Die Mehrheit der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) will den vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 69 BVG streichen. Dieser Artikel hätte dem Bundesrat die Kompetenz geben sollen, die Entschädigung von Vermittlungstätigkeiten (Broker, Makler) für Vorsorgegeschäfte zu regeln.
inter-pension, die Interessengemeinschaft der unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, begrüsst die Streichung von Artikel 69 E BVG und schreibt in einer Mitteilung:
- Eine zusätzliche Regelung ist unnötig: Erstens legt Artikel 48k Absatz 2 BVV2 fest, was bei der Vermittlung von Vorsorgegeschäften zu beachten ist. Zudem ist klar, dass die Versicherungsvermittler dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen. In diesem Gesetz – da gehört es auch hin – soll die Offenlegung der Entschädigung genauer geregelt werden (vgl. Artikel 45a des VAG-Revisionsentwurfs; vom NR bereits gutgeheissen). Damit besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf.
- Die Mitglieder von inter-pension haben sich eigenverantwortlich der zusätzlichen Transparenz verpflichtet und wenden die eigene «Richtlinie zur Offenlegung von Entschädigungen an Versicherungsvermittler» an.
- Ganz grundsätzlich müssen die Arbeitgeberfirmen weiterhin die Wahlfreiheit haben, mit Hilfe von Versicherungsvermittlern eine geeignete Vorsorgeeinrichtung auszuwählen. Dabei wird auch das Entschädigungsmodell vertraglich zwischen allen Beteiligten Parteien festgelegt. Ein generelles Courtagenverbot zum Beispiel würde keine Probleme lösen.
- inter-pension setzt sich für eine angemessene, spezialisierte Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler im Bereich der beruflichen Vorsorge ein und sieht diesbezüglich noch Verbesserungspotenzial.
Entscheid SGK-S / inter-pension inter-pension Richtlinie zur Offenlegung