Die OAK BV hat in den Weisungen W-02/2016 «Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB » vom 20. Oktober 2016 Ergänzungen in den Erläuterungen vorgenommen.

Per 1.4.2016 ist Art. 89a Abs. 7 ZGB in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wird dem auf die Initiative Pelli zurückgehenden Anliegen Rechnung getragen, welches Erleichterungen für Wohlfahrtsfonds gefordert hat, damit diese administrativ entlastet werden und der Rückgang der Anzahl der Wohlfahrtsfonds aufgehalten wird.

Die OAK-BV hat für den einheitlichen Vollzug Weisungen erlassen. Eine Vereinfachung betrifft die Erfüllung der AHV-Beitragspflicht durch den Wohlfahrtsfonds bei Leistungen an den Destinatär, wenn diese in Ausnahmefällen der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind. In der Aufsichtspraxis stellte sich die Frage, ob die Erfüllung der AHV-Beitragspflicht durch den Wohlfahrtsfonds den Stiftungszweck verletzt. Die Erläuterungen der Weisungen halten nun explizit fest, dass der Stiftungszweck in diesen besonderen Konstellationen nicht verletzt wird.

  Angepasste Weisung