imageSaldo. Ein ehemaliger SBB-Angestellter war seit gut fünf Jahren mit seiner Lebens­partnerin zusammen, lebte aber nur knapp fünf Jahre mit ihr im gleichen Haushalt. Als er erkrankte, hei­rateten die beiden. Zwei Monate später starb er. Die SBB-Pensionskasse ver­weigerte eine Witwenrente, weil die Eheleute weniger als fünf Jahre zusammengewohnt hätten. Das Verwaltungsgericht Bern wies die Klage der Frau ab. Das Bundesgericht hiess ihr Begehren gut. Sie hat Anspruch auf 3808 Franken Rente pro ­Monat statt auf 137’000 Franken Abfindung. Das Reglement verlange nicht, dass ­Ehe­leute fünf Jahre zusammengewohnt ­hätten. Es  reiche, wenn sie fünf Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt hätten.

Bundesgericht, Urteil 9C_655/2021 vom 3. Februar 2023

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