Radio SRF berichtet über einen Entscheid des Bundesgerichts, demzufolge Gemeinden Sozialhilfebeziehenden in den meisten Fällen nicht mehr zwingen dürfen, sich im Alter von 60 Jahren Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen.

Am Anfang des Urteils steht ein Sozialhilfeempfänger aus dem Kanton Basel-Landschaft. Seine Wohngemeinde hatte von ihm verlangt, dass er mit 60 Jahren – also zum frühestmöglichen Zeitpunkt – die Freizügigkeitsguthaben aus seiner Pensionskasse bezieht.

Das Problem: Diese Guthaben wären bei einem ganz normalen Lebenswandel bereits vollständig aufgebraucht, bevor der Betroffene mit 63 Jahren regulär die AHV beziehen könnte.

Das wäre unverhältnismässig, urteilt jetzt das Bundesgericht – und gibt dem betroffenen Sozialhilfeempfänger recht. Es ist nicht nur ein Erfolg für diesen Mann, sondern es ist ein Leiturteil, das eine schweizweite Bedeutung hat.

Ab sofort gilt: Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger dürfen nicht gezwungen werden, sich die Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen, wenn diese beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren bereits aufgebraucht wären.

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