Am 02.06.2020 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat die Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin angenommen. Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 82 BVG und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen so abzuändern, dass Personen mit einem AHV-Einkommen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, die Möglichkeit erhalten, dies nachzuholen, und es vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen im Einkaufsjahr abziehen können.
Parlament
Mieterlass: Härtefallfonds für Vermieter
In der Auseinandersetzung zwischen WAK-N und WAK-S betr. Geschäftsmieten scheint sich eine Einigung abzuzeichnen. Die WAK-S nähert sich der WAK-N an und fordert wie die Kommission des NR für max. 2 Monate eine Reduktion auf 40 Prozent für Mieten bis 20’000 Franken; ab 15’000 Franken besteht eine Opt-Out Klausel für beide Seiten. Zusätzlich will die WAK-S zudem einen Härtefallfonds mit 20 Mio. Franken für Vermieter einrichten. Das Geschäft geht im Juni ans Parlament.
SNB-Gelder für Abbau der Corona-Schulden und die AHV
Die WAK-N schreibt in ihrer Mitteilung zu den Beschlüssen vom 13. Mai 2020:
Die WAK-N hat sich mit mehreren Anträgen zur Verwendung der Gewinne der Schweizerischen Nationalbank (SNB) befasst. Sie hat mit 15 zu 10 Stimmen beschlossen, eine Kommissionsmotion einzureichen, welche den Bundesrat beauftragt, den Anteil des Bundes an der ordentlichen Ausschüttung und an den zusätzlichen Ausschüttungen der SNB vollumfänglich zum Abbau der Schulden zu verwenden, die durch die Coronakrise entstehen (20.3450). (…)
Ausserdem hat sich die Kommission mit einem Antrag befasst, wonach die Negativzinserträge der SNB der Altersvorsorge zuzuweisen sind. Da sich die aktuelle Krise auch stark auf die finanzielle Situation der AHV auswirken wird, hat die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen beschlossen, eine Kommissionsinitiative (20.432) im Sinne dieses Antrags einzureichen. Die parlamentarische Initiative 19.481, welche dasselbe Ziel verfolgt, wurde deshalb vom Initianten zurückgezogen. Damit die WAK-N einen entsprechenden Erlassentwurf ausarbeiten kann, muss nun noch die WAK-S dieser Kommissionsinitiative zustimmen.
Abschaffung der Stempelsteuer, Stellungnahme KGASt
Im Dezember 2009 wurde die parlamentarische Initiative “Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen” eingereicht. Dazu hat die WAK-N im Januar dieses Jahres zwei Vorentwürfe und einen erläuternden Bericht publiziert. Innerhalb des Kommission bestand primär Uneinigkeit darüber, ob auch die Umsatzabgabe auf Versicherungsprämien abgeschafft werden sollen. Um die Meinung der betroffenen Branchen und Kreise zu ermitteln, wurde eine Vernehmlassung durchgeführt, welche am 23. April abgelaufen ist.
Die KGASt, Konferenz der Geschäftsführer von Vorsorgeeinrichtungen, schreibt in ihrer Stellungnahme:
Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen und compenswiss weisen schon seit Anfang 2000er Jahre darauf hin, dass die Belastung der Vorsorgegelder (erste und zweit Säule sowie Säule 3a) durch die Stempelabgabe im Widerspruch zu einer nachhaltigen Vorsorgefinanzierung steht und verlangen deshalb die Entlastung der Vorsorgegelder. Die gänzliche Abschaffung der Stempelabgabe wurde jedoch nicht gefordert.
Die Finanzierung der Altersvorsorge steht strukturellen und operativen Herausforderungen gegenüber. In operativer Hinsicht hilft das Erzielen von genügenden Kapitalerträgen, die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Sozialversicherungen zu erfüllen. Deshalb sollen Vorsorgegelder bevorzugt behandelt werden und darum sind die erste und zweite Säule sowie die Säule 3a nach dem politischen Willen von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
Nach geltendem Recht werden aber inländische Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen und inländische Einrichtungen der Sozialversicherung gemäss Art. 13 Abs. 3 bis 5 StG als Effektenhändler qualifiziert, dies stossenderweise im Gegensatz insb. zu ausländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ausländischenSozialversicherungen. Sie dürfen deshalb nicht als befreite Anleger im Sinne von Art. 17a StG behandelt werden.
Vernehmlassung Stempelsteuer / Parl. Initiative / Stellungnahme KGASt
Ständerat bereinigt Revision des Versicherungsvertragsgesetzes
(SDA) Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes ist bereit für die Schlussabstimmung. Die Ausmarchung zwischen den Interessen der Versicherern einerseits und der Konsumentinnen und Konsumenten andererseits hatte hitzig begonnen und endet nun einigermassen versöhnlich.
Einige Elemente der Reform des über 100 Jahre alten Versicherungsrechts waren von Anfang an nicht oder kaum bestritten. Dazu gehören die Einführung der Rückwärtsversicherung, die gesetzliche Grundlage für die vorläufige Deckungszusage oder die Vorschriften zur Mehrfachversicherung. Der elektronische Geschäftsverkehr wird erleichtert, indem neben der einfachen Schriftlichkeit ein anderer Nachweis durch Text erlaubt ist.
Neu ist das 14-tägige Widerrufsrecht beim Vertragsschluss. Ein Widerrufsrecht bei wesentlichen Vertragsänderungen wurde im Zug der Differenzbereinigung fallengelassen. Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen soll die geschädigte Person künftig auch dann von der Versicherung entschädigt werden, wenn die schadensverursachende Person die Prämie nicht bezahlt hat.
Verbessert wird auch die Transparenz: Der Versicherer wird verpflichtet, über die wesentlichen Kostenarten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebensversicherung verbunden sind. Dabei geht es nicht um konkrete Beträge, weil diese bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
In der kollektiven Taggeldversicherung kann nicht nur der Versicherte, sondern im Schadenfall auch die Versicherung den Vertrag kündigen. Krankenzusatzversicherungen hingegen können nur von den Versicherten gekündigt werden.
SGK-S zur Überbrückungsrente
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) will die neue Überbrückungsleistung für ausgesteuerte Arbeitslose nicht nur bis zum Zeitpunkt der Frühpensionierung gewähren. Sie beantragt dem Ständerat, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen. Sie hält jedoch daran fest, dass nur eine Überbrückungsleistung erhält, wer nach dem 60. Geburtstag ausgesteuert wird. Zudem will sie die Überbrückungsleistung plafonieren. In ihrer Mitteilung schreibt die Kommission:
Die Kommission hält insbesondere in folgenden Punkten an den Beschlüssen des Ständerats fest:
- Nur wer mit 60 Jahren oder später ausgesteuert wird, soll eine Überbrückungsleistung (ÜL) beziehen können (Art. 3 Abs. 1 Bst. a; 8 zu 5 Stimmen).
- Die ÜL soll plafoniert werden, und zwar bei 38 900 Franken pro Jahr für Alleinstehende und bei 58 350 Franken für Ehepaare (Art. 5 Abs. 1; 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung).
- Es soll keine neue faktische Subvention für Branchen mit Vorruhestandsleistungen geschaffen werden (Art. 21 Abs. 4; 7 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen).
Namentlich in folgenden Punkten beantragt die Kommission hingegen, sich den Beschlüssen des Nationalrates anzuschliessen:
- Ausgesteuerte ab 60 Jahren haben Anspruch auf ÜL bis zum ordentlichen Rentenalter oder bis zum Zeitpunkt, an dem sie frühestens die Altersrente vorbeziehen können, wenn absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben werden (Art. 2 Abs. 1; 8 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen).
- Der Anspruch auf ÜL besteht nur, wenn das Reinvermögen unterhalb der Hälfte der EL-Vermögensschwelle liegt und entsprechend weniger als 50 000 Franken für Alleinstehende und 100 000 Franken für Ehepaare beträgt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d; 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen).
- Bei der Berechnung des früheren AHV-pflichtigen Einkommens, das zum Bezug von ÜL berechtigt, werden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berücksichtigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b; 9 zu 4 Stimmen).
- Wer ÜL bezieht, erhält Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Art. 14a und 14b; ohne Gegenstimme).
Überbrückungsleistung im NR
Die NZZ berichtet über die Behandlung der Überbrückungsrente (oder -leistung) im Nationalrat.
Der Startschuss ist gefallen. In einem wahren Turboverfahren will das Parlament in der laufenden Session die Vorlage zu den Überbrückungsleistungen (ÜL) durch die Differenzbereinigung jagen. Den ersten Schritt hat der Nationalrat am Mittwoch gemacht. Er stellte sich mit 131 gegen 57 Stimmen klar hinter den geplanten Sozialausbau, von dem Langzeitarbeitslose über 60 Jahre profitieren würden. Die Mehrheit zeigte sich dabei wesentlich grosszügiger als der Ständerat, der die Pläne bei der ersten Diskussion im Dezember markant gestutzt hatte.
Der Nationalrat folgte praktisch durchs Band dem Kompromiss seiner Sozialkommission. Dahinter steht eine breite Koalition von den Grünen bis zur FDP. Heftigen Widerstand leistete die SVP. Der Hintergrund ist klar: Der Sozialausbau hat viel mit Europapolitik zu tun. Er ist eine direkte Reaktion des Bundesrats und der Sozialpartner auf die Begrenzungsinitiative der SVP, die das Ende der Personenfreizügigkeit mit der EU verlangt und damit den bilateralen Weg insgesamt beenden würde. Sie kommt am 17. Mai an die Urne, was die parlamentarische Eile erklärt. Die ÜL sollen vor dem Urnengang unter Dach und Fach sein.
NZZ / Ratsprotokoll NR / Behandlung im SR / SRF
Kompromiss für Überbrückungsrente
Der Blick schreibt über die Bemühungen von SGB-Präsident Maillard, die Überbrückungsrente mit einem Kompromiss zu retten.
Die aktuelle Lösung sieht unter anderem vor, dass auch Personen, die vor 58 ihre Stelle verlieren, ab dem 60. Lebensjahr Anspruch auf die ÜL haben. Dies, sofern sie ab 50 während mindestens fünf Jahren gearbeitet haben und insgesamt mindestens 20 Jahre AHV-Beiträge einbezahlt haben. Im Gegensatz zum Ständerat wollen die Nationalräte zudem verhindern, dass alle ÜL-Bezüger faktisch zur Frühpensionierung gezwungen werden, was Rentenkürzungen zur Folge hätte.
Auf der anderen Seite wurden die Vermögensfreibeträge für Alleinstehende auf 50’000 Franken beziehungsweise für Ehepaare auf 100’000 Franken gesenkt. Unter dem Strich führt der neue Vorschlag voraussichtlich zu Kosten von 270 Millionen Franken pro Jahr, gegenüber 70 Millionen in der Version des Ständerats und 230 Millionen in der Version des Bundesrats.
Schon am 4. März kommt die Vorlage in den Nationalrat. Angesichts der klaren Mehrheitsverhältnisse in der Kommission ist davon auszugehen, dass die grosse Kammer den Vorschlag akzeptieren wird. Eine Woche später ist der Ständerat an der Reihe, dessen Mitglieder womöglich noch die eine oder andere Änderung vornehmen werden.
So will Ständerat Ruedi Noser genau hinschauen, wenn es darum geht, wem die Überbrückungsleistung nun alles zusteht. Grundsätzlich sieht er sich aber in seinem Vorschlag, den bundesrätlichen Vorschlag nicht einfach durchzuwinken, bestätigt: «Die aktuelle Vorlage nimmt viele Punkte auf, die wir bemängelt hatten.»
WAK-N will redimensionierte Überbrückungsrente
Die Wirtschaftskommission des Nationalrats will eine Reihe von zusätzlichen Bedingungen bei den geplanten Ueberbrückungsleistungen einführen:
Zu einzelnen Artikeln stellt die WAK-N der SGK-N folgende Anträge: eine Erhöhung der vorgesehenen Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre (Art. 2 Abs. 1 ÜLG, mit 15 zu 8 Stimmen), die Berücksichtigung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften bei der Berechnung der AHV-Versicherungsjahre bzw. des massgebenden Erwerbseinkommens (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG, mit 10 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen), ein Verbot des Exports von Überbrückungsleistungen ins Ausland (streichen von Art. 6 ÜLG, mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen) sowie den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Überbrückungsleistung (Art. 24 Bst. k DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. n StHG, mit 11 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen).
Überdies empfiehlt sie der SGK-N die Prüfung von Lohnzuschüssen für die Wiedereingliederung von älteren Langzeitarbeitslosen sowie eine vertiefte Abklärung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Überbrückungsleistung.
Mitteilung WAK / Botschaft des Bundesrats
Überbrückungshilfe für Ratsmitglieder
Ehemalige Mitglieder der Bundesversammlung sollen nach dem Ausscheiden aus dem Rat wie bisher eine Überbrückungshilfe beantragen dürfen, wenn sie keinen Ersatz für das Einkommen als Parlamentsmitglied erzielen können. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates spricht sich somit gegen eine Vorlage des Nationalrates aus.
Die Mitglieder der SGK-N und S
Nationalrat
- Humbel Ruth Präsident/in Nationalrat Aargau Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Aeschi Thomas Nationalrat Zug Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Amaudruz Céline Nationalrat Genf Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- de Courten Thomas Nationalrat Basel-Landschaft Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Dobler Marcel Nationalrat St. Gallen FDP-Liberale Fraktion (RL) Feri Yvonne Nationalrat Aargau Sozialdemokratische Fraktion (S)
- Glarner Andreas Nationalrat Aargau Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Gysi Barbara Nationalrat St. Gallen Sozialdemokratische Fraktion (S)
- Herzog Verena Nationalrat Thurgau Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Hess Lorenz Nationalrat Bern Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Lohr Christian Nationalrat Thurgau Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Mäder Jörg Nationalrat Zürich Grünliberale Fraktion (GL)
- Maillard Pierre-Yves Nationalrat Waadt Sozialdemokratische Fraktion (S)
- Mettler Melanie Nationalrat Bern Grünliberale Fraktion (GL)
- Meyer Mattea Nationalrat Zürich Sozialdemokratische Fraktion (S)
- Moret Isabelle Nationalrat Waadt FDP-Liberale Fraktion (RL)
- Nantermod Philippe Nationalrat Wallis FDP-Liberale Fraktion (RL)
- Porchet Léonore Nationalrat Waadt Grüne Fraktion (G) Prelicz-Huber Katharina Nationalrat Zürich Grüne Fraktion (G)
- Roduit Benjamin Nationalrat Wallis Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Rösti Albert Vizepräsident/in Nationalrat Bern Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Sauter Regine Nationalrat Zürich FDP-Liberale Fraktion (RL)
- Schläpfer Therese Nationalrat Zürich Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Wasserfallen Flavia Nationalrat Bern Sozialdemokratische Fraktion (S)
- Weichelt-Picard Manuela Nationalrat Zug Grüne Fraktion (G)
Ständerat
- Rechsteiner Paul Präsident/in Ständerat St. Gallen Sozialdemokratische Fraktion (S)
- Bischof Pirmin Ständerat Solothurn Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Carobbio Guscetti Marina Ständerat Tessin Sozialdemokratische Fraktion (S)
- Dittli Josef Ständerat Uri FDP-Liberale Fraktion (RL)
- Ettlin Erich Vizepräsident/in Ständerat Obwalden Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Gapany Johanna Ständerat Freiburg FDP-Liberale Fraktion (RL) Germann Hannes Ständerat Schaffhausen Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Graf Maya Ständerat Basel-Landschaft Grüne Fraktion (G) Häberli-Koller Brigitte Ständerat Thurgau Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Hegglin Peter Ständerat Zug Die Mitte-Fraktion. CVP-EVP-BDP. (M-CEB)
- Kuprecht Alex Ständerat Schwyz Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
- Müller Damian Ständerat Luzern FDP-Liberale Fraktion (RL) Stöckli Hans Ständerat Bern Sozialdemokratische Fraktion (S)
Überbrückungsleistung im SR: Eintreten, aber viel Skepsis
Die geplanten Überbrückungsleistungen haben im Ständerat einen schweren Stand. Eine bürgerliche Mehrheit hat überraschend starke Eingriffe beschlossen – zum sichtbaren Ärger von Bundesrat Alain Berset. Eintreten wurde mit 31 gegen 14 Stimmen beschlossen.
NZZ / TA / Ratsprotokoll
SR nimmt Motion Kuprecht zur OAK an
Der Ständerat hat sich in der Herbstsession mit der Motion Kuprecht «Gesetzesgrundlage zur Kontrolle der Oberaufsichtskommission über die berufliche Vorsorge” zu befassen. Sie wurde vom Rat mit 22 gegen 14 Stimmen angenommen. Die Motion fordert den Bundesrat auf, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die eine “Kontrolle der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) durch das Parlament ermöglicht und zum andern verlangt, dass künftig die Weisungen der OAK vorgängig durch das BJ oder das BSV auf ihre Gesetzeskonformität überprüft werden müssen.” Auszüge aus der Debatte:
Kuprecht: In der Vergangenheit hat sich mehrmals gezeigt, dass die OAK Weisungen erlassen hat, die weit über die Aufsicht gemäss Artikel 64a BVG hinausgehen. Teilweise haben diese Weisungen gar Gesetzescharakter. Bei der Installation der Oberaufsicht waren solche Arten von Weisungen so nicht vorgesehen.
Ziel der vorliegenden Motion ist es eben, gerade diese Nonkonformität vorgängig zumindest durch das BSV und das BJ prüfen zu lassen und zu klären, ob es sich bei der Weisungserteilung nicht um eine indirekte Gesetzgebung handelt.
Eine Oberaufsicht kann und darf nicht gesetzgeberisch tätig sein. Derartige Handlungen unterstehen einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament und dürfen nicht von der OAK durch die Hintertüre ihres Weisungsrechtes vorgenommen werden.
Es ist auch nicht zielführend, wenn derartige Weisungen an die regionalen Stiftungsaufsichten sowie an andere Adressaten nur an die Gerichte weitergezogen werden können. Dies erschwert nicht nur die eigentliche Arbeit der regionalen Aufsichtsstellen. Es löst auch Unbehagen und Streitigkeiten aus und trägt weder zur Akzeptanz noch zur Glaubwürdigkeit der OAK geschweige denn des BVG bei.
Ettlin: Es steht in der Stellungnahme des Bundesrates, dass ja immer noch der Weg an das Gericht offen bleibe. Das finde ich eine schlechte Argumentation: Dann geh doch vor Gericht! Das müsste uns immer aufhorchen lassen, weil man die Probleme vorher lösen soll und kann. Auch hier kann man sie vorher lösen.
Die ganze Thematik, die von der Motion Kuprecht angesprochen wird, dreht sich um die generelle Frage, wer den Kontrolleur kontrolliert. Das ist hier zu fragen: Wer kontrolliert den Kontrolleur? Unabhängigkeit ist wichtig, sie ist auch hier wichtig, aber sie kann nicht uneingeschränkt sein. Bei aller Sympathie für unabhängige Instanzen – hier stellt sich eine wesentliche Systemfrage.
Mein Postulat wurde erwähnt; dieses Postulat hat ja auch zum Gutachten von Professor Thomas Gächter vom 12. Juli 2017 geführt. Darin wurde aufgezeigt, dass die spezifische Weisung, die ich in der Begründung meines Postulates angesprochen hatte, keine gesetzliche Grundlage hat. Hier ist die OAK also zu weit gegangen, und dies trotz Vernehmlassung usw.
Fässler: Wir haben auf die Session hin ein Schreiben eines «PK-Netzes zweite Säule» mit Datum vom 13. September 2019 erhalten. Dort steht etwas Unglaubliches geschrieben: «Das dezentrale Aufsichtssystem in der zweiten Säule mit den regionalen Aufsichtsbehörden, welche unter der Oberaufsicht des Bundes durch die OAK BV stehen, ist schon heute unter dem Gesichtspunkt der Effizienz problematisch.»
Diese Feststellung dieses mir unbekannten PK-Netzes entbehrt jeglicher Grundlage und ist ein unhaltbarer Affront gegen die regionalen und kantonalen Direktaufsichtsbehörden. Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung ist mir die Feststellung wichtig, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden höchst professionelle und auch sehr effiziente Arbeit leisten, die meines Wissens seit Jahren zu keinen relevanten Beanstandungen Anlass gegeben hat.
Berset: L’indépendance, en effet, est indispensable dans ce cadre, pour que l’autorité de haute surveillance puisse accomplir correctement sa mission en toute objectivité et sans influence politique. C’est pourquoi le législateur a prévu expressément qu’elle ne soit soumise à aucune directive ni de la part du Conseil fédéral ni de la part du DFI. (…)
Avec cette argumentation, j’aimerais donc vous inviter – c’est un dossier qui nous occupe depuis longtemps – à rejeter la motion parce qu’elle irait, à notre sens, à l’encontre de la volonté claire du législateur de mettre en place une commission indépendante pour la haute surveillance dans la prévoyance professionnelle.
Behandlung SR / Motion / Postulat Ettlin / Thematik OAK
Entpolitisierung der 2. Säule: sistiert resp. nicht befolgt
Der Ständerat hatte sich in der Herbstsession u.a. mit zwei Vorstössen jeweils mit der gleichen Zielsetzung einer Entpolitisierung der technischen Parameter (Umwandlungssatz, Mindestzins) in der 2. Säule zu befassen: der parlamentarischen Initiative Bortoluzzi und einer Motion der SGK-N. Entschieden hat der Rat: Der Initiative keine Folge zu leisten und die Motion zu sistieren. SR Graber führte für die SGK-S vor dem Rat dazu aus:
Ihre Kommission sah sich mit zwei Vorstössen mit dem gleichen Ziel konfrontiert, mit einer parlamentarischen Initiative und mit einer Motion. Wir sind generell in der Kommission jeweils der Auffassung, dass man nicht auf zwei Gleisen fahren sollte. Wir haben uns deshalb entschieden, der parlamentarischen Initiative Bortoluzzi keine Folge zu geben.
Hingegen beantragen wir, die Motion 16.3350 unserer Schwesterkommission zu sistieren. Sie sollte sistiert werden, weil das Thema wieder auf den Tisch kommt. Es gab dazu bereits einmal einen Vorstoss unseres Kollegen Peter Hegglin, der wie in der Motion verlangte, dass man das System des Umwandlungssatzes aus der Gesetzgebung herausbricht und eine Anlehnung an die Lebenserwartung vornimmt.
Da sieht die Kommission in den folgenden AHV- und BVG-Diskussionen eine erneute Gelegenheit zur Erwägung dieses Vorschlages. In unserer Kommission wurde die Forderung gestellt, dass dies mit der Reform im Zusammenhang mit der anstehenden BVG-Revision, wo ein partnerschaftlicher Kompromiss auf dem Tisch liegt, der aber vom Gewerbeverband wiederum bekämpft wird, in diesem Rahmen in voller Breite abgehandelt wird und man alle möglichen Varianten mit ihren Vor- und Nachteilen skizzieren würde.
Ratsprotokoll / Initiative Bortoluzzi / Motion SGK-N
PK-Einkauf oder Säule 3a?
Die NZZ schreibt: “Der Ständerat will steuerbegünstigte Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen. Die meisten Erwerbstätigen haben in der Pensionskasse noch Einkaufspotenzial. Doch in gewissen Fällen sind Einkäufe in die Pensionskasse verschenktes Geld.”
Wird der vom Ständerat gewünschte Ausbau der Säule 3a Tatsache, stellt sich die Frage, was für die Versicherten besser ist: Einkäufe in die Pensionskasse oder in die Säule 3a? «Versicherte mit hohen Einkommen sollten beides machen, aber zuerst empfiehlt sich die Säule 3a», sagt VZ-Berater Raphael Ebneter.
Er ortet in der Säule 3a im Vergleich zur zweiten Säule zwei Kernvorteile. Zum einen ist man flexibler in der Wahl der Anlageform – so sind zum Beispiel auch Fondsprodukte mit 90% Aktienanteil möglich, während die Pensionskassen rechtlich eingeschränkt sind.
Und zum zweiten besteht in der Säule 3a im Gegensatz zu den Pensionskassen kein Risiko von Umverteilungen. In der beruflichen Vorsorge sind Umverteilungen von Erwerbstätigen zu Rentnern und von überobligatorischem Kapital zu obligatorischem Kapital gängig. Wer freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigt, steht deshalb als Erwerbstätiger und als Lieferant von überobligatorischem Kapital im Risiko.
Doch Pensionskasseneinkäufe können im Vergleich zur Säule 3a auch Vorteile haben. Die Betroffenen haben bei Erreichen der Altersgrenze die Wahl zwischen Rente und Kapitalbezug; bei der Säule 3a ist nur der Kapitalbezug vorgesehen. Im Weiteren schlagen Kursschwankungen bei Versicherten in der Pensionskasse weniger direkt durch als in der Säule 3a. Und die Vermögensverwaltungskosten sind geringer als in der Säule 3a.
Bei Pensionskassen ist laut Stephan Wyss [Prevanto] mit solchen Kosten von jährlich etwa 0,4% des Kapitals zu rechnen, in der Säule 3a bei Wertschriftenportfolios mit etwa 0,6% bis 1,5%. Solche Differenzen fallen langfristig ins Gewicht. Aus diesen Gründen empfiehlt Wyss Versicherten mit relativ wenig Mitteln und tiefer Rente eher den Einkauf in die Pensionskasse als den Ausbau der Säule 3a.
NZZ / Beschluss SR Motion Ettlin