Die Mängel der in der Fachrichtlinie 4 der Kammer der PK-Experten definierten Formel für die Berechnung des technischen Zinses als Referenzgrösse zur Empfehlung eines kassenspezifischen Satzes sind seit längerem bekannt und unbestritten. Die Kammer ist denn auch seit geraumer Zeit mit der Entwicklung einer Alternative beschäftigt. Eine Fachgruppe hat dazu verschiedene Modelle geprüft, der formale Entscheid für die Neugestaltung der FRP 4 ist im Rahmen der GV der Kammer vom 24. November traktandiert.
Die eingesetzte Fachgruppe empfahl der Kammer als Ergebnis der Vorprüfung, den technischen Zinssatz in Abhängigkeit des risikolosen Zinssatzes plus Marge festzulegen, wobei als risikoloser Zinssatz die aktuelle Verfallsrendite der 10-jährigen Eidgenossenanleihe und für die Festlegung der Marge bestimmte, allgemeinverbindliche Schranken vorgeschlagen wurden.
Die involvierte OAK, welche die FRP 4 als Mindeststandard zu anerkennen hat, war mit dieser Lösung nicht einverstanden. Sie fordert eine Festlegung des technischen Zinssatzes in Abhängigkeit der erwarteten Anlagerendite, wobei die kategorienspezifisch zu verwendenden Anlagerenditen zentral und allgemeinverbindlich vorzugeben sind.
Die Kammer-GV hat im November letzten Jahres den Vorschlag ihrer Fachgruppe ebenfalls verworfen und entschieden, dem Vorschlag der OAK zu folgen. Der technische Referenzzinssatz soll damit zukünftig nach Massgabe der erwarteten Anlagerendite abzüglich einer Marge festgelegt werden. Für die kategorienspezifisch zu verwendenden Anlagekategorien soll die Kammer zudem zukünftig Risikoprämien publizieren. Zur Stichwahl steht im kommenden November einzig
noch die im Vorjahr ausgewählte Variante versus die heute geltende Formel.
Dies wird nun wiederum vom Verband der Anlageexperten und Investment-Consultants in der Beruflichen Vorsorge (SWIC) kritisiert. In einer Stellungnahme zur Problematik hält er fest:
Der SWIC präferiert die von der Fachgruppe vorgeschlagene Variante zur Festlegung des technischen Referenzzinssatzes. Dieser Vorschlag stellt zum einen auf eine transparente und einfache Weise den ökonomisch zwingenden Bezug zum geltenden Zinsumfeld her, das zur Finanzierung der ausstehenden Vorsorgeverpflichtungen als Verankerungspunkt dient. Zum anderen erlaubt der Ansatz über den Zuschlag einer kassenspezifischen Marge die angemessene Berücksichtigung der Heterogenität der Schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen und im Besonderen die Verarbeitung von deren unterschiedlicher Risikofähigkeit. Für die Marge sollte eine Obergrenze vorgegeben werden.
Da die „First-Best‘‘-Präferenz des SWIC an der anstehenden GV der Kammer nicht zur Auswahl steht, wird auch die Verbandsempfehlung bezüglich der zur Stichwahl stehenden Alternativen kommentiert.
Obwohl auch der Verband grundsätzlich den Bedarf (einer Revision) der heutigen FRP-Richtlinie anerkennt, bevorzugt er die heutige Ausgestaltung der FRP 4 gegenüber der am 24. November 2017 an der GV der Kammer zur Stichwahl vorgelegte Alternativ-Variante. Im Vergleich zur heutigen Lösung führt die von der OAK-BV und dem Vorstand der Kammer favorisierten Variante zu einer zusätzlichen Anreizproblematik bei der Festlegung der Anlagestrategie und verwässert die in dieser Frage gesetzlich unmissverständlich dem obersten Organ zugewiesene Entscheidungskompetenz.