Inter-pension hat eine vernichtende Stellungnahme zur geplanten Weisung der OAK zu Risiko und Governance bei Sammelstiftungen abgegeben. Deprez Experten haben bereits im Dezember Stellung bezogen. Es wird differenzierter argumentiert, aber die Schlussfolgerung ist im Kern dieselbe: Die Weisung ist überflüssig. Im Einzelnen wird u.a. ausgeführt:

Das Anliegen, dass die in einem Wettbewerb stehenden Vorsorgeeinrichtungen mit besonderer Vorsicht beaufsichtigt werden sollten, ist verständlich. Der Anteil aller versicherten Personen, welche in solchen Einrichtungen versichert sind, ist in den vergangenen Jahren immer grösser geworden. Es besteht das Risiko, dass diese Vorsorgeeinrichtungen dem Wettbewerb ein höheres Gewicht zumessen als der Sicherheit.

Die Analyse der Risiken einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt sinnvollerweise im Rahmen eines versicherungstechnischen Gutachtens. Es wäre darum folgerichtig, dass die Erhebung allfälliger Kennzahlen und die Beurteilung der Risiken im Rahmen dieses Gut-achtens erfolgt.

Vor diesem Hintergrund hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten eine Fachrichtlinie (FRP 7, Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken, gültig ab dem 1.1.2015) erlassen. Die FRP 7 regelt die Pflichten und Auf-gaben des Experten für berufliche Vorsorge bei der gesetzlichen Überprüfung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG einer Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken.

Es wäre wünschenswert, dass die OAK BV diesbezüglich auf eine eigene Weisung verzichten und eine Fachrichtlinie im Sinne der FRP 7 als allgemeinverbindlich erklären würde. Damit könnten Doppelspurigkeiten vermieden werden.

Fazit:

(…)
Gemeinschaftseinrichtungen (das heisst Vorsorgeeinrichtungen, die keine Vorsorgewerke mit eigener Rechnung führen), sollten von der Weisung ausgenommen werden, da in der vorliegenden Form die Erhebungen sinnlos sind und zu einer Verteuerung der Vorsorge ohne Nutzen führen.
Eine weitere Alternative wäre, dass Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelstiftungen nicht einfach in einen Topf geworfen werden, sondern dass für die Gemeinschaftseinrichtungen ein eigener Abschnitt gelten würde, der dann deutlich einfacher und kürzer sein könnte.

Letztlich sind wir aber der Meinung, dass es diese Weisung wegen der zahlreichen Doppelspurigkeiten nicht braucht. Das periodisch zu erstellende versicherungstechnische Gutachten ist völlig ausreichend und die Bestimmungen zur Governance in Gesetz und Verordnung sind genügend.

Als Alternative zum Weisungsentwurf könnte die OAK BV die FRP 7 (welche auf Gemeinschaftseinrichtungen ausgedehnt werden könnte, die aktiv Akquisition betreiben) als allgemeinverbindlich erklären.

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