TADer Tages-Anzeiger berichtet über die Klage von Mitarbeiterinnen der Swiss, die eine Ueberbrückungsrente bis Alter 64 erhalten, was mit dem neuen Referenzalter nicht mehr reichen kann. Männer erhalten sie bis 65.

Die Corona-Pandemie hatte die Swiss in eine Krise gestürzt. Die Folge war ein massiver Stellenabbau. Zahlreichen Mitarbeitenden wurde gekündigt, anderen die Frühpensionierung nahegelegt. So auch einer Kadermitarbeiterin des Bodenpersonals, die über 40 Jahre für die Fluggesellschaft und ihre Vorgängerin Swissair tätig war.

Das Angebot, das sie erhielt, war gut. Die Angestellte nahm es wahr und liess sich Ende 2022 mit gut 58 Jahren frühpensionieren. Auch weil ihre Arbeitgeberin in Aussicht stellte, die AHV-Zahlungen bis zum ordentlichen Pensionsalter auszugleichen. Immerhin 2450 Franken pro Monat. Zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung lag das AHV-Alter für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren.

Drei Monate vor dem letzten Arbeitstag der Swiss-Angestellten entschied sich das Schweizer Stimmvolk, das AHV-Alter für Frauen auf 65 Jahre zu erhöhen und damit an jenes der Männer anzugleichen. Für die Swiss-Mitarbeiterin war klar: Ihre Arbeitgeberin würde die zwölf zusätzlichen AHV-Renten, insgesamt 29’400 Franken, dereinst bis zum erhöhten Pensionsalter ausgleichen – wie bei den männlichen Kollegen.

Doch die Arbeitgeberin weigert sich. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Frühpensionierungsvertrag sei unterzeichnet worden, als das AHV-Alter noch bei 64 Jahren gelegen habe. Die Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichter in Kloten brachte keine Einigung. Am Dienstag kam es deshalb zur Verhandlung vor dem Bülacher Arbeitsgericht. (…)

Die Rechtsvertreterin der Swiss bestritt, dass das Gleichstellungsgesetz in Fall der Überbrückungsrente Anwendung findet. Es handle sich nicht um einen Fall von Geschlechterdiskriminierung. «Und die Erhöhung des AHV-Alters lag nicht in der Kompetenz der Swiss.»

Überhaupt sei die Swiss die falsche Adressatin für die Klage, vielmehr sei diese an die Swiss-Vorsorgestiftung zu richten, welche die Renten ausrichte. Diesem beim Friedensrichter von Swiss noch nicht vorgebrachten Argument widersprach die Anwältin der Klägerin. «Vertragspartner ist die Swiss. Deren Vorsorgestiftung amtet einzig als Zahlstelle.»

Die Richterin fällte den Entscheid, wer eingeklagt werden kann, nicht mehr am Verhandlungstag. Falls die Swiss die richtige Adressatin ist, wird der Prozess fortgeführt. Falls nicht, müsste die ehemalige Kadermitarbeiterin ihre Klage erneut einreichen – dann gegen die Vorsorgestiftung.

  TA