bger(vps.epas) Die Verpflichtung zur vorzeitigen Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren zwecks Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht immer zu- lässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. So widerspreche es dem vorsorge- rechtlichen Zweck dieser Guthaben, wenn sie beim Erreichen der Altersgrenze für den Vorbezug der AHV-Rente mit 63 Jahren bereits aufgebraucht seien.

Im konkreten Fall bezog ein heute 64-jähriger Mann ab 2013 in seiner Wohngemeinde Rümlingen BL Sozialhilfe. Die Behörde stellte die Leistungen 2022 ein und forderte rund 78 000 Franken zurück. Sie begründete dies damit, dass der Betroffene sein Freizügigkeitskonto verschwiegen habe. Dieses Guthaben hätte er laut der Behörde mit 60 Jahren beziehen können, so dass er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen wäre.

Der Regierungsrat und anschliessend das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigten den Entscheid. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Betroffenen gut. (Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024

  BGer-Entscheid