrad ein, dass es in der Regulierung Lücken gebe und die Transparenz bei Sammeleinrichtungen in einigen Punkten erhöht werden müsse. «Doch dafür braucht es Gesetzesänderungen», betont Konrad. Nach seiner Einschätzung wäre es Aufgabe von Parlament oder Bundesrat, mehr Transparenz zu schaffen und allfälligen Risiken in der Altersvorsorge zahlreicher Versicherter vorzubeugen.
Marco Jost spricht von einer «heissen Kartoffel», die niemand in die Hand nehmen wolle. Er spürt aber auch Desinteresse. So habe die Politik das Problem bislang nicht erkannt. «Vielleicht müssen erst einmal Arbeitnehmende ihr Vorsorgekapital verlieren, bevor etwas geschieht», stellt Jost ernüchtert fest.
Kontroverse um OAK-Weisung
Die teils heftigen Reaktionen auf den Weisungsentwurf der OAK zu den Sammelstiftungen haben nun auch zu Gegenreaktionen geführt. An den Info-Tagen der Zürcher BVS wurde von Vertretern der Behörde mehrfach betont, die Kritik beruhe auf Missverständnissen. Nachdem das BVS schon früher auf die Risiken der marktorientierten Sammelstiftungen gewiesen hat, ist davon auszugehen, dass es beim Weisungsentwurf der OAK aktiv involviert war. Andererseits hat die direkt angesprochene inter-pension kritisiert, dass sie bei der Ausarbeitung der Weisung nie kontaktiert habe. In der Handelszeitung hat Andreas Valda das Thema aufgegriffen. Er schreibt:
«Über die Jahre sind komplexe Sammelstiftungen entstanden, die nur schwer verständlich sind», bestätigt Roger Baumann von der Beratungsfirma C-Alm und Dozent für berufliche Vorsorge der Uni St. Gallen. Es gebe Sammelstiftungen, die «ein Eigenleben» führten und wo das oberste Organ «nicht mehr den kompletten Durchblick» habe. (…)
Die Reaktionen der Branche auf den Entwurf sind allerdings gereizt. Der Pensionskassenverband Asip lehnt ihn rundweg ab, ebenso der Verband der Sammelstiftungen Inter-Pension. Der Verband wirft der Oberaufsicht vor, sie überschreite ihre Kompetenzen. Wenn, dann müsse das Gesetz geändert werden. Darüber hinaus würde die Weisung zu massiven Mehrkosten führen, mehr Bürokratie schaffen, aber nicht mehr Sicherheit garantieren. Die Rede ist gar von Zusatzkosten je Versicherten von 1530 Franken – was freilich überzogen ist. (…)
Versicherungsexperte Baumann liest die Reaktion anders: «Die Weisung trifft in einigen Punkten den Nerv gewisser Sammeleinrichtungen. » Sie zeige auf einen wunden Punkt, sagt auch Pensionskassenexperte Stephan Wyss von Prevanto, Ex-Präsident der PK-Expertenkammer. «Der Wettbewerb unter Sammelstiftungen hat zu Vorsorgewerken geführt, die Leistungen versprechen, die nicht ausreichend finanziert sind», sagt Manfred Hüsler von der OAK BV. Er nennt keine Namen, aber Experten, Broker und Leiter gut geführter Stiftungen reden «von zum Teil abenteuerlichen Konstrukten». (…)
Baumann sagt, viele kleine Stiftungen imitierten die Grossen. Das mache die Sache für die Aufsicht «sehr anspruchsvoll ». Ob der Entwurf das Gelbe vom Ei ist, werden die nächsten Wochen zeigen. Am Dienstag lief die Konsultation aus. Tatsächlich könnten gewisse Passagen missinterpretiert werden und zu Leerlauf führen. Das letzte Wort werden das zuständige Bundesamt und vielleicht das Parlament haben. Ungeklärt ist nämlich, ob Vorsorgewerke nicht zuerst im Gesetz definiert werden müssten. Heute sind sie für den Gesetzgeber praktisch Luft.
OAK und Experten-Kammer zum technischen Zins
Während die Kammer der Pensionskassenexperten eine Vernehmlassung zur Fachrichtlinie 4 “Technischer Zins” durchführt, hat die OAK gleichzeitig eine Anhörung zur Festlegung des technischen Zinses veranlasst. Der ASIP hat zu den beiden Umfragen ihre Stellungnahme publiziert. Seine Sympathien liegen eindeutig beim Konzept der Kammer, während gleichzeitig Vorgehen und Zielsetzung der OAK kritisiert werden. An die Adresse der OAK wird ausgeführt:
Wohlwissend, dass die OAK BV und die Kammer seit mehreren Jahren über die Mechanik zur Festlegung des technischen Zinssatzes diskutier en , kann der ASIP den gewählten Weg der OAK BV nicht unterstützen . Im Gegensatz zur gewünschten Klarstellung schafft dieses Vorgehen mehr Unsicherheit und Verwirrung.
Der ASIP unterstützt die überarbeitete FRP 4 der Kammer und sieht im Vorschlag der OAK BV keine Verbesserung – im Gegenteil. Aus Sicht ASIP ermöglicht der vorgeschlagene Mechanismus der Kammer eine notwendige Flexibilität sowohl für das oberste Organ wie für den Experten. Die FRP 4 beschreibt die Herleitung einer Obergrenze für den technischen Zinssatz nachvollziehbar, wobei zu beachten ist, dass die vorgesehene Obergrenze nicht automatisch eine Empfehlung für den technischen Zinssatz darstellt. Der Experte berücksichtigt u.a. im Rahmen seiner Empfehlung die Struktur und Merkmale der Vorsorgeeinrichtung. Richtigerweise soll der technische Zinssatz einer Rentnerkasse nicht wesentlich vom risikolosen Marktzins abweichen.
