imageDie inter-pension, welche die Interessen der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen vertritt, hat im Rahmen der Anhörung der von der Oberaufsichtskommission durchgeführten Anhörung zu einer Weisung über “Risikoverteilung und Governance in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen” ihre Stellungnahme eingereicht. Sie lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Die inter-pension schreibt u.a.:

Gemäss Artikel 64a, Bst a und c BVG hat die OAK BV die Aufgabe, mit Weisungen eine «einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicherzustellen». Erst bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage kann sie «notwendige Standards» erlassen. Die Aufgaben der Experten sind im BVG, in den Verordnungen, Fachrichtlinien, usw. detailliert geregelt. Dafür braucht es keine zusätzlichen Weisungen und Standards. Nach geltendem Recht obliegt es den regionalen Aufsichtsstellen und nicht der OAK BV, die benötigten Informationen zu erheben. Nach unserer Ansicht überschreitet Ihre Behörde mit dieser Weisung den vorgegebenen Gesetzesrahmen und damit ihre Kompetenz.

Sie haben den vorliegenden Entwurf in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Aufsichtsbehörden und unter Einbezug von Experten für berufliche Vorsorge und Revisoren erarbeitet. Die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben Sie gar nicht erst konsultiert. Damit entstand eine gänzlich praxisfremde und nicht umsetzbare Weisung. Sie steht in einem krassen Missverhältnis von Kosten und Nutzen. Gerne erinnern wir Sie an dieser Stelle, dass Vertreter von inter-pension bereits dreimal im persönlichen Gespräch Inputs „von der Front“ lieferten, welche Sie gänzlich ignorieren.

Ihre Weisung ist derart „utopisch“, dass wir nicht sicher sind, ob wir diese tatsächlich richtig verstanden haben.

Im weiteren zeigt die Stellungnahme von inter-pension am konkreten Beispiel auf, welche Konsequenzen, auch die finanziellen, die Weisung für die Stiftungen haben müssten:

Die Musterkasse hat 22‘700 aktiv Versicherte. Wenn wir mit einem eher tiefen Kostenaufwand von CHF 500 pro Expertenbestätigung rechnen, ergeben sich für 69‘984 Bestätigungen zusätzliche externe Kosten von rund CHF 34 Mio. bzw. CHF 1‘540 pro aktiv versicherte Person!
Da es sich im Beispiel um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, ist unschwer erkennbar, dass sich für Sammeleinrichtungen mit eigenen Jahresrechnungen, wählbaren Anlagepools, Leistungsparametern etc. der Aufwand mehrfach multiplizieren würde.

Das Fazit:

Mit dem vorliegenden Weisungsentwurf hat die OAK BV ein weiteres Mal ihre Kompetenzen überschritten; derart massive und strukturelle Eingriffe obliegen dem Gesetzgeber. Die vorgeschlagene Weisung ist ersatzlos zu streichen. Sie ist praktisch nicht durchführbar, die Kosten explodieren ohne ersichtlichen Zweck, die Aufblähung der Administration zu Lasten der Versicherten ist nicht zu bewältigen, die Anschlussfreiheit der Vorsorgewerke ist stark gefährdet, Akzeptanz und Vertrauen in die zweite Säule werden zerstört und die Sozialpartnerschaft wird mit Füssen getreten.

  Stellungnahme / Prise de position