Arbeitnehmende, die in der 2. Säule in einem sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko versichert sind, sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können.
Dies gilt, wenn das Guthaben andernfalls in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 die dafür nötige Änderung des Freizügigkeitsgesetzes bis zum 30. Januar 2025 in die Vernehmlassung gegeben.
Er will gleichzeitig sicherstellen, dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten.
Das Parlament überwies die Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» im September 2023 zur Umsetzung an den Bundesrat. Die betroffenen Versicherten sollen die Möglichkeit erhalten, das Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan vorübergehend für zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.
Mit der Wahl einer entsprechenden Einrichtung kann die versicherte Person das Vorsorgeguthaben in ähnliche Anlagen wie in der früheren Vorsorgeeinrichtung investieren und damit allfällige Verluste nach Möglichkeit wieder gutmachen. Der Bundesrat hat nun die entsprechende Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt.
Um sicherzustellen, dass das Guthaben von der Freizügigkeitseinrichtung nach Ablauf der zwei Jahre auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird, soll gleichzeitig der nötige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden.
Mitteilung BSV / Entwurf Gesetz / Bericht Bundesrat
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