Im Vorschlag der OAK BV wird hingegen die sog. Obergrenze zum allgemeingültigen technischen Zinssatz. Der Experte soll einerseits gemäss Ziffer 4.1. in seiner Empfehlung die definierte Obergrenze einhalten, soll aber anderseits eine Empfehlung abgeben, wenn der technische Zinssatz über der vorgegebenen Obergrenze liegt. Faktisch besteht im Rahmen dieses Prozesses keine Flexibilität mehr. Zudem erscheint uns die vorgeschlagene Glättung von drei Jahren als zu lange.
Freundlicher tönt die Antwort an die Kammer der Experten:
Aus Sicht ASIP ermöglicht der vorgeschlagene Mechanismus eine notwendige Flexibilität sowohl für das oberste Organ wie für den Experten. Die FRP 4 beschreibt die Herleitung einer Obergrenze für den technischen Zinssatz nachvollziehbar, wobei zu beachten ist, dass die vorgesehene Obergrenze nicht automatisch eine Empfehlung für den technischen Zinssatz darstellt. Der Experte berücksichtigt u.a. im Rahmen seiner Empfehlung die Struktur und Merkmale der Vorsorgeeinrichtung. Richtigerweise soll der technische Zinssatz einer Rentnerkasse nicht wesentlich vom risikolosen Marktzins abweichen.
Der ASIP erachtet auch den vorgesehenen Zeitraum von sieben Jahren für die Umsetzung der Empfehlung als angemessen.
In diesem Sinn unterstützen wir den überarbeiteten Vorschlag und erwarten, dass die Generalversammlung der Kammer der Pensionskassen-Experten vom 25. April 2019 dieser Lösung zustimmt. Es gilt alles daran zu setzen, dass eine praxistaugliche, sinnvolle Lösung für die Festlegung des technischen Zinssatzes umgesetzt wird.
Stellungnahme an OAK / Stellungnahme an Kammer /
Anhörung OAK technischer Zins
Ablehnung der OAK Weisung Sammelstiftung
Nachdem die inter-pension mit spitzer Feder die vorgeschlagene Weisung der OAK heftig verworfen hat, macht jetzt auch der Pensionskassenverband erhebliche Vorbehalte. In einer Mitteilung hält der ASIP fest:
Der ASIP lehnt diese Weisung integral ab. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Bedeutung der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in der beruflichen Vorsorge wächst und heute nur punktuell spezifische Regelungen bestehen, rechtfertigt diese Ausgangslage den Erlass der vorliegenden Weisung mit weitreichenden Konsequenzen in keiner Weise.
Die Weisung würde oberstes Organ und Experten verpflichten, umfassende Erläuterungen, Beurteilungen und Bestätigungen bezüglich verschiedener Themen (u.a. Risikoverteilung, Ausgestaltung der Vorsorgepläne) jährlich vorzunehmen, in einem Dokument festzuhalten und der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zudem sieht die Weisung umfassende Governance-Bestimmungen hinsichtlich Zusammensetzung und Aufgaben des obersten Organs vor. Schliesslich wird auch der Prüfauftrag der Revisionsstelle erweitert.
Mit dieser Weisung überschreitet die OAK BV ihre Kompetenzen. Sie nimmt für sich Rechtsetzungskompetenzen in Anspruch, für die aus unserer Sicht keine rechtsgenügenden Grundlagen bestehen.
Im Rahmen seiner Stellungnahme geht der ASIP auch detailliert auf die Frage der von der OAK beanspruchten Rechtsetzungskompetenzen ein. Sie ist von grundlegender Bedeutung für die Arbeit der Oberaufsicht, nachdem der OAK wiederholt und von verschiedenster Seite die Überschreitung ihrer Weisungskompetenzen vorgeworfen wurde.
Deprez Experten zur OAK Anhörung Sammelstiftungen
Inter-pension hat eine vernichtende Stellungnahme zur geplanten Weisung der OAK zu Risiko und Governance bei Sammelstiftungen abgegeben. Deprez Experten haben bereits im Dezember Stellung bezogen. Es wird differenzierter argumentiert, aber die Schlussfolgerung ist im Kern dieselbe: Die Weisung ist überflüssig. Im Einzelnen wird u.a. ausgeführt:
Das Anliegen, dass die in einem Wettbewerb stehenden Vorsorgeeinrichtungen mit besonderer Vorsicht beaufsichtigt werden sollten, ist verständlich. Der Anteil aller versicherten Personen, welche in solchen Einrichtungen versichert sind, ist in den vergangenen Jahren immer grösser geworden. Es besteht das Risiko, dass diese Vorsorgeeinrichtungen dem Wettbewerb ein höheres Gewicht zumessen als der Sicherheit.
Die Analyse der Risiken einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt sinnvollerweise im Rahmen eines versicherungstechnischen Gutachtens. Es wäre darum folgerichtig, dass die Erhebung allfälliger Kennzahlen und die Beurteilung der Risiken im Rahmen dieses Gut-achtens erfolgt.
Vor diesem Hintergrund hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten eine Fachrichtlinie (FRP 7, Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken, gültig ab dem 1.1.2015) erlassen. Die FRP 7 regelt die Pflichten und Auf-gaben des Experten für berufliche Vorsorge bei der gesetzlichen Überprüfung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG einer Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken.



