Die Oberaufsichtskommission hat einen Weisungsentwurf “Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge betreffend den technischen Zinssatz” in die Anhörung gegeben. Dem Schritt ist eine längere Auseinandersetzung zwischen Expertenkammer und OAK vorausgegangen. Im Begleitbrief wird dazu ausgeführt:

Die aktuelle Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten (SKPE) enthält als Obergrenze einen Referenzzinssatz. Dieser weist Unzulänglichkeiten in der Berechnungsart auf. Zudem wird er oft direkt als Empfehlung verwendet und dient nicht als Obergrenze. Die OAK BV hat deshalb in der Vergangenheit mehrfach kommuniziert, dass sie Weisungen für die Empfehlung des Experten zum technischen Zinssatz erlassen wird, falls die aktuelle FRP 4 nicht einer Revision unterzogen wird, die den Anforderungen der OAK BV genügt.

Der vorliegende Weisungsentwurf enthält Prinzipien und Regeln, die vom Experten bei der Empfehlung des technischen Zinssatzes zu berücksichtigen sind. Die wichtigsten Prinzipien lauten:

  • Für die Empfehlung des technischen Zinssatzes wird die kassenspezifische Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere deren strukturelle Risikofähigkeit berücksichtigt. Auf einen Referenzzinssatz wird im Weisungsentwurf verzichtet.
  • Der Experte empfiehlt einen technischen Zinssatz, der unterhalb der erwarteten Nettorendite der Vorsorgeeinrichtung liegt. Die erwartete Nettorendite der Anlagestrategie wird vom Experten plausibilisiert.
  • Bei der Empfehlung berücksichtigt der Experte die zukünftigen Veränderungen in der Lebenserwartung sowie bei Vorsorgeeinrichtungen, die im Wettbewerb stehen, allfällige Risiken, die sich aufgrund der Konkurrenzsituation ergeben.

Der Weisungsentwurf sieht eine Obergrenze für den technischen Zinssatz vor. Der vom Experten empfohlene technische Zinssatz liegt grundsätzlich zwischen dem Marktzins minus allfällige Abzüge und einer vom Marktzins abhängigen Obergrenze. Die Obergrenze bei einer Bilanzierung mit Periodentafeln orientiert sich an der erwarteten Rendite einer durchschnittlichen Anlagestrategie. Für die Festlegung der Obergrenze wurden die durchschnittlichen Risikoprämien (Performance abzüglich Marktzins in jedem einzelnen Jahr) für die letzten 30 Jahre ermittelt.

Bei der Erarbeitung des vorliegenden Weisungsentwurfs wurden die SKPE, der Pensionskassenverband ASIP sowie der Sicherheitsfonds im Rahmen von zwei Sitzungen konsultiert.

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