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Thomas Hengartner schreibt in der FuW über die Situation der 2.Säule-Vermögen  auf Freizügigkeitskonten.  Er beklagt, dass viele Gelder praktisch ertragslos bleiben, obwohl  sie teilweise über Jahre parkiert sind.

Das Freizügigkeitsgesetz gilt seit 1995 und besagt, dass austretende Mitarbeitende vollen Anspruch auf das in der betriebseigenen Pensionskasse Gesparte haben. Diese Freizügigkeit muss jedoch als separiertes Vorsorgegeld bestehen bleiben. Es ist bei Aufnahme einer nächsten Erwerbstätigkeit als Starteinlage auf das eigene Konto in der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers einzuzahlen.

Die Berechtigten von Freizügigkeitsgeldern halten über 80% der Beträge in Kontoform, sagt Beat Bühlmann vom Vorsorgedienstleister Finpension: «Dabei beträgt die Haltedauer solcher Gelder oft mehrere Jahre und eine Anlage in Wertschriften über kollektive Investments ist erlaubt.» Es gelten dafür dieselben Regeln wie für das Vorsorgesparen 3a: der Aktienanteil darf bis 50% des Vermögens betragen, toleriert sind bis 80%, wenn entsprechende Risikofähigkeit ausgewiesen ist, bspw. bei Alter unter fünfzig Jahren oder wenn substanzielle weitere private Vermögensteile bestehen.

Die geringe Nutzung von Wertschriftenlösungen für die gesperrten Gelder führt Bühlmann auf mangelhafte Information und auf überteuerte Angebote zurück: «Viele Vorsorgefonds belasten jährlich rund 1,2% Gesamtkosten, obschon bei den Institutionen der beruflichen Vorsorge die Vermögensverwaltungskosten über die vergangenen Jahre deutlich verringert wurden.»

Finpension arbeite daran, Wertschrifteninvestments zu einer Gebühr von jährlich weniger als 0,5% des Vermögens anzubieten. Auf den Geldern der Pensionskassen fielen 2017 im Medianwert 0,44% Gebühren an.

  FuW