Der Bundesrat hat in einem Bericht Stellung bezogen zu Vorwürfen an die Adresse der OAK, diese würde ihre Weisungsbefugnis überschreiten, konkret im Falle der Weisung bezüglich der Anforderungen an die Revisionsstellen. Ausgelöst wurde der Bericht durch ein Postulat von Erich Ettlin unter dem Titel “Keine Soft-Regulierung durch die OAK”.

In seinem Bericht kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die OAK BV mit dem Weisungsentwurf ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten hätte. Er ist der Ansicht, dass die OAK BV zwar Weisungen an Revisionsstellen erlassen dürfe. Insbesondere dürfe sie Vorgaben zur materiellen Prüftätigkeit der zugelassenen Revisionsstellen machen, um ihren gesetzlichen Auftrag zur Qualitätssicherung in der beruflichen Vorsorge erfüllen zu können.

Die Einführung einer Spezialzulassung für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen sei aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Bundesrat bezog für die Erarbeitung seines Berichts auch ein Gutachten eines unabhängigen Experten, Prof. Dr. Thomas Gächter, Universität Zürich, ein, das allerdings der OAK BV jede Weisungsbefugnis an Revisionsstellen abspricht.

Der Bundesrat anerkennt in seinem Bericht aber auch den von der OAK BV aufgezeigten Handlungsbedarf bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen. Er beauftragt das Eidgenössische Departement des Innern EDI, gesetzgeberische Schritte zu prüfen.

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