Der Pensionskassenverband schreibt in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung: Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan:
Zusammenfassend halten wir fest, dass bei der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage zwischen den beiden Bestandteilen „Freizügigkeitsleistungen aus 1e-Plänen“ und „Einbringung Freizügigkeitsleistungen“ unterschieden werden muss.
Wenngleich die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen zwar nachvollziehbar sind, besteht aus unserer Sicht in beiden Fällen Bedarf nach Ergänzungen und Anpassungen.
Im Bereich Freizügigkeitsleistungen aus 1e-Plänen sind dies insbesondere die Klärung konkreter Umsetzungsfragen, wie beispielsweise:
a) Die Form der Übertragung von Freizügigkeitsguthaben;
b) Die Verantwortung zur Auswahl der Zwischenlösung durch die versicherte Person;
c) Die Verantwortung zur Risikoaufklärung und Information durch die Freizügigkeitseinrichtung;
Im Bereich der Einbringung von Freizügigkeitsleistungen muss zwingend sichergestellt werden, dass
a) die Vorsorgeeinrichtungen neben der Informationspflicht auch eine Informationsquelle erhalten, um an die notwendigen Angaben gelangen zu können;
b) der Austausch dieser Informationen in digitaler Form erfolgt, ohne jedoch den Vorsorgeeinrichtungen eine bestimmte Lösung vorzuschrieben;
c) insbesondere auch Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet werden, Guthaben bei einer Einfor-derung durch eine Vorsorgeeinrichtung effektiv abzugeben und die Versicherten über diese Pflicht (auch im Fall von Wertschriftenlösungen) zu informieren;
d) den Vorsorgeeinrichtungen genügend Zeit für die Etablierung und Umsetzung der neuen Pflichten und Prozesse gewährt wird;
e) geprüft wird, ob die Pflicht zur Weitergabe von Freizügigkeitsleistungen an die annehmende Vorsorgeeinrichtung auch auf bestehende Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen erweitert wird, dies inklusive einer regelmässigen Überprüfung der Versichertenbestände.
Stellungnahme ASIP /
Vorentwurf Aenderung FZG
